{"id":"bgbl2-2010-5-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":5,"date":"2010-03-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/5#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-5-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_5.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge.","law_date":"2010-02-10T00:00:00Z","page":118,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["118 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 5, ausgegeben zu Bonn am 10. März 2010\n2. Für die Vernichtungsanlage Gorny erfolgt in Abstimmung mit der Föderalen Agentur für\nIndustrie die Lieferung von Ersatzteilen nach der Anlage zum Protokoll vom\n19.12.2006 im Wert von bis zu 100 000 (in Worten: einhunderttausend) Euro.\n3. Für die Vernichtungsanlage Kambarka erfolgt in Abstimmung mit der Föderalen Agen-\ntur für Industrie die Lieferung von Ersatzteilen nach der Anlage zum Protokoll vom\n19.12.2006 im Wert von bis zu 3,9 Mio. (in Worten: drei Millionen neunhunderttausend)\nEuro.\n4. Durch diese Verbalnote wird die Verbalnote Nr. 655 der Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland vom 10.5.2006 (GZ Pol 370.45) überholt und ist als gegenstandslos zu\nbetrachten.\n5. Diese Vereinbarung wird in deutscher und russischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Russischen Föderation mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland einverstanden\nerklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der Russi-\nschen Föderation zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums für Auswärtige\nAngelegenheiten der Russischen Föderation eine Vereinbarung zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation bilden,\ndie mit dem Eingang der Antwortnote in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium\nfür Auswärtige Angelegenheiten der Russischen Föderation erneut ihrer ausgezeichnets-\nten Hochachtung zu versichern.\nAn das Ministerium für\nAuswärtige Angelegenheiten der\nRussischen Förderation\nDepartament für Sicherheits- und Abrüstungsfragen\nMoskau\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge\nVom 10. Februar 2010\nDas Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Aufhebung\ndes Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) ist nach\nseinem Artikel 9 Absatz 2 für\nUngarn                                                          am 7. Dezember 2009\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nam 6. November 2009 abgegebenen E r k l ä r u n g\nin Kraft getreten:\n(Übersetzung)\n“The Government of the Republic of              „Die Regierung der Republik Ungarn legt\nHungary interprets the term ‘visit of not     die in Artikel 1 Buchstabe b des Überein-\nmore than three months’ duration' contai-     kommens enthaltene Formulierung „[sofern\nned in Article 1.b of the Agreement as a      ... ihr] Aufenthalt nicht länger als drei Mona-\nperiod of three months during the six         te dauert“ so aus, dass es sich um einen\nmonths following the date of first entry.”    Zeitraum von drei Monaten während der\nsechs Monate nach der ersten Einreise\nhandelt.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Juli 2005 (BGBl. II S. 854).\nBerlin, den 10. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}