{"id":"bgbl2-2010-4-14","kind":"bgbl2","year":2010,"number":4,"date":"2010-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/4#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-4-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_4.pdf#page=24","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nepalesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-02-04T00:00:00Z","page":96,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["96 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-nepalesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Februar 2010\nDas in Kathmandu am 30. April 2004 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 30. April 2004\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Februar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHarald Klein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2010                                97\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               genannten Vorhabens von der KfW Bankengruppe zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nund\nSeiner Majestät Regierung von Nepal –                                              Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBetrages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nwird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nNepal,\nzwischen der KfW Bankengruppe und dem Empfänger des\nFinanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nunterliegen.\nzu vertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von 8 Jahren nach dem\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                          Zusagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlos-\nsen wurde. Für diesen Betrag endet diese Frist mit Ablauf des\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung    31. Dezember 2011.\nim Königreich Nepal beizutragen,                                       (3) Seiner Majestät Regierung von Nepal, soweit sie nicht\nselbst Empfängerin des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten der Botschaft der           Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nBundesrepublik Deutschland in Kathmandu vom 23. Oktober             schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\n2003 und vom 8. Dezember 2003 –                                     über der Kreditanstalt für Wiederaufbau garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                               Artikel 3\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die KfW Banken-\nArtikel 1                               gruppe von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durch-\nlicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal und beziehungs-        führung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Nepal\nweise oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-           erhoben werden.\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau (KfW) Bankengruppe, Frankfurt am Main, einen Finanzie-                                       Artikel 4\nrungsbeitrag in Höhe von insgesamt 8 000 000,– EUR (in Wor-            Seiner Majestät Regierung von Nepal überlässt bei den sich\nten: acht Millionen Euro) für das Vorhaben „Wasserkraftwerk         aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nMiddle Marsyangdi“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-        Transporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.           verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland           berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal durch andere Vorha-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren\nben ersetzt werden.                                                 und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nSeiner Majestät Regierung von Nepal zu einem späteren Zeit-\nArtikel 5\npunkt ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1            Kraft.\nGeschehen zu Kathmandu am 30. April 2004 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRüdiger Lemp\nFür Seiner Majestät Regierung von Nepal\nBhanu Prasad Acharya"]}