{"id":"bgbl2-2010-4-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":4,"date":"2010-03-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/4#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_4.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-armenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-01-04T00:00:00Z","page":74,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["74                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-armenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Januar 2010\nDas in Eriwan am 7. April 2005 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit zum Vorhaben „Natur-\nschutzprogramm Südkaukasus – Armenien“ (Zusagejahr\n2003) ist nach seinem Artikel 5\nam 31. Mai 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Januar 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Armenien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nNaturschutzprogramm Südkaukasus – Armenien\nZusagejahr 2003\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                       unter Bezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 25. bis\n26. Mai 2004 –\nund\ndie Regierung der Republik Armenien –                         sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                         Artikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArmenien,\nlicht es der Regierung der Republik Armenien und anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, fol-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\ngenden Betrag zu erhalten:\nzu vertiefen,\neinen Finanzierungsbeitrag in Höhe von bis zu insgesamt\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-         2 200 000,– EUR (in Worten: zwei Millionen zweihunderttausend\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Euro) für das Vorhaben\n„Naturschutzprogramm Südkaukasus – Armenien“ (Phase I),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nin der Republik Armenien beizutragen,                                   wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\nim Bestreben, die ökologische Vielfalt des Kaukasus zu erhal-            (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nten,                                                                    men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 4, ausgegeben zu Bonn am 5. März 2010                                  75\nund der Regierung der Republik Armenien durch andere Vorha-                (2) Die Regierung der Republik Armenien, soweit sie nicht\nben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben           Empfänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rück-\ndurch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-           zahlungsansprüche, die aufgrund des nach Absatz 1 zu schlie-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds        ßenden Finanzierungsvertrages entstehen können, gegenüber der\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahme, die der Ver-           Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, garantieren.\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen dient, oder\nals eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämp-                                         Artikel 3\nfung die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzie-           Die Regierung der Republik Armenien stellt die Kreditanstalt\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.                 für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Armenien\nder Regierung der Republik Armenien zu einem späteren Zeit-             erhoben werden.\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder                                          Artikel 4\nweitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-                Die Regierung der Republik Armenien überlässt bei den sich\nmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genann-              aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nten Vorhabens von der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu erhal-          rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nten, findet dieses Abkommen ebenfalls Anwendung.                        Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 2                                    Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,                für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-              Genehmigungen.\nschen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern\nder Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden\nArtikel 5\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage des in Artikel 1                Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nAbsatz 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb            Regierung der Republik Armenien der Regierung der Bundesre-\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr der entspre-            publik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nchende Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für diesen               Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgeblich ist\nBetrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2012.                der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Eriwan am 7. April 2005 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und armenischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeitsch\nFür die Regierung der Republik Armenien\nVa r t a n K h a t c h a t r y a n"]}