{"id":"bgbl2-2010-6-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":6,"date":"2010-03-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/6#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-6-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_6.pdf#page=19","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-17T00:00:00Z","page":147,"pdf_page":19,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010     147\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nüber das Verbot der Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen\nsowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege\nVom 17. Februar 2010\nDas Protokoll vom 17. Juni 1925 über das Verbot der Verwendung von er-\nstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln\nim Kriege (RGBl. 1929 II S. 173, 174) ist für\nEl Salvador                                                   am 12. Januar 2010\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n6. November 2009 (BGBl. II S. 1240).\nBerlin, den 17. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-russischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 2010\nDas in München am 16. Juli 2009 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen\nFöderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, nach-\ndem die Voraussetzungen nach seinem Artikel 10 Absatz 1 erfüllt sind.\nBonn, den 17. Februar 2010\nBundesministerium\nfür Bildung und Forschung\nIm Auftrag\nM. Schlicht","148                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                schen oder potentiellen kommerziellen Wert haben, da sie\nDritten nicht bekannt sind, zu denen es keinen freien Zugriff\nund\nauf gesetzlicher Grundlage gibt und deren Besitzer Maßnah-\ndie Regierung der Russischen Föderation,                 men zum Schutz ihrer Vertraulichkeit einleiten, einschließlich\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –             als Geschäftsgeheimnis geschützte Informationen und\nKnow-how;\nunter Berücksichtigung der von beiden Staaten auf dem          f)  „geistiges Eigentum“: jegliches geistige Eigentum im Sinne\nGebiet von Wissenschaft und Technologie gesammelten Erfah-            des Artikels 2 der Konvention über die Gründung der Welt-\nrungen,                                                               organisation für geistiges Eigentum vom 14. Juli 1967;\nin Anerkennung dessen, dass die Bundesrepublik Deutsch-        g) „bereits vorhandenes geistiges Eigentum“: geistiges Eigen-\nland und die Russische Föderation wissenschaftlich-technische         tum, das den Vertragsparteien und/oder den Teilnehmern\nAktivitäten auf gegenseitig interessierenden Gebieten durch-          gehört und/oder das außerhalb dieses Abkommens\nführen und dass die Festigung der Zusammenarbeit auf diesen           geschaffen wurde, einschließlich Ergebnisse selbständiger\nGebieten dem Wohle beider Vertragsstaaten dienen wird,                Forschungsarbeiten und dessen Nutzung für die Durchfüh-\nrung gemeinsamer Aktivitäten notwendig ist;\nin Anbetracht dessen, dass die wissenschaftlich-technische\nZusammenarbeit eine Grundlage der bilateralen Beziehungen         h) „Erfindung“: jede Erfindung, jedes nützliche Modell, gewerb-\nund ein wichtiges Element der strategischen Partnerschaft             liche Muster und sonstige Objekte gewerblichen Eigentums\nzwischen den Ländern ist, die unter anderem durch die Gemein-         nach Artikel 1 der Pariser Verbandsübereinkunft vom\nsame Erklärung über die strategische Partnerschaft auf dem            20. März 1883, die sich auf Ergebnisse der kreativen Arbeit\nGebiet der Bildung, Forschung und Innovation zwischen der             des Erfinders (der Erfinder) beziehen, die im Zuge der Durch-\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation              führung von gemeinsamen Aktivitäten in Übereinstimmung\nvom 11. April 2005 ausdrücklich bekräftigt worden ist –               mit diesem Abkommen hergestellt oder genutzt werden, und\ndie der Patentierung oder anderen Formen des Schutzes\nsind wie folgt übereingekommen:                                    des geistigen Eigentums entsprechend der Gesetzgebung\nbeider Vertragsstaaten unterliegen.\nArtikel 1\nArtikel 3\nZiel dieses Abkommens ist die Förderung der Erweiterung\nund der Festigung der Beziehungen zwischen den Forschungs-           Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung der wissen-\norganisationen und -instituten, den Hochschulen, Unternehmen,     schaftlich-technischen Zusammenarbeit durch die Durch-\nsonstigen Organisationen sowie natürlichen Personen beider        führung insbesondere folgender Maßnahmen:\nStaaten durch die Schaffung günstiger Bedingungen für die wis-\na) Umsetzung gemeinsamer wissenschaftlicher und technolo-\nsenschaftlich-technische Zusammenarbeit und ihre Entwicklung\ngischer Vorhaben und Austausch von Geräten und For-\nauf gegenseitig vorteilhafter und ausgeglichener Grundlage.\nschungsmaterialien;\nArtikel 2                             b) Austausch von Wissenschaftlern und Fachleuten einschließ-\nlich Nachwuchsforschern zur Umsetzung wissenschaftlich-\nDie in diesem Abkommen verwendeten Begriffe bedeuten               technischer Programme, Projekte und sonstiger Vorhaben,\nFolgendes:                                                            die mit der Entwicklung der wissenschaftlich-technischen\na) „Teilnehmer“: Forschungsorganisation, Institut, Hochschule,        Zusammenarbeit verbunden sind;\nUnternehmen, sonstige Einrichtung oder andere Organi-        c) Organisation und Durchführung von Seminaren, Symposien,\nsation sowie natürliche Person, und in den erforderlichen        Konferenzen, Ausstellungen und sonstigen wissenschaft-\nFällen die entsprechenden, in die gemeinsamen Aktivitäten        lichen Treffen;\neinbezogenen offiziellen Organe der Staaten der Vertrags-\nstaaten;                                                     d) Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen und\nFörderung der Schaffung von Forschungs- und/oder Innova-\nb) „gemeinsame Aktivitäten“: Aktivitäten, einschließlich Durch-\ntionsinfrastruktur.\nführung gemeinsamer Forschungsarbeiten, welche die Teil-\nnehmer in Übereinstimmung mit diesem Abkommen durch-\nführen oder fördern;                                                                     Artikel 4\nc) „gemeinsame Forschungsarbeit“: Forschungsarbeit, deren            (1) Die Vertragsparteien widmen unter Berücksichtigung der\nfinanzielle Förderung durch eine oder beide Vertragsparteien nationalen Prioritäten in Wissenschaft und Technik, der bereits\ngewährleistet wird und die die Teilnehmer gemeinsam durch-   entstandenen Beziehungen und der gesammelten Erfahrungen\nführen;                                                      der Entwicklung der Zusammenarbeit zu folgenden Schwer-\npunkten besondere Aufmerksamkeit:\nd) „Informationen“: Angaben, unabhängig von der Form ihrer\nVorlage, über Ergebnisse oder Methoden wissenschaftlich-     a) Informations- und Kommunikationstechnologien;\ntechnischer Forschungsarbeiten und Ausarbeitungen, die im\nb) Nanotechnologien und -materialien;\nErgebnis gemeinsamer Aktivitäten erzielt wurden, ein-\nschließlich wissenschaftlich-technischer Daten;              c) Lebenswissenschaften und Biotechnologie;\ne) „vertrauliche Informationen“: Informationen, die einen fakti-  d) Umwelt und rationelle Naturnutzung;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010                              149\ne) Meeres- und Polarforschung;                                      nische Zusammenarbeit, im Folgenden als „Kommission“\nbezeichnet.\nf)  Raumfahrtforschung;\ng) Energiewirtschaft und Energieeinsparung;                            (2) Die Kommission hat folgende Aufgaben:\nh) Transportsysteme.                                                a) Behandlung und Abstimmung von Empfehlungen und Vor-\nschlägen zur Schaffung günstiger Bedingungen für die\n(2) Zur Umsetzung gemeinsamer Projekte und Programme\nDurchführung der wissenschaftlichen und technologischen\nder Zusammenarbeit können die Teilnehmer im Rahmen dieses\nZusammenarbeit der Vertragspartner;\nAbkommens gesonderte Vereinbarungen, einschließlich Fach-\nvereinbarungen, abschließen, die Fragen der Thematik, der For-      b) Analyse der Ergebnisse der in Übereinstimmung mit diesem\nmen sowie der finanziellen Bedingungen der Durchführung der             Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit;\ngemeinsamen Forschungsarbeiten und der Ordnung für den\nBetrieb gemeinsam genutzter wissenschaftlich-technischer            c) Präzisierung der Schwerpunkte der in Übereinstimmung mit\nObjekte regeln.                                                         diesem Abkommen durchgeführten Zusammenarbeit und\nErarbeitung von Programmen für die Zusammenarbeit;\nArtikel 5                                d) Behandlung von Maßnahmen zur Entwicklung der Zusam-\nDie in diesem Abkommen vorgesehene Zusammenarbeit                    menarbeit und Erhöhung ihrer Effizienz in Übereinstimmung\nerfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Bundes-             mit diesem Abkommen;\nrepublik Deutschland und der Russischen Föderation. Die             e) Erörterung sonstiger Fragen im Zusammenhang mit der\nGrundsätze dieses Abkommens berühren nicht die sich aus                 Umsetzung dieses Abkommens.\nanderen internationalen Vereinbarungen ergebenden Rechte\nund Verpflichtungen jeder der Vertragsparteien, deren Teilneh-         (3) Die Kommission tritt abwechselnd in der Bundesrepublik\nmer ihr Staat ist.                                                  Deutschland und in der Russischen Föderation zu Terminen\nzusammen, die auf diplomatischem Wege vereinbart werden.\nArtikel 6                                   (4) Für die Umsetzung dieses Abkommens sind das Bundes-\nDie mit dem Austausch von Fachdelegationen, Wissenschaft-        ministerium für Bildung und Forschung der Bundesrepublik\nlern und wissenschaftlich-technischem Personal verbundenen          Deutschland und das Ministerium für Bildung und Wissenschaft\nKosten trägt die entsendende Seite, sofern nicht in den in Arti-    der Russischen Föderation verantwortlich.\nkel 4, Abs. 2 dieses Abkommens vorgesehenen Vereinbarungen\neine abweichende Regelung getroffen wird.\nArtikel 10\nArtikel 7                                   (1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten\nschriftlichen Notifikation über die Erfüllung der für das Inkrafttre-\nFragen der Ein- und Ausreise und des Aufenthalts von Vertre-     ten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\ntern juristischer Personen und von natürlichen Personen als Teil-   setzungen durch die Vertragsparteien in Kraft.\nnehmer sowie der Ein- und Ausfuhr von Ausrüstung zu Zwecken\ndieses Abkommens in das beziehungsweise aus dem Hoheits-               (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\ngebiet der Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit der       geschlossen und automatisch für die nächsten fünf Jahre ver-\nGesetzgebung und den internationalen Verpflichtungen der            längert, falls nicht eine der Vertragsparteien mit einer Frist von\nBundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation            sechs Monaten vor Ablauf der laufenden Fünfjahresfrist der\ngeregelt.                                                           anderen Partei schriftlich ihre Absicht mitteilt, das Abkommen\nzu kündigen.\nArtikel 8                                   (3) Die Kündigung dieses Abkommens führt nicht zur Einstel-\nDie Verbreitung und Nutzung von Informationen sowie der          lung der Durchführung der Projekte und Programme im Rahmen\nSchutz und die Einräumung geistiger Eigentumsrechte, die im         dieses Abkommens und der in Artikel 4, Abs. 2 dieses Abkom-\nRahmen dieses Abkommens bei gemeinsamen Aktivitäten ent-            mens vorgesehenen Vereinbarungen, die zum Zeitpunkt der\nstanden sind oder eingeräumt wurden, erfolgen gemäß den             Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.\nPrinzipien der Verbreitung und Nutzung von Informationen und\n(4) Dieses Abkommen kann in gegenseitigem Einvernehmen\nder Einräumung von geistigen Eigentumsrechten, wie sie in der\ngeändert werden.\nAnlage formuliert sind. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkom-\nmens.\nArtikel 11\nArtikel 9\nMit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen\n(1) Für die Koordinierung der Aktivitäten im Zusammenhang        zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nmit der Umsetzung dieses Abkommens bilden die Vertragspar-          der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nteien die Gemischte Kommission der Bundesrepublik Deutsch-          über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit vom 22. Juli\nland und der Russischen Föderation für wissenschaftlich-tech-       1986 außer Kraft.\nGeschehen zu München am 16. Juli 2009 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAnnette Schavan\nPeter Ammon\nFür die Regierung der Russischen Förderation\nAndrej Alexandrowitsch Fursenko","150                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 18. März 2010\nAnlage\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Russischen Föderation\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nPrinzipien\nder Verbreitung und Nutzung von Informationen\nund der Einräumung von geistigen Eigentumsrechten\nI. Allgemeine Grundsätze                       5. Teilnehmer, die das im Ergebnis der Umsetzung der Verein-\nbarungen geschaffene geistige Eigentum erhalten;\nNach Artikel 8 des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen          6. Art und Umfang der Nutzung des geistigen Eigentums im\nFöderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit               Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und im\n(im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) informieren die Ver-            Hoheitsgebiet der Russischen Föderation sowie in den\ntragsparteien und/oder die Teilnehmer sich gegenseitig zeitnah           Hoheitsgebieten anderer Staaten (ausgehend davon, dass\nüber alle Ergebnisse der gemeinsamen Aktivitäten, soweit sie             der Mindestumfang dieser Nutzung in dem Recht jeder Ver-\ndem Schutz als geistiges Eigentum unterliegen, und wirken                tragspartei und/oder der Teilnehmer darin besteht, das\nunverzüglich zusammen mit dem Ziel der Registrierung oder der            erworbene geistige Eigentum für eigene Zwecke zu nutzen);\nDurchführung anderer Verfahren zur Sicherung eines derartigen\nRechtsschutzes. Die Rechte auf dieses geistige Eigentum wer-         7. Recht einer Vertragspartei und/oder eines Teilnehmers, den\nden in Übereinstimmung mit den vorliegenden Prinzipien einge-            Rechtschutz und die Verteidigung der geistigen Eigentums-\nräumt.                                                                   rechte in dem Falle zu gewährleisten, wenn die andere Ver-\ntragspartei und/oder der Teilnehmer seine Verpflichtungen\nII. Anwendungsgebiet                            nicht erfüllen;\nDie vorliegenden Prinzipien werden auf alle Formen der in         8. Rechte der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer auf die\nÜbereinstimmung mit diesem Abkommen durchgeführten                       Nutzung vertraulicher Informationen und ihre Verpflichtun-\ngemeinsamen Aktivitäten angewendet.                                      gen zur Gewährleistung deren Rechtsschutzes und Vertei-\ndigung;\nIII. Maßnahmen                          9. Bedingungen und Verfahren für die Übergabe, den Aus-\nzum Schutz der Rechte auf                            tausch und die Veröffentlichung von bei der Umsetzung der\nvertrauliche Informationen und geistiges Eigentum                Vereinbarungen gewonnenen Informationen.\n1. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen\nVereinbarungen werden die vertraulichen Informationen und\nV. Gewährleistung des Schutzes von Urheber-\ndas geistige Eigentum definiert, deren Entstehung, Einräu-\nund verwandten Schutzrechten\nmung oder Nutzung bei der Erfüllung dieser Vereinbarungen\nzu erwarten ist. Dabei wird das geistige Eigentum unter-         1. Der Schutz von Urheber- und verwandten Schutzrechten\nschieden nach bereits vorhandenem geistigen Eigentum und             erfolgt gemäß der Gesetzgebung der Vertragsstaaten und\nim Rahmen der entsprechenden Vereinbarungen zu schaf-                den internationalen Vereinbarungen, deren Unterzeichner die\nfendem geistigen Eigentum.                                           Bundesrepublik Deutschland und/oder die Russische Föde-\n2. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens genannten Ver-              ration sind.\neinbarungen wird vorgesehen, dass die Nutzung vertrau-           2. Ohne Verletzung der in Abschnitt VI der vorliegenden Prinzi-\nlicher Informationen und vorhandenen geistigen Eigentums             pien formulierten Bedingungen erfolgt die Veröffentlichung\nnur nach Abschluss entsprechender Maßnahmen zur                      von Ergebnissen gemeinsamer Forschungsarbeiten durch\nGewährleistung ihres Rechtsschutzes und ihrer Verteidigung           die Vertragsparteien auf der Grundlage gegenseitiger schrift-\nzulässig ist.                                                        licher Abstimmung, wenn die Vertragsparteien und/oder die\nTeilnehmer nichts anderes schriftlich vereinbart haben.\nIV. Interessenwahrnehmung\nder Vertragsparteien und/oder\nder Teilnehmer bei der Einräumung                                   VI. Schutz vertraulicher Informationen\nder Rechte für zu schaffendes geistiges Eigentum             1. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen\nBeim Abschluss von in Artikel 4, Abs 2 des Abkommens vor-             Vereinbarungen wird darauf hingewiesen, welche Informatio-\ngesehenen Vereinbarungen bezüglich der Einräumung der                    nen die Teilnehmer als vertraulich betrachten.\nRechte auf im Ergebnis gemeinsamer Aktivitäten geschaffenes\n2. In den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen\ngeistiges Eigentum wird Folgendes berücksichtigt:\nVereinbarungen werden konkrete Maßnahmen für die\n1. Art der vertraglichen Verpflichtungen;                                Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen sowie\n2. Beitrag jeder Vertragspartei und/oder der Teilnehmer zu den           die Bedingungen und das Verfahren für den Zugang zu den\ngemeinsamen Aktivitäten einschließlich bereits vorhandenen           vertraulichen Informationen seitens Dritter festgelegt.\ngeistigen Eigentums und vertraulicher Informationen;\n3. Möglichkeit der Vertragsparteien und/oder der Teilnehmer,                            VII. Beilegung von Streitigkeiten\nden erforderlichen Rechtsschutz und die Verteidigung des\nFalls irgendwelche Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche, die\ngeschaffenen geistigen Eigentums zu gewährleisten. Dabei\nsich aus den in Artikel 4, Abs. 2 des Abkommens vorgesehenen\nwird das Verfahren für die Einreichung von Patentanmeldun-\nVereinbarungen ergeben oder die mit diesen Vereinbarungen im\ngen durch die Gesetzgebung der Vertragsstaaten bestimmt;\nZusammenhang stehen, nicht freundschaftlich beigelegt werden\n4. voraussichtliche Beteiligung an der kommerziellen Nutzung         können, werden diese Fragen, Streitigkeiten oder Ansprüche an\ndes geschaffenen geistigen Eigentums (einschließlich der         ein Schiedsgericht übergeben, und die Vertragsparteien\ngemeinsamen kommerziellen Nutzung) sowie vorgesehene             und/oder die Teilnehmer stimmen das Verfahren ihrer folgenden\nVergütung der Erfinder und Urheber;                              Maßnahmen ab."]}