{"id":"bgbl2-2010-38-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":38,"date":"2010-12-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/38#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-38-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_38.pdf#page=16","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-costa-ricanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-11-24T00:00:00Z","page":1564,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["1564 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 38, ausgegeben zu Bonn am 30. Dezember 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-costa-ricanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 12. Dezember 2006 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Costa Rica über die Änderung des Abkommens\nvom 13. Oktober 2005 über Finanzielle Zusammenarbeit\n2004 (BGBl. 2010 II S. 1562, 1563) (Aufstockung des Vor-\nhabens „Umweltkreditlinie für Klein(st)- und Mittelunter-\nnehmen (KMU)“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. April 2010\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d\nDer Botschafter                                                    San José, 12. Dezember 2006\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Abkommen vom 13. Oktober 2005 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Costa Rica über Finanzielle\nZusammenarbeit folgende Vereinbarung vorzuschlagen.\nMit dem Ziel, die finanzielle Zusammenarbeit zu erweitern und unter Berücksichtigung\ndes Ergebnisses der Regierungsgespräche am 9. und 10. November 2006, wird Artikel 1\ndes genannten Abkommens wie folgt geändert:\n„Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Costa Rica oder einem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählenden Darlehensnehmer, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am\nMain, für das Vorhaben „Umweltkreditlinie für Klein(st)- und Mittelunternehmen (KMU)“ ein\nzinssatzverbilligtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-\narbeit gewährt wird, von bis zu 30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nworden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Costa Rica weiterhin gegeben ist.\nDieses Vorhaben kann durch kein anderes Vorhaben ersetzt werden.“\nDiese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist."]}