{"id":"bgbl2-2010-5-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":5,"date":"2010-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/5#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-5-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_5.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-17T00:00:00Z","page":120,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["120                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Februar 2010\nDas in Ramallah am 16. Dezember 2009 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorgani-\nsation zugunsten der Palästinensischen Behörde über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem Arti-\nkel 6\nam 16. Dezember 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nA. Gies\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation              licht es der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nzugunsten der Palästinensischen Behörde –                ten der Palästinensischen Behörde oder anderen auszuwählen-\nden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Frankfurt am Main, folgende Beträge zu erhalten:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-            Finanzierungsbeiträge von insgesamt 40 500 000,– EUR (in\nsischen Behörde,                                                    Worten: vierzig Millionen fünfhunderttausend Euro) für die Vor-\nhaben:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\na) „PEGASE II“ (Mécanisme Palestino-Européen de Gestion de\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nl’Aide Socio-Economique) bis zu 25 000 000,– EUR (in Wor-\nzu vertiefen,\nten: fünfundzwanzig Millionen Euro);\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      b) „Bildungsprogramm“ bis zu 12 500 000,– EUR (in Worten:\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                 zwölf Millionen fünfhunderttausend Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    c) Aufstockung „Beschäftigungsprogramm IX (Schulbau West-\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                                bank und Gazastreifen)“ bis zu 3 000 000,– EUR (in Worten:\ndrei Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 26/2009 vom 8. Juni\n2009 des Vertretungsbüros der Bundesrepublik Deutschland in         wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nRamallah an das Außenministerium der Palästinensischen Auto-        bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Umweltschutzes\nnomiebehörde und das Protokoll der Verhandlungen zwischen           oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästi-       mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-         nahmen zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahmen, die der\nsischen Behörde vom 1. Juli 2009 –                                  Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dienen,\ndie besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\nsind wie folgt übereingekommen:                                  eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2010                               121\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die             ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die           hang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Palästinensi-               erwähnten Verträge im Palästinensischen Gebiet erhoben wer-\nschen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinensischen             den.\nBehörde, von der KfW für dieses Vorhaben, bis zur Höhe des\nvorgesehenen Finanzierungsbeitrags, ein Darlehen zu erhalten.                                        Artikel 4\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-               Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                Palästinensischen Behörde überlässt bei den sich aus der\nland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-            Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nten der Palästinensischen Behörde durch andere Vorhaben                  von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben               Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds         Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\nfür mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-       publik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt\nnahme zur Amtsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-                 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag,\nanderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                                                            Artikel 5\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                 (1) Das ursprünglich im Abkommen vom 30. Oktober 2001\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der               zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nPalästinensischen Behörde zu einem späteren Zeitpunkt ermög-             der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nlicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-         Palästinensischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit\ntung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finan-              2001 unter Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a für das\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-              Vorhaben „Hebron 3. Brunnen“ zugesagte und im Abkommen\nführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von             vom 24. April 2002 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nder KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.                   Deutschland und der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde über Finanzielle\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nZusammenarbeit 2002 unter Artikel 5 für das Vorhaben „Was-\nnahmen nach Absatz 1 und Absatz 4 werden in Darlehen um-\nserversorgung Jerusalem Water Undertaking – Aufstockung“\ngewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nreprogrammierte Darlehen wird in Höhe von bis zu 4 000 000,–\nwerden.\nEUR (in Worten: vier Millionen Euro) erneut reprogrammiert und\nals Darlehen für das Vorhaben „Industriepark Jenin“ zur Verfü-\nArtikel 2                                    gung gestellt.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n(2) Der im Abkommen vom 20. November 2007 zwischen der\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der Palästinen-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nsischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 unter\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nArtikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorgesehene Finan-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nzierungsbeitrag für das Vorhaben „Beschäftigungsprogramm\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge            X – Schulbau“ wird in Höhe von bis zu 5 000 000,– EUR (in Wor-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach        ten: fünf Millionen Euro) reprogrammiert und als Finanzierungs-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                  beitrag für das Vorhaben „Bildungsprogramm“ zur Verfügung\ngeschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit                gestellt.\nAblauf des 31. Dezember 2017.\n(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Abkommen vom\n(3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten             30. Oktober 2001, 24. April 2002 und 20. November 2007 zwi-\nder Palästinensischen Behörde, soweit sie nicht Empfänger der            schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsan-                  Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der Paläs-\nsprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finan-           tinensischen Behörde über Finanzielle Zusammenarbeit auch für\nzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW garan-              dieses Abkommen.\ntieren.\nArtikel 3                                                                Artikel 6\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der                 Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nPalästinensischen Behörde stellt die KfW von sämtlichen Steu-            Kraft.\nGeschehen zu Ramallah am 16. Dezember 2009 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K l a u s B u r k h a r d t\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der Palästinensischen Behörde\nDr. R i y a d a l - M a l k i"]}