{"id":"bgbl2-2010-4-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":4,"date":"2010-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/4#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-4-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_4.pdf#page=22","order":11,"title":"Bekanntmachung über das teilweise Außerkrafttreten des deutsch-sowjetischen Vertrags über die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine","law_date":"2010-02-03T00:00:00Z","page":94,"pdf_page":22,"num_pages":1,"content":["94  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2010\nAufbereitungskombinats für oxidische Erze Kriwoi Rog in der Ukraine bezieht,\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen\nFöderation\nam 5. März 2009\naußer Kraft getreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nRegierung der Russischen Föderation kamen durch Austausch von Verbalnoten\nam 9. Oktober 2008/5. März 2009 überein, den Vertrag im beiderseitigen Ver-\nhältnis als außer Kraft getreten zu betrachten, soweit die Zusammenarbeit beim\nBau des Bergbau- und Aufbereitungskombinats für oxidische Erze Kriwoi Rog\nbetroffen ist.\nBerlin, den 3. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nBekanntmachung\nüber das teilweise Außerkrafttreten\ndes deutsch-sowjetischen Vertrags\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Wirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine\nVom 3. Februar 2010\nDer in Bonn am 9. November 1990 unterzeichnete Vertrag zwischen der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Entwicklung einer umfassenden Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nWirtschaft, Industrie, Wissenschaft und Technik (BGBl. 1991 II S. 798, 799) ist,\nsoweit er sich auf die Zusammenarbeit bei der Errichtung des Bergbau- und\nAufbereitungskombinats für oxidische Erze Kriwoi Rog in der Ukraine bezieht,\nim Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine\nam 19. Mai 2009\naußer Kraft getreten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat der\nRegierung der Ukraine an diesem Tag unter Bezugnahme auf Artikel 62\nAbsatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\n(BGBl. 1985 II S. 926, 927) per Verbalnote die Beendigung des Vertrages erklärt,\nsoweit die Zusammenarbeit beim Bau des Bergbau- und Aufbereitungskombi-\nnats für oxidische Erze Kriwoi Rog betroffen ist.\nBerlin, den 3. Februar 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp"]}