{"id":"bgbl2-2010-37-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":37,"date":"2010-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/37#page=-1532","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-37-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_37.pdf#page=-1532","order":8,"title":"Anlageband: Die Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010)","law_date":"2010-12-14T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1532,"num_pages":1549,"content":["Bundesgesetzblatt\n1533\nTeil II                                                                                    G 1998\n2010                      Ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010                                                                                                          Nr. 37\nTag                                                                           Inhalt                                                                                    Seite\n14.12. 2010    Zweite Verordnung zur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen (2. ADN-Änderungsver-\nordnung – 2. ADNÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               1534\n11.10. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Computer-\nkriminalität . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1535\n2.11. 2010    Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        1539\n18.11. 2010    Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über Zusammenarbeit und Unterstützung\nim Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan . . . . . . . . . . . .                                                   1541\n23.11. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Änderung des Abkommens vom 31. März 1992 zur\nErhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und der Irischen See . . . . . . .                                                      1545\n25.11. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Vorrechte und Immuni-\ntäten des Internationalen Strafgerichtshofs . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1546\n30.11. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Durchführung der\nBestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über\ndie Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und Beständen weit\nwandernder Fische . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1548\nDie Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beförderung von gefährlichen\nGütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügten Verordnung (2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember\n2010) werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anla-\ngebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung\ngegen Kostenerstattung.","1534 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Anlage zum ADN-Übereinkommen\n(2. ADN-Änderungsverordnung — 2. ADNÄndV)\nVom 14. Dezember 2010\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 zu\ndem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale\nBeförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) (BGBI.\n2007 II S. 1906) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung:\nArtikel 1\nDie in Genf am 28. und 29. Januar 2010 beschlossenen Änderungen der dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale Beför-\nderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage\nbeigefügten Verordnung (BGBI. 2007 II S. 1906, 1908; 2009 II S. 534; 2010 II\nS. 122, 123, 1183, 1184) werden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden\nmit einer deutschen Übersetzung als Anlage veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-\nlaut der dem Europäischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die inter-\nnationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)\nin der Anlage beigefügten Verordnung in der vom 1. Januar 2011 an geltenden\nFassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\n(2) Die Änderungen treten nach Artikel 20 Absatz 5 des ADN-Übereinkom-\nmens für die Bundesrepublik Deutschland am 1. Januar 2011 in Kraft.\nBerlin, den 14. Dezember 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\n*) Die Änderungen der dem Übereinkommen in der Anlage beigefügten Verordnung werden als Anlage-\nband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden\nAnlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb\ndes Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010              1535\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats über Computerkriminalität\nVom 11. Oktober 2010\nI.\nDas Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Com-\nputerkriminalität (BGBl. 2008 II S. 1242, 1243) ist nach seinem Artikel 36 Ab-\nsatz 4 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAserbaidschan                                                              am 1. Juli 2010\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen\nMontenegro                                                                 am 1. Juli 2010\nnach Maßgabe des unter II. abgedruckten Vorbehalts und der Erklärungen\nPortugal                                                                   am 1. Juli 2010\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Vorbehalte und Erklärungen.\nII.\nVorbehalte und Erklärungen\nA s e r b a i d s c h a n hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am\n15. März 2010 die folgenden V o r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n“In relation to subparagraph ‘b’ of para-          „In Bezug auf Artikel 6 Absatz 1 Buch-\ngraph 1 of Article 6 of the Convention, the        stabe b des Übereinkommens erklärt die\nRepublic of Azerbaijan declares that when          Republik Aserbaidschan, dass, sofern\nacts are not considered dangerous crimes           Handlungen nicht als gemeingefährliche\nfor the general public, they will be evaluated     Straftaten angesehen werden, diese nicht\nnot as criminal offences, but as punishable        als Straftaten, sondern als sanktionierbares\nacts regarded as a breach of law. In case          Verhalten, das einen Rechtsverstoß dar-\nthe deliberate perpetration of acts subject        stellt, eingestuft werden. Sofern die vor-\nto the penalty risk which are not treated as       sätzliche Begehung von strafbewährten\ndangerous crimes for the general public            Handlungen, die nicht als gemeingefähr-\n(action or inaction) generates a serious           liche Straftaten (Handlung oder Unterlas-\nharm, then they are treated as crime.              sung) angesehen werden, zu einem schwe-\nren Schaden führt, werden die Handlungen\njedoch als Straftaten eingestuft.\nIn relation to paragraph 3 of Article 6 of         In Bezug auf Artikel 6 Absatz 3 des Über-\nthe Convention, the Republic of Azerbaijan         einkommens betrachtet die Republik Aser-\nappraises the acts indicated in paragraph 1        baidschan die in Artikel 6 Absatz 1 des\nof Article 6 of the Convention not as crimi-       Übereinkommens bezeichneten Handlun-\nnal offences, but as punishable acts regard-       gen nicht als Straftaten, sondern als sank-\ned as a breach of law in case these acts are       tionierbares Verhalten, das einen Rechts-\nnot considered dangerous crimes for gen-           verstoß darstellt, sofern diese Handlungen\neral public and stipulates that the given acts     nicht als gemeingefährliche Straftaten an-\nbe subjected to criminal charge only at the        gesehen werden, und legt fest, dass die ge-\nevent of incurrence of serious harm.               nannten Handlungen nur unter Strafe ge-\nstellt werden, wenn sie zu einem schweren\nSchaden geführt haben.\nIn accordance with Article 42 and Art-             Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 4\nicle 4, paragraph 2, of the Convention, the        Absatz 2 des Übereinkommens erklärt die\nRepublic of Azerbaijan declares that crimi-        Republik Aserbaidschan, dass strafrechtli-\nnal liability occurs if the acts described in      che Verantwortlichkeit vorliegt, wenn die in\nArticle 4 of the Convention result in serious      Artikel 4 des Übereinkommens bezeichne-\nharm.                                              ten Handlungen zu einem schweren Scha-\nden geführt haben.\nIn accordance with Article 42 and Art-             Im Einklang mit Artikel 42 und Artikel 29\nicle 29, paragraph 4, of the Convention, the       Absatz 4 des Übereinkommens behält sich\nRepublic of Azerbaijan reserves the right to       die Republik Aserbaidschan das Recht vor,\nrefuse the request for preservation under          Ersuchen um Sicherung nach dem genann-\nthis article in cases where it has reasons to      ten Artikel abzulehnen, wenn sie Grund zu\nbelieve that at the time of disclosure the         der Annahme hat, dass im Zeitpunkt der","1536 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\ncondition of dual criminality cannot be ful-     Weitergabe die Voraussetzung der beider-\nfilled.                                          seitigen Strafbarkeit nicht erfüllt werden\nkann.\nAccording to subparagraph ‘a’ of para-          Nach Artikel 24 Absatz 7 Buchstabe a\ngraph 7 of Article 24 of the Convention, in      des Übereinkommens bestimmt die Repu-\ncase of the absence of an extradition treaty,    blik Aserbaidschan das Ministerium der\nthe Republic of Azerbaijan designates the        Justiz als, falls kein Auslieferungsvertrag\nMinistry of Justice as a responsible author-     besteht, für die Entgegennahme von Er-\nity for receiving inquiries regarding extradi-   suchen um Auslieferung und vorläufige Ver-\ntion and provisional arrest.                     haftung zuständige Behörde.\nAccording to subparagraph ‘c’ of para-          Nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c\ngraph 2 of Article 27 of the Convention, the     des Übereinkommens bestimmt die Repu-\nRepublic of Azerbaijan designates the Min-       blik Aserbaidschan das Ministerium der\nistry of National Security as a responsible      Nationalen Sicherheit als Behörde, welche\nauthority for sending and answering re-          die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-\nquests for mutual assistance and the exe-        senden, zu beantworten und zu erledigen.\ncution of such requests.\nAccording to subparagraph ‘e’ of para-          Nach Artikel 27 Absatz 9 Buchstabe e\ngraph 9 of Article 27 of the Convention, the     des Übereinkommens teilt die Republik\nRepublic of Azerbaijan informs the Secre-        Aserbaidschan dem Generalsekretär mit,\ntary General that, for reasons of efficiency,    dass Ersuchen nach dem genannten Ab-\nrequests made under this paragraph are to        satz aus Gründen der Effizienz an ihre zen-\nbe addressed to its central authority.           trale Behörde zu richten sind.\nAccording to paragraph 1 of Article 35 of       Nach Artikel 35 Absatz 1 des Überein-\nthe Convention, the Republic of Azerbaijan       kommens bestimmt die Republik Aserbaid-\ndesignates the Ministry of National Security     schan das Ministerium der Nationalen Si-\nas a point of contact available on a twenty-     cherheit als Kontaktstelle, die an sieben\nfour hour, seven-day-a-week basis, in order      Wochentagen 24 Stunden täglich zur Ver-\nto ensure the provision of immediate assis-      fügung steht, um für Zwecke der Ermittlun-\ntance for the purpose of investigations or       gen oder Verfahren in Bezug auf Straftaten\nproceedings concerning criminal offences         in Zusammenhang mit Computersystemen\nrelated to computer systems and data, or         und -daten oder für die Erhebung von Be-\ncollection of evidence in electronic form of     weismaterial in elektronischer Form für eine\na criminal offence.                              Straftat unverzüglich für Unterstützung zu\nsorgen.\nAccording to Article 38 of the Conven-          Nach Artikel 38 des Übereinkommens er-\ntion, the Republic of Azerbaijan declares        klärt die Republik Aserbaidschan, dass die\nthat it is unable to guarantee implementa-       Anwendung des Übereinkommens in den\ntion of the provisions of the Convention in      Hoheitsgebieten der Republik Aserbaid-\nits territories occupied by the Republic of      schan, die von der Republik Armenien be-\nArmenia until the liberation of those terri-     setzt sind, erst dann gewährleistet werden\ntories from the occupation.”                     kann, wenn diese Gebiete von der Besat-\nzung befreit sind.“\nM o n t e n e g r o hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 3. März\n2010 den nachstehenden Vo r b e h a l t angebracht und E r k l ä r u n g e n abge-\ngeben:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 9, para-            „In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-\ngraph 4, and with regard to Article 9, para-     satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 1\ngraph 1, item e, of the Convention, Mon-         Buchstabe e des Übereinkommens erklärt\ntenegro declares that obtaining child            Montenegro, dass das Beschaffen von Kin-\npornography through computer systems for         derpornographie über Computersysteme\noneself and other persons and possession         für sich selbst oder andere und der Besitz\nof child pornography in computer systems         von Kinderpornographie in Computersys-\nor on mediums for storage of computer            temen oder auf Computerdatenträgern\ndata shall not be considered offences in         nicht als Straftaten betrachtet werden,\ncase the person displayed in these materi-       wenn die auf diesem Material dargestellte\nals turned fourteen years of age and gave        Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet\nhis/her consent.                                 und ihr Einverständnis erteilt hat.\nIn accordance with Article 9, para-             In Übereinstimmung mit Artikel 9 Ab-\ngraph 4, and with regard to Article 9, para-     satz 4 und in Bezug auf Artikel 9 Absatz 2\ngraph 2, item b, of the Convention, Mon-         Buchstabe b des Übereinkommens erklärt\ntenegro declares that materials which            Montenegro, dass Material mit der visuellen\nvisually display face by which it can be con-    Darstellung einer Person mit dem Erschei-\ncluded that the person is a minor engaged        nungsbild einer minderjährigen Person bei\nin an explicit act as stated in Article 9, para- eindeutigen Handlungen im Sinne des Arti-\ngraph 2, item b, of this Convention shall not    kels 9 Absatz 2 Buchstabe b des Überein-\nbe considered child pornography.                 kommens nicht als Kinderpornographie be-\ntrachtet wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010             1537\nIn accordance with Article 14, para-           In Übereinstimmung mit Artikel 14 Ab-\ngraph 3, and with regard to Article 20, of the  satz 3 und in Bezug auf Artikel 20 des Über-\nConvention, Montenegro declares that            einkommens erklärt Montenegro, dass die\nmeasures from Article 20 of the Convention      in Artikel 20 des Übereinkommens bezeich-\nshall be applied solely on the basis of the     neten Maßnahmen nur auf Grundlage eines\ndecision of a competent Montenegrin court,      Beschlusses eines zuständigen montene-\nif it is necessary for conducting a criminial   grinischen Gerichts angewendet werden,\nprocedure or for reasons of safety in Mon-      wenn dies für die Durchführung eines Straf-\ntenegro.                                        verfahrens oder aus Sicherheitsgründen in\nMontenegro erforderlich ist.\nIn accordance with Article 24, para-           In Übereinstimmung mit Artikel 24 Ab-\ngraph 7, of the Convention, Montenegro          satz 7 des Übereinkommens erklärt Monte-\ndeclares that the authority responsible for     negro, dass die Behörde, die, falls keine\nmaking and receiving requests for extradi-      Übereinkunft besteht, für die Stellung und\ntion in the absence of an agreement is the      Entgegennahme eines Ersuchens um Aus-\nMinistry of Justice of Montenegro, address:     lieferung zuständig ist, das Ministerium der\nVuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica, while       Justiz von Montenegro, Anschrift: Vuka\nthe authority responsible for making and re-    Karadžića 3, 81 000 Podgorica, ist; die Be-\nceiving requests for provisional arrest in the  hörde, die, falls keine Übereinkunft besteht,\nabsence of an agreement is the NCB Inter-       für die Stellung und Entgegennahme eines\npol in Podgorica, address: Bulevar Svetog       Ersuchens um vorläufige Verhaftung zu-\nPetra Cetinjskog 22, 81 000 Podgorica.          ständig ist, ist NCB Interpol in Podgorica,\nAnschrift: Bulevar Svetog Petra Cetinjskog\n22, 81 000 Podgorica.\nIn accordance with Article 27, para-\ngraph 2, of the Convention. Montenegro             In Übereinstimmung mit Artikel 27 Ab-\ndeclares that the central authority desig-      satz 2 des Übereinkommens erklärt Monte-\nnated for sending and answering requests        negro, dass die zentrale Behörde, welche\nfor mutual assistance, the execution of         die Aufgabe hat, Rechtshilfeersuchen abzu-\nsuch requests or their transmission to          senden, zu beantworten, zu erledigen oder\nthe authorities competent for their execu-      an die für die Erledigung zuständigen Be-\ntion in the absence of an agreement is the      hörden weiterzuleiten, falls keine Überein-\nMinistry of Justice of Montenegro, address:     kunft besteht, das Ministerium der Justiz\nVuka Karadžića 3, 81 000 Podgorica.”            von       Montenegro,      Anschrift:    Vuka\nKaradžića 3, 81 000 Podgorica, ist.“\nP o r t u g a l hat bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde am 24. März 2010\ndie folgenden Vo r b e h a l t e angebracht und E r k l ä r u n g e n abgegeben:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 24, para-       „Im Einklang mit Artikel 24 Absatz 5 des\ngraph 5, of the Convention, the Portuguese      Übereinkommens erklärt die Portugiesische\nRepublic declares that it shall not grant ex-   Republik, dass sie Personen nicht auslie-\ntradition of persons who:                       fert,\na) are to be trialled by an exceptional court   a) die vor ein Ausnahmegericht gestellt\nor who are to serve a sentence passed          werden sollen oder eine von einem sol-\nby such a court;                               chen Gericht verhängte Strafe verbüßen\nsollen;\nb) it has been proved will be subject to a      b) die nachweislich einem Verfahren unter-\ntrial which affords no legal guarantees        worfen sein werden, bei dem es nicht\nof criminal proceedings complying with         die Rechtsgarantien eines strafrecht-\nthe conditions internationally recog-          lichen Verfahrens gibt, welches die in-\nnised as essential to the protection of        ternational für den Schutz der Men-\nhuman rights, or will serve their sen-         schenrechte als erforderlich ange-\ntences in inhuman conditions;                  sehenen Bedingungen erfüllt, oder die\nihre Strafe unter unmenschlichen Bedin-\ngungen verbüßen werden;\nc) are being demanded in connection with        c) um deren Auslieferung im Zusammen-\nan offence punishable with a lifetime          hang mit einer Straftat ersucht wird, die\nsentence or a lifetime detention order.        mit einer lebenslänglichen Freiheitsstra-\nfe oder lebenslänglichen Maßregeln der\nSicherung und Besserung bedroht ist.\nThe Portuguese Republic shall grant ex-        Die Portugiesische Republik bewilligt die\ntradition only for crimes punishable with       Auslieferung nur wegen Straftaten, die mit\npenalty of deprivation of liberty superior to   einer Freiheitsstrafe von mehr als einem\none year.                                       Jahr bedroht sind.\nThe Portuguese Republic shall not grant        Die Portugiesische Republik bewilligt\nextradition of Portuguese nationals.            nicht die Auslieferung portugiesischer\nStaatsangehöriger.","1538 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nPortugal shall not grant extradition for of-    Portugal bewilligt nicht die Auslieferung\nfences punishable with the death penalty        wegen Straftaten, die nach dem Recht des\nunder the law of the requesting State.          ersuchenden Staates mit der Todesstrafe\nbedroht sind.\nPortugal shall authorise transit through its    Portugal genehmigt die Durchlieferung\nnational territory only in respect of persons   durch sein Hoheitsgebiet nur in Bezug auf\nwhose circumstances are such that their         Personen, bei denen die Umstände die Be-\nextradition may be granted.                     willigung ihrer Auslieferung erlauben wür-\nden.\nAt the time of deposit of the instrument        Bei der Hinterlegung der Ratifikationsur-\nof ratification of the Convention, the Por-     kunde zum genannten Übereinkommen er-\ntugese Republic declares that it will provide   klärt die Portugiesische Republik, dass sie\nthe names and addresses of the authorities      im Einklang mit den Artikeln 24 und 27 des\nas soon as possible, in accordance with the     Übereinkommens die Bezeichnung und An-\nterms of Articles 24 and 27 of the Conven-      schrift der Behörden so bald wie möglich\ntion.“                                          mitteilen wird.“\nP o r t u g a l hat weiter am 30. April 2010 gegenüber dem Generalsekretär noch\ndie folgenden Erklärungen notifiziert:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 24, para-           „Portugal erklärt nach Artikel 24 Absatz 7\ngraph 7a, of the Convention, Portugal de-       Buchstabe a des Übereinkommens, dass in\nclares that in those cases in which the Con-    Fällen, in denen das Auslieferungsüberein-\nvention on Extradition or other bilateral or    kommen oder andere zwei- beziehungswei-\nmultilateral instruments on extradition are     se mehrseitige Auslieferungsübereinkünfte\nnot applicable, the authority responsible for   nicht anzuwenden sind, die für die Stellung\nmaking or receiving requests for extradition    oder Entgegennahme eines Ersuchens um\nor provisional arrest is the Procuradoria-      Auslieferung oder vorläufige Verhaftung zu-\nGeral da República (Rua da Escola Politéc-      ständige Behörde die Generalstaatsanwalt-\nnica, 140 - 1269-269 Lisboa, Portugal).         schaft (Procuradoria-Geral da República,\nRua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269\nLisboa, Portugal) ist.\nIn accordance with Article 27, para-            Portugal erklärt nach Artikel 27 Absatz 2\ngraph 2c, of the Convention, Portugal de-       Buchstabe c des Übereinkommens, dass\nclares that, in the absence of applicable in-   die Behörde, welche die Aufgabe hat,\nternational agreements, the authority           Rechtshilfeersuchen abzusenden und zu\nresponsible for sending and answering re-       beantworten, die Generalstaatsanwalt-\nquests for mutual legal assistance is the       schaft (Procuradoria-Geral da República,\nProcuradoria-Geral da República (Rua da         Rua da Escola Politécnica, 140 - 1269-269\nEscola Politécnica, 140 - 1269-269 Lisboa,      Lisboa, Portugal) ist, wenn keine anwend-\nPortugal.                                       baren völkerrechtlichen Übereinkünfte vor-\nhanden sind.\nIn accordance with Article 35, para-            Portugal bestimmt nach Artikel 35 Ab-\ngraph 1, of the Convention, Portugal desig-     satz 1 des Übereinkommens als Kontakt-\nnates as point of contact for the network       stelle für das 24/7-Netzwerk die Kriminal-\n24/7 the Policia Judiciária (Rua Gomes Frei-    polizei (Policia Judiciária, Rua Gomes\nre, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal; tele-      Freire, 174 - 1169-007 Lisboa, Portugal;\nphone (+351) 218 641 000, fax (+351) 213        Telefon (+351) 218 641 000, Fax (+351) 213\n304 260).”                                      304 260).“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n16. Februar 2010 (BGBl. II S. 218).\nBerlin, den 11. Oktober 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072010\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000737,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000723. Dezember\u00072010                          1539\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. November 2010\nDas in Ramallah am 30. September 2010 unterzeichne-\nte Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Palästinensischen Befreiungs-\norganisation zugunsten der Palästinensischen Behörde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2010 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 30. September 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. November 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAndreas Gies\nAbkommen\nzwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nund\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Befreiungsorganisation\nzugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Behörde\nüber\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u00072010\nDie\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland                                            Artikel 1\nund                                    (1)\u0007 Die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007ermöglicht\nes\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\ndie\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsorganisation              Palästinensischen\u0007Behörde\u0007oder\u0007anderen\u0007auszuwählenden\u0007Emp-\nzugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Behörde\u0007–                fängern,\u0007von\u0007der\u0007Kreditanstalt\u0007für\u0007Wiederaufbau\u0007(KfW),\u0007Frankfurt\nam\u0007Main,\u0007folgende\u0007Beträge\u0007zu\u0007erhalten:\nim\u0007Geiste\u0007der\u0007bestehenden\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen\nzwischen\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007und\u0007der\u0007Palästinen\u0007-        Finanzierungsbeiträge\u0007von\u0007insgesamt\u000730 000 000,–\u0007EUR\u0007(in\u0007Wor-\nsischen\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen      ten:\u0007dreißig\u0007Millionen\u0007Euro)\u0007für\u0007die\u0007Vorhaben:\nBehörde,                                                            a) Beitrag\u0007zu\u0007„PEGASE\u0007III“\u0007(Mécanisme\u0007Palestino-Européen\u0007de\nGestion\u0007de\u0007l’Aide\u0007Socio-Economique)\u0007bis\u0007zu\u000720 000 000,–\nim\u0007Wunsch,\u0007diese\u0007freundschaftlichen\u0007Beziehungen\u0007durch\u0007part-          EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007zwanzig\u0007Millionen\u0007Euro);\nnerschaftliche\u0007Finanzielle\u0007Zusammenarbeit\u0007zu\u0007festigen\u0007und\u0007zu\nvertiefen,                                                          b) „Beschäftigungsprogramm\u0007armutsorientierte\u0007Infrastruktur VIII“\nbis\u0007zu\u00073 500 000,–\u0007EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007drei\u0007Millionen\u0007fünfhun-\nim\u0007Bewusstsein,\u0007dass\u0007die\u0007Aufrechterhaltung\u0007dieser\u0007Beziehun-          derttausend\u0007Euro);\ngen\u0007die\u0007Grundlage\u0007dieses\u0007Abkommens\u0007ist,                             c) „Europäisch-Palästinensischer\u0007Kreditgarantiefonds\u0007II\u0007(EPCGF)“\nbis\u0007zu\u00072 500 000,–\u0007EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007zwei\u0007Millionen\u0007fünfhun-\nin\u0007der\u0007Absicht,\u0007zur\u0007sozialen\u0007und\u0007wirtschaftlichen\u0007Entwicklung        derttausend\u0007Euro);\nim\u0007Palästinensischen\u0007Gebiet\u0007beizutragen,\nd) „Abwasserentsorgung\u0007 Nablus-West“\u0007 (Aufstockung)\u0007 bis\u0007 zu\n4 000 000,–\u0007EUR\u0007(in\u0007Worten:\u0007vier\u0007Millionen\u0007Euro),\nunter\u0007 Bezugnahme\u0007 auf\u0007 die\u0007 Verbalnote\u0007 Nr.\u0007 29/2010\u0007 vom\n19. Juni\u0007 2010\u0007 des\u0007 Vertretungsbüros\u0007 der\u0007 Bundesrepublik          wenn\u0007nach\u0007Prüfung\u0007deren\u0007Förderungswürdigkeit\u0007festgestellt\u0007und\nDeutschland\u0007in\u0007Ramallah\u0007an\u0007die\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsor-       bestätigt\u0007worden\u0007ist,\u0007dass\u0007sie\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschutzes\nganisation\u0007zugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Behörde\u0007–                oder\u0007der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kreditgarantiefonds\u0007für\nmittelständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfeorientierte\u0007Maßnah-\nsind\u0007wie\u0007folgt\u0007übereingekommen:                                  men\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahmen,\u0007die\u0007der\u0007Ver-","1540             Bundesgesetzblatt\u0007Jahrgang\u00072010\u0007Teil\u0007II\u0007Nr.\u000737,\u0007ausgegeben\u0007zu\u0007Bonn\u0007am\u000723. Dezember\u00072010\nbesserung\u0007der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\u0007dienen,\u0007die              wie\u0007das\u0007Verfahren\u0007der\u0007Auftragsvergabe\u0007bestimmen\u0007die\u0007zwischen\nbesonderen\u0007Voraussetzungen\u0007für\u0007die\u0007Förderung\u0007im\u0007Wege\u0007eines                  der\u0007 KfW\u0007 und\u0007 den\u0007 Empfängern\u0007 der\u0007 Finanzierungsbeiträge\u0007 zu\nFinanzierungsbeitrags\u0007erfüllen.                                             schließenden\u0007Verträge,\u0007die\u0007den\u0007in\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-\nland\u0007geltenden\u0007Rechtsvorschriften\u0007unterliegen.\n(2)\u0007 Kann\u0007bei\u0007einem\u0007der\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichneten\u0007Vorhaben\u0007die\ndort\u0007genannte\u0007Bestätigung\u0007nicht\u0007erfolgen,\u0007so\u0007ermöglicht\u0007es\u0007die                 (2)\u0007 Die\u0007Zusage\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Beträge\nRegierung\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\u0007 Deutschland\u0007 der\u0007 Palästinen\u0007-             entfällt,\u0007soweit\u0007nicht\u0007innerhalb\u0007einer\u0007Frist\u0007von\u0007acht\u0007Jahren\u0007nach\nsischen\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen             dem\u0007Zusagejahr\u0007die\u0007entsprechenden\u0007Finanzierungsverträge\u0007ge-\nBehörde,\u0007von\u0007der\u0007KfW\u0007für\u0007dieses\u0007Vorhaben,\u0007bis\u0007zur\u0007Höhe\u0007des\u0007vor-            schlossen\u0007wurden.\u0007Für\u0007diese\u0007Beträge\u0007endet\u0007die\u0007Frist\u0007mit\u0007Ablauf\ngesehenen\u0007Finanzierungsbeitrags,\u0007ein\u0007Darlehen\u0007zu\u0007erhalten.                 des\u000731.\u0007Dezember\u00072018.\n(3)\u0007 Die\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007bezeichneten\u0007Vorhaben\u0007können\u0007im\u0007Einver-                (3)\u0007 Die\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\nnehmen\u0007zwischen\u0007der\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutsch-                  Palästinensischen\u0007 Behörde,\u0007 soweit\u0007 sie\u0007 nicht\u0007 Empfänger\u0007 der\nland\u0007und\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Befreiungsorganisation\u0007zuguns-              \u0007Finanzierungsbeiträge\u0007ist,\u0007wird\u0007etwaige\u0007Rückzahlungsansprüche,\nten\u0007 der\u0007 Palästinensischen\u0007 Behörde\u0007 durch\u0007 andere\u0007 Vorhaben               die\u0007aufgrund\u0007der\u0007nach\u0007Absatz\u00071\u0007zu\u0007schließenden\u0007Finanzierungs-\nersetzt\u0007 werden.\u0007 Wird\u0007 ein\u0007 in\u0007 Absatz\u0007 1\u0007 bezeichnetes\u0007 Vorhaben         verträge\u0007entstehen\u0007können,\u0007gegenüber\u0007der\u0007KfW\u0007garantieren.\ndurch\u0007ein\u0007Vorhaben\u0007ersetzt,\u0007das\u0007als\u0007Vorhaben\u0007des\u0007Umweltschut-\nzes\u0007oder\u0007der\u0007sozialen\u0007Infrastruktur\u0007oder\u0007als\u0007Kreditgarantiefonds\nArtikel 3\nfür\u0007mittelständische\u0007Betriebe\u0007oder\u0007als\u0007selbsthilfeorientierte\u0007Maß-\nnahme\u0007zur\u0007Armutsbekämpfung\u0007oder\u0007als\u0007Maßnahme,\u0007die\u0007der\u0007Ver-                     Die\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\nbesserung\u0007der\u0007gesellschaftlichen\u0007Stellung\u0007der\u0007Frau\u0007dient,\u0007die\u0007be-          Palästinensischen\u0007Behörde\u0007stellt\u0007die\u0007KfW\u0007von\u0007sämtlichen\u0007Steuern\nsonderen\u0007 Voraussetzungen\u0007 für\u0007 die\u0007 Förderung\u0007 im\u0007 Wege\u0007 eines            und\u0007sonstigen\u0007öffentlichen\u0007Abgaben\u0007frei,\u0007die\u0007im\u0007Zusammenhang\nFinanzierungsbeitrags\u0007erfüllt,\u0007so\u0007kann\u0007ein\u0007Finanzierungsbeitrag,           mit\u0007Abschluss\u0007und\u0007Durchführung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00072\u0007Absatz\u00071\u0007er-\nanderenfalls\u0007ein\u0007Darlehen\u0007gewährt\u0007werden.                                  wähnten\u0007Verträge\u0007im\u0007Palästinensischen\u0007Gebiet\u0007erhoben\u0007werden.\n(4)\u0007 Falls\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\u0007es\u0007der\nPalästinensischen\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\u0007Paläs-                                             Artikel 4\ntinensischen\u0007Behörde\u0007zu\u0007einem\u0007späteren\u0007Zeitpunkt\u0007ermöglicht,                   Die\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsorganisation\u0007zugunsten\u0007der\nweitere\u0007Darlehen\u0007oder\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007zur\u0007Vorbereitung               Palästinensischen\u0007Behörde\u0007überlässt\u0007bei\u0007den\u0007sich\u0007aus\u0007der\u0007Ge-\nder\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhaben\u0007oder\u0007weitere\u0007Finanzierungs-             währung\u0007der\u0007Finanzierungsbeiträge\u0007ergebenden\u0007Transporten\u0007von\nbeiträge\u0007für\u0007notwendige\u0007Begleitmaßnahmen\u0007zur\u0007Durchführung                  Personen\u0007und\u0007Gütern\u0007im\u0007See-,\u0007Land-\u0007und\u0007Luftverkehr\u0007den\u0007Passa-\nund\u0007Betreuung\u0007der\u0007in\u0007Absatz\u00071\u0007genannten\u0007Vorhaben\u0007von\u0007der\u0007KfW               gieren\u0007und\u0007Lieferanten\u0007die\u0007freie\u0007Wahl\u0007der\u0007Verkehrsunternehmen,\nzu\u0007erhalten,\u0007findet\u0007dieses\u0007Abkommen\u0007Anwendung.                             trifft\u0007keine\u0007Maßnahmen,\u0007welche\u0007die\u0007gleichberechtigte\u0007Beteiligung\n(5)\u0007 Finanzierungsbeiträge\u0007für\u0007Vorbereitungs-\u0007und\u0007Begleitmaß-           der\u0007 Verkehrsunternehmen\u0007 mit\u0007 Sitz\u0007 in\u0007 der\u0007 Bundesrepublik\nnahmen\u0007nach\u0007Absatz\u00071\u0007und\u0007Absatz\u00074\u0007werden\u0007in\u0007Darlehen\u0007umge-                 Deutschland\u0007ausschließen\u0007oder\u0007erschweren\u0007und\u0007erteilt\u0007gegebe-\nwandelt,\u0007wenn\u0007sie\u0007nicht\u0007für\u0007solche\u0007Maßnahmen\u0007verwendet\u0007wer-                nenfalls\u0007die\u0007für\u0007eine\u0007Beteiligung\u0007dieser\u0007Verkehrsunternehmen\u0007er-\nden.                                                                       forderlichen\u0007Genehmigungen.\nArtikel 2                                                                   Artikel 5\n(1)\u0007 Die\u0007Verwendung\u0007der\u0007in\u0007Artikel\u00071\u0007genannten\u0007Beträge,\u0007die                 Dieses\u0007 Abkommen\u0007 tritt\u0007 am\u0007 Tage\u0007 seiner\u0007 Unterzeichnung\u0007 in\nBedingungen,\u0007zu\u0007denen\u0007sie\u0007zur\u0007Verfügung\u0007gestellt\u0007werden,\u0007so-               Kraft.\nGeschehen\u0007zu\u0007Ramallah\u0007am\u000730.\u0007September\u00072010\u0007in\u0007zwei\u0007Ur-\nschriften,\u0007jede\u0007in\u0007deutscher,\u0007arabischer\u0007und\u0007englischer\u0007Sprache,\nwobei\u0007jeder\u0007Wortlaut\u0007verbindlich\u0007ist.\u0007Bei\u0007unterschiedlicher\u0007Ausle-\ngung\u0007des\u0007deutschen\u0007und\u0007des\u0007arabischen\u0007Wortlauts\u0007ist\u0007der\u0007eng\u0007-\nlische\u0007Wortlaut\u0007maßgebend.\nFür\u0007die\u0007Regierung\u0007der\u0007Bundesrepublik\u0007Deutschland\nGötz\u0007Lingenthal\nFür\u0007die\u0007Palästinensische\u0007Befreiungsorganisation\nzugunsten\u0007der\u0007Palästinensischen\u0007Behörde\nDr. R i a d \u0007 a l - M a l k i","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1541\nBekanntmachung\nder deutsch-armenischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit und Unterstützung\nim Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)\nin Afghanistan\nVom 18. November 2010\nDie in Bonn am 8. Januar 2010 und in Eriwan am\n11. Januar 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien über Zusammenarbeit und Unter-\nstützung im Rahmen der Internationalen Sicherheits-\nunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan ist nach ihrem\nArtikel 12 Absatz 1\nam 15. Februar 2010\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. November 2010\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien\nüber Zusammenarbeit und Unterstützung\nim Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)\nin Afghanistan\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 und im Weiteren, in Übereinstimmung mit dem SACEUR\nder Bundesrepublik Deutschland                    OPLAN 10302, dem Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur\nUnterstützung zugewiesen wird, und Einzelheiten der Zusam-\nund\nmenarbeit zwischen den Parteien fest.\ndas Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien,                          (2) Diese Vereinbarung lässt nationales Recht oder inter-\nnationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen, unbe-\nnachstehend die „Parteien“ genannt –                 rührt; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und in-\nternationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser\neingedenk der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der   Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien ge-\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 über die Einrichtung      genseitig darüber in Kenntnis.\neiner Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) so-\nwie der darauf folgenden Resolutionen,\nArtikel 2\nunter Berücksichtigung der Festlegungen des militärisch-tech-\nBegriffsbestimmungen\nnischen Abkommens zwischen der Internationalen Sicherheits-\nunterstützungstruppe (ISAF) und der afghanischen Interimsregie-       Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffs-\nrung vom 4. Januar 2002,                                           bestimmungen:\nunter Hinweis auf den Supreme Allied Command Europe             1. „Deutsches Einsatzkontingent ISAF“: Deutscher Anteil an der\n(SACEUR) OPLAN 10302 vom 4. Mai 2006,                                  Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe im Rahmen\nder Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für\nunter Hinweis auf die Vereinbarungen in dem am 19. und              Afghanistan.\n20. Oktober 2009 zwischen der Republik Armenien und der\nNATO geschlossenen Briefwechsel hinsichtlich der rechtlichen       2. „Armenisches Einsatzkontingent“: Armenische Kräfte, die\nund finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-         entsprechend den Vereinbarungen des am 19. und 20. Okto-\nnien an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe            ber 2009 geschlossenen Briefwechsels zwischen der Repu-\n(ISAF) betreffend,                                                     blik Armenien und der NATO festgelegten rechtlichen und\nfinanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-\nunter Berücksichtigung des Übereinkommens zwischen den              nien an ISAF betreffend, ISAF unterstellt und im Weiteren, in\nVertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an            Übereinstimmung mit dem SACEUR OPLAN 10302, dem\nder Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über           Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur Auftragserfüllung in-\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des           nerhalb des Einsatzgebietes unterstellt werden.\nZusatzprotokolls zu dem Übereinkommen (Zusatzprotokoll),\n3. „Operationssteuerung“ (Operational Control): Die an einen\nbeide zur Unterzeichnung aufgelegt in Brüssel am 19. Juni 1995,\nKommandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu\nführen, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder\nin dem Wunsch, zur Zusammenarbeit und Unterstützung im\nAufgaben bewältigen kann; weiterhin die Befugnis, entspre-\nZusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in\nchende Truppenteile zu verlegen und die taktische Kontrolle\nAfghanistan beizutragen –\nüber diese Truppenteile zu behalten oder anderen Komman-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     deuren zuzuweisen.\n4. „Taktische Steuerung“ (Tactical Control): Die an einen Kom-\nArtikel 1                                 mandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu füh-\nren, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder Auf-\nZweck und Gegenstand\ngaben, die gewöhnlich funktional, zeitlich oder örtlich\n(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen, unter denen die        beschränkt sind, bewältigen kann. Sie umfasst die Befugnis,\ndeutsche Partei das Armenische Einsatzkontingent, das der              auch einzelne Gruppen des Armenischen Einsatzkontingents\nInternationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) unterstellt     geschlossen einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010                       1543\nArtikel 3                            Taktische Steuerung an den Kommandeur des PRT Kunduz\ndelegieren. Institutionell und national bleibt das Armenische\nZurverfügungstellung von Personal\nEinsatzkontingent dem armenischen Verteidigungsministerium\n(1) Die armenische Partei stellt in Übereinstimmung mit den   unterstellt.\nVereinbarungen des am 19. und 20. Oktober 2009 geschlosse-\n(2) Die Aufgabe des Armenischen Einsatzkontingents wird die\nnen Briefwechsels zwischen der Republik Armenien und der\nSicherung und Bewachung des Flugplatzes Kunduz sein. Dies\nNATO hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Regelungen\numfasst die Bewachung des Flugplatzes, einschließlich der Flug-\ndie Beteiligung der Republik Armenien an ISAF betreffend, dem\nhafengebäude, des Flugbetriebsgeländes sowie die Kontrolle der\nDeutschen Einsatzkontingent ISAF ein Armenisches Einsatzkon-\nunmittelbaren Nähe des Flugfeldes aber auch Patrouillen in der\ntingent bestehend aus\nUmgebung des Flugplatzes.\na) einem Infanteriezug,\n(3) Darüber hinaus wird das Armenische Einsatzkontingent an\nb) Minenräumpersonal,                                            allen Maßnahmen des PRT Kunduz teilnehmen, insbesondere\nc) „Role 1“-Sanitätsunterstützung sowie                          soll es\nd) Stabsoffizieren für das Hauptquartier des Provincial          a) die Lagerung und Sicherung von Material und Einrichtungen\nReconstruction Team (PRT) Kunduz                                 des Camps in Übereinstimmung mit den Befehlen und Rege-\nlungen unterstützen,\nzur Verfügung.\nb) operative Erfordernisse des Camps unterstützen,\n(2) Die Einsatzdauer des Armenischen Einsatzkontingents\nbeim Deutschen Einsatzkontingent ISAF soll bis zu sechs Mona-    c) den ordnungsgemäßen Zustand des durch die deutsche Par-\nten betragen. Die armenische Partei stellt sicher, dass im Falle      tei überlassenen Geräts sowie der Ausrüstung sicherstellen\neiner vorzeitigen Ablösung von Personal des Armenischen Ein-          und\nsatzkontingents ausreichend qualifiziertes Ersatzpersonal zur    d) die Absicherung des eigenen Geräts und der Ausrüstung\nDurchführung der Sicherungsaufgaben zur Verfügung steht.              sicherstellen.\n(3) Die armenische Partei stellt sicher, dass das ausgewählte    (4) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Armenischen Ein-\nPersonal des Armenischen Einsatzkontingents vor Beginn der       satzkontingents erfolgt gemäß den für ISAF geltenden Rules of\neinsatzvorbereitenden Ausbildung in der Bundesrepublik           Engagement (ROE) in der jeweils geltenden Fassung.\nDeutschland über die Fähigkeit verfügt, folgende Aufgaben wahr-\n(5) Die Verwaltungszuständigkeit für Personalangelegenheiten\nnehmen zu können:\n(insbesondere die Disziplinargewalt betreffend), einschließlich der\na) Durchführung von Sicherungsaufgaben und                       Bearbeitung von Beschwerden, wird von den zuständigen Stellen\nb) Durchführung von Stabilisierungsaufgaben (Patrouillen,        der armenischen Streitkräfte nach deren nationalen Rechtsvor-\nCheck-Points etc.),                                         schriften ausgeübt. Die zuständigen Stellen der Parteien arbei-\nten bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und\nc) Durchführung von erweiterten Erste-Hilfe Maßnahmen sowie      Disziplin zusammen. Der Kommandeur des Deutschen Einsatz-\nd) den Einsatz von Handwaffen (Pistole, Gewehr, Maschinenge-     kontingents ISAF kann die Ablösung jedes Angehörigen des\nwehr).                                                      Armenischen Einsatzkontingents beantragen.\nFahrer müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis vergleichbar mit der    (6) Die armenische Partei zeigt den Beitrag zu ISAF vor Be-\nEU-Klasse C 1 (Lkw bis 7,5 Tonnen) sein. Die Stabsoffiziere, das ginn des Einsatzes der NATO über SHAPE an.\nmedizinische Personal und der Zugführer sollen über ausreichen-\nde Kenntnisse der englischen Sprache (vergleichbar dem                                       Artikel 5\nSprachleistungsprofil 3332 gemäß NATO STANAG) verfügen. Das\nUnterstützungsleistungen\nübrige Personal soll Grundkenntnisse der englischen Sprache\nhaben.                                                              (1) Die deutsche Partei gewährt dem Armenischen Einsatz-\nkontingent in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatz-\n(4) In Vorbereitung der einsatzvorbereitenden Ausbildung in\ngebiet bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung\nder Bundesrepublik Deutschland stellt die armenische Partei die\ndes Einsatzes folgende Unterstützungsleistungen unentgeltlich\nnotwendige körperliche und dentale Fitness des ausgewählten\nunter den für die Bundeswehr geltenden Bedingungen und Stan-\nPersonals des Armenischen Einsatzkontingents einschließlich\ndards:\naller notwendigen Präventivmaßnahmen sicher. Die deutsche\nPartei wird, soweit notwendig, eine aktuelle Liste der vorge-    a) Gemeinschaftsunterkunft,\nschriebenen Präventivmaßnahmen inklusive der Impfungen zur\nb) Gemeinschaftsverpflegung,\nVerfügung stellen.\nc) Wäschereileistungen,\n(5) Die armenische Partei wird die deutsche Partei über den\nAbschluss der notwendigen Vorbereitungen (Ausbildung, Fahr-      d) Fernmeldegerät,\nerlaubnisse, Sprachkenntnisse, Präventivmaßnahmen, Impfun-       e) Bekleidung und persönliche Ausrüstung, einschließlich per-\ngen) vor Beginn der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der           sönliche Sanitätsausstattung „Soldat im Einsatz“ sowie Mor-\nBundesrepublik Deutschland unterrichten.                              phinautoinjektion,\n(6) Das ausgewählte Personal des Armenischen Einsatzkon-      f)   Bewaffnung (P8, G36, MG3),\ntingents muss über einen von den armenischen Streitkräften oder\nin ihrem Namen ausgestellten persönlichen Truppenausweis so-     g) Fahrzeuge (WOLF, MUNGO) einschließlich Kraftstoff, Bewaff-\nwie einen Reisepass und einen internationalen Impfausweis ver-        nung und Instandhaltung sowie\nfügen und diese im Einsatz mitführen. Diese Papiere müssen für   h) dienstliche benötigte Kommunikationsleistungen.\nden gesamten Zeitraum ihres Einsatzes Gültigkeit besitzen.\n(2) Die von der deutschen Partei gemäß Einsatzauftrag zur\nVerfügung gestellte Bekleidung, Geräte und Ausrüstungsgegen-\nArtikel 4\nstände sind nach Beendigung des Einsatzes in einsatzbereitem\nEinsatz- und Unterstellungsbedingungen               Zustand zurückzugeben.\n(1) Das Armenische Einsatzkontingent wird seinen Einsatz un-     (3) Die deutsche Partei wird die einsatzvorbereitende Aus-\nter der Operationssteuerung des Kommandeurs des Deutschen        bildung des Armenischen Einsatzkontingents in der Bundes-\nEinsatzkontingents ISAF als Sicherungszug zur Sicherung/Be-      republik Deutschland durchführen. Diese dreiwöchige Ausbil-\nwachung des Flugplatzes Kunduz durchführen. Dieser wird die      dung beinhaltet","1544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\na) das Erweiterte Training Flugplatzsicherung,                    raum der Überlassung werden die deutschen Kennzeichen so-\nwie die Hoheitsabzeichen entfernt und die Zulassungsbescheini-\nb) Ausbildung hinsichtlich des kulturellen Bewusstseins,\ngungen eingezogen.\nc) die Ausbildung an Handwaffen (P8, G36, MG3),\n(2) Die armenische Partei stellt sicher, dass die Nutzer der\nd) die Funkausbildung,                                            überlassenen Fahrzeuge mit dem Fahrzeug selbst sowie seinen\ne) die Vermittlung grundlegender Kenntnisse bezüglich des Fah-    Sicherheitsbestimmungen vertraut sind und über eine nationale\nrens und der Handhabung der zur Nutzung überlassenen         oder militärische Fahrerlaubnis verfügen, die sie zum Fahren ver-\nFahrzeuge (WOLF/MUNGO) sowie                                 gleichbarer Fahrzeuge berechtigt.\nf)   die Einweisung in die persönliche Sanitätsausstattung „Sol-     (3) Die armenische Partei wird über jeden Unfall und jede\ndat im Einsatz“ und die Anwendung der Morphinautoinjek-      Störung eines der überlassenen Fahrzeuge einen detaillierten\ntion.                                                        Bericht erstellen.\n(4) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents kann\nin der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatzgebiet die                                      Artikel 8\nKantineneinrichtungen, Freizeit- und Betreuungseinrichtungen\nsowie im Einsatzgebiet die Marketenderwarenverkaufseinrich-                                      Haftung\ntungen und die Feldpostversorgung der Bundeswehr unter den           (1) Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung\ngleichen Bedingungen wie Bundeswehrangehörige beziehungs-         dieser Vereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständig-\nweise das Personal des Deutschen Einsatzkontingents ISAF nut-     keit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es\nzen.                                                              nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer der Parteien zu-\n(5) Leistungen privaten oder persönlichen Charakters, insbe-   zuweisen, werden die Kosten für die Regulierung der Schäden\nsondere der Verzehr in den Offizier-, Unteroffizier- und Mann-    einvernehmlich geteilt.\nschaftsheimen sowie Betreuungseinrichtungen, die Inanspruch-\n(2) Für den Fall, dass Angehörige einer Partei im Einsatzge-\nnahme der deutschen Marketenderwarenverkaufseinrichtungen\nbiet im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte oder im\nund der Feldpost der Bundeswehr sowie private Telekommunika-\nRahmen der Durchführung dieser Vereinbarung Schäden, insbe-\ntion werden unmittelbar von den Betroffenen gegenüber der zu-\nsondere Verletzungen (einschließlich Verletzungen mit Todesfol-\nständigen deutschen Stelle vor Ort bezahlt. Alle Zahlungen wer-\nge) verursachen,\nden nur in Euro geleistet.\n(6) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents erhält     a) verzichtet die andere Partei auf eigene Ansprüche gegen die\nwährend des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland             Partei, die darauf beruhen, dass Angehörige oder Vermö-\nund im Einsatzland im Falle von Erkrankungen, Verletzungen             genswerte der anderen Partei geschädigt wurden, es sei\noder Verwundungen unentgeltlich ambulante und stationäre Be-           denn die Schädigung erfolgte grob fahrlässig oder vorsätz-\nhandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Bei zahn-            lich;\närztlichen Leistungen ist der Leistungsumfang auf dringliche kon- b) stellt die eine Partei die andere Partei von allen Ansprüchen\nservierende und chirurgische Leistungen begrenzt. Die Kosten           frei, die Dritte wegen der Schädigung gegen die andere Par-\nfür die Inanspruchnahme eines zivilen medizinischen Versor-            tei haben.\ngungsbereiches sind von der armenischen Partei unmittelbar zu\ntragen. Wird im Anschluss an eine Behandlung im Einsatzland          (3) Erheben Dritte Ansprüche gegen die deutsche Partei, von\neine weiterführende Therapie, die vor Ort nicht durchgeführt wer- denen die armenische Partei die deutsche Partei nach Absatz 2\nden kann, erforderlich, trägt die armenische Partei hierfür die   freigestellt hat, so kann die deutsche Partei die Ansprüche für\nKosten.                                                           die armenische Partei abwickeln. In diesem Fall erstattet die ar-\nmenische Partei der deutschen Partei alle zur Abwicklung der\n(7) Die deutsche Partei übernimmt den notwendigen Trans-\nAnsprüche erbrachten Zahlungen und Auslagen.\nport des Personals des Armenischen Einsatzkontingents in Vor-\nbereitung auf und im Rahmen des Einsatzes sowie nach dessen          (4) Bei Verlust oder Beschädigung von leihweise überlassener\nBeendigung unentgeltlich. Die armenische Vertragspartei trägt     Ausrüstung und Ausstattung durch das Personal des Armeni-\ndafür Sorge, dass für die in diesem Zusammenhang durchzufüh-      schen Einsatzkontingents hat die armenische Partei für fahrläs-\nrenden Lufttransporte eine Befreiung von nationalen Abgaben       siges Handeln einzustehen.\nund Gebühren in der Republik Armenien gewährt wird.\n(5) Im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der\nBundesrepublik Deutschland finden die Haftungsregelungen des\nArtikel 6\nArtikels VIII NATO-Truppenstatut Anwendung.\nVorzeitige Beendigung des Einsatzes\n(1) Der Einsatz eines einzelnen Angehörigen des Armenischen                                  Artikel 9\nEinsatzkontingents kann insbesondere aus medizinischen und\ndisziplinarischen Gründen vorzeitig beendet werden. Der natio-                                 Vergütung\nnale armenische Befehlshaber berücksichtigt bei seiner Ent-          (1) Alle Zahlungen von Gehältern und Vergütungen für das\nscheidung hierüber entsprechende deutsche Bitten.                 Armenische Einsatzkontingent bleiben in Zuständigkeit der\n(2) Die Kosten des Rücktransports bei vorzeitiger Beendigung   armenischen Partei.\naus medizinischen Gründen oder im Todesfall aus der Bundes-\n(2) Die Befreiung des Armenischen Einsatzkontingents von\nrepublik Deutschland und dem Einsatzland einschließlich\nSteuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach den gültigen\nSTRATAIRMEDEVAC werden von der deutschen Partei getragen.\nBestimmungen im Einsatzgebiet und denen des PfP-/NATO-\nBei Beendigung aus disziplinarischen Gründen trägt die arme-\nTruppenstatuts.\nnische Partei die Kosten der Rückführung ab dem Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel 10\nArtikel 7                                                      Gerichtsbarkeit\nNutzung von Fahrzeugen\nDie Gerichte und Behörden der armenischen Partei üben ihre\n(1) Die armenische Partei übernimmt die Aufgaben als Halter    Gerichtsbarkeit nicht während der einsatzvorbereitenden Ausbil-\nder zur Nutzung überlassenen Fahrzeuge der Bundeswehr und         dung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nist für deren sachgerechten Einsatz verantwortlich. Für den Zeit- aus.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010                               1545\nArtikel 11                                   und gilt für die Dauer der Beteiligung beider Parteien an der Ope-\nMeinungsverschiedenheiten                              ration ISAF.\nMeinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder                (2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen\ndieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Beratungen               der Parteien jederzeit geändert oder ergänzt werden. Änderun-\nzwischen den Parteien beigelegt.                                         gen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform in Form eines\nProtokolls, das Bestandteil dieser Vereinbarung wird und ent-\nsprechend den Bestimmungen des Absatzes 1 in Kraft tritt.\nArtikel 12\n(3) Diese Vereinbarung kann jederzeit einvernehmlich been-\nInkrafttreten, Änderung, Kündigung                         digt oder von jeder der Parteien unter Einhaltung einer Frist von\n(1) Diese Vereinbarung tritt an dem Tag in Kraft, an dem die          dreißig Tagen schriftlich gekündigt werden. Für die Berechnung\narmenische Partei der deutschen Partei mitgeteilt hat, dass die          der Frist ist der Eingang der Kündigungserklärung bei der ande-\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind      ren Partei maßgebend.\nGeschehen zu Bonn am 8. Januar 2010 und zu Eriwan am\n11. Januar 2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher und arme-\nnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nR ü d i g e r Wo l f\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien\nYu r i K h a c h a t u r o v\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Änderung des Abkommens vom 31. März 1992\nzur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee,\ndes Nordostatlantiks und der Irischen See\nVom 23. November 2010\nDie Änderung vom 22. August 2003 (Ausweitung des ASCOBANS-Abkom-\nmensgebiets) (BGBl. 2006 II S. 266, 267) des Abkommens vom 31. März 1992\nzur Erhaltung der Kleinwale in der Nord- und Ostsee, des Nordostatlantiks und\nder Irischen See (BGBl. 1993 II S. 1113, 1114) ist nach Nummer 6.5.3 des\nAbkommens für\nSchweden                                                            am 31. Oktober 2010\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Oktober 2009 (BGBl. II S. 1187).\nBerlin, den 23. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1546 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs\nVom 25. November 2010\nI.\nDas Übereinkommen vom 9. September 2002 über die Vorrechte und Immu-\nnitäten des Internationalen Strafgerichtshofs (BGBl. 2004 II S. 1138, 1139) ist\nnach seinem Artikel 35 Absatz 2 für\nGabun                                                                   am 22. Oktober 2010\nGeorgien                                                                am        9. April 2010\nin Kraft getreten.\nII.\nDas V e r e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat am 11. März 2010 folgende E r k l ä r u n g\nabgegeben:\n(Übersetzung)\n“ … The Government of the United King-                „ ... Die Regierung des Vereinigten König-\ndom of Great Britain and Northern Ireland             reichs Großbritannien und Nordirland\nwishes the United Kingdom’s ratification of           möchte die Ratifikation des Statuts und des\nthe aforesaid Statute and Agreement to be             Übereinkommens seitens des Vereinigten\nextended to the following territories for             Königreichs auf die folgenden Hoheits-\nwhose international relations the United              gebiete erstrecken, für deren internationale\nKingdom is responsible:                               Beziehungen das Vereinigte Königreich ver-\nantwortlich ist:\nAnguilla                                              Anguilla\nBermuda                                               Bermuda\nBritish Virgin Islands                                die Britischen Jungferninseln\nCayman Islands                                        die Kaimaninseln\nFalkland Islands                                      die Falklandinseln\nMontserrat                                            Montserrat\nPitcairn, Henderson, Ducie and Oeno                   die Pitcairninseln (Ducie, Oeno, Hender-\nIslands                                               son und Pitcairn)\nSt Helena, Ascension and Tristan da                   St. Helena, Ascension und Tristan da\nCunha                                                 Cunha\nSovereign Base Areas of Akrotiri and                  die britischer Staatshoheit unterstehen-\nDhekelia                                              den Stützpunktgebiete Akrotiri und\nDhekelia\nTurks and Caicos Islands                              die Turks- und Caicosinseln\nThe Government of the United Kingdom                  Nach Auffassung der Regierung des\nof Great Britain and Northern Ireland con-            Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nsiders the extension of the aforesaid                 Nordirland wird die Erstreckung des Statuts\nStatute and Agreement to take effect from             und des Übereinkommens mit dem Tag\nthe date of deposit of this notification, … .”        der Hinterlegung dieser Notifikation wirk-\nsam … .“\nA r g e n t i n i e n hat am 19. Mai 2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n“[The Argentine Government refers] to                 „[Die argentinische Regierung nimmt\nthe attempt to extend the application of the          Bezug] auf den Versuch des Vereinigten\nAgreement to the Islas Malvinas, Georgias             Königreichs Großbritannien und Nordirland\ndel Sur and Sandwich del Sur on the part of           vom 11. März 2010, die Anwendung des\nthe United Kingdom of Great Britain and               Übereinkommens auf die Islas Malvinas,\nNorthern Ireland dated 11 March 2010.                 Georgias del Sur und Sandwich del Sur zu\nerstrecken.\nThe Argentine Government recalls that                 Die argentinische Regierung erinnert da-\nthe Islas Malvinas, Georgias del Sur and              ran, dass die Islas Malvinas, Georgias del","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010          1547\nSandwich del Sur and the surrounding            Sur und Sandwich del Sur und der sie je-\nmaritime areas are an integral part of the      weils umgebende Meeresraum Bestandtei-\nArgentine national territory and are illegally  le des argentinischen Hoheitsgebiets sind\noccupied by the United Kingdom of Great         und dass sie vom Vereinigten Königreich\nBritain and Northern Ireland, being the sub-    Großbritannien und Nordirland widerrecht-\nject of a sovereignty dispute between both      lich besetzt und daher Gegenstand eines\ncountries which is recognized by several        von mehreren internationalen Organisatio-\ninternational organizations.                    nen anerkannten Souveränitätskonflikts\nzwischen beiden Ländern sind.\nThe General Assembly of the United Na-          Die Generalversammlung der Vereinten\ntions adopted resolutions 2065 (XX), 316[0]     Nationen hat die Resolutionen 2065 (XX),\n(XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6, 40/21,      316[0] (XXVIII), 31/49, 37/9, 38/12, 39/6,\n41/40, 42/19 and 43/25, in which the sov-       40/21, 41/40, 42/19 und 43/25 angenom-\nereignty dispute referred to as the ‘Question   men, in denen der Souveränitätskonflikt,\nof the Malvinas Islands’ is recognized and      der als ,Frage der Malwinen‘ bezeichnet\nthe Governments of the Argentine Republic       wird, anerkannt wird und die Regierungen\nand the United Kingdom of Great Britain         der Argentinischen Republik und des Ver-\nand Northern Ireland are urged to resume        einigten Königreichs Großbritannien und\nnegotiations in order to find as soon as pos-   Nordirland nachdrücklich aufgefordert wer-\nsible a peaceful and lasting solution to the    den, die Verhandlungen wiederaufzuneh-\ndispute. Concurrently, the Special Commit-      men, um so rasch wie möglich zu einer\ntee on Decolonization of the United Nations     friedlichen und endgültigen Lösung des\nhas repeatedly affirmed this view. Also, the    Konflikts zu gelangen. Gleichzeitig hat der\nGeneral Assembly of the Organization of         Sonderausschuss der Vereinten Nationen\nAmerican States adopted, on 4 June 2009,        für Entkolonialisierung diese Auffassung\na new pronouncement, in similar terms, on       mehrfach bekräftigt. Darüber hinaus hat die\nthe question.                                   Generalversammlung der Organisation\nAmerikanischer Staaten am 4. Juni 2009\neine Äußerung ähnlichen Inhalts in dieser\nFrage angenommen.\nTherefore, the Argentine Government ob-         Die argentinische Regierung erhebt da-\njects and rejects the British attempt to ex-    her Einspruch gegen den britischen Ver-\ntend the application of the Agreement on        such, die Anwendung des Übereinkom-\nthe Privileges and Immunities of the Inter-     mens über die Vorrechte und Immunitäten\nnational Criminal Court to the Islas Mal-       des Internationalen Strafgerichtshofs auf\nvinas.                                          die Islas Malvinas zu erstrecken, und weist\ndiesen zurück.\nThe Argentine Government reaffirms its          Die argentinische Regierung bekräftigt\nlegitimate sovereign rights over the Islas      ihre legitimen Hoheitsrechte über die Islas\nMalvinas, Georgias del Sur and Sandwich         Malvinas, Georgias del Sur und Sandwich\ndel Sur and the surrounding maritime            del Sur und den sie jeweils umgebenden\nareas.”                                         Meeresraum.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 59).\nBerlin, den 25. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1548                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.                                                                               Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis des Anlagebandes: 12,65 € (11,20 € zuzüglich 1,45 € Versand-                    Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nkosten). Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen\ndes Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982\nüber die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen\nund Beständen weit wandernder Fische\nVom 30. November 2010\nDas Übereinkommen vom 4. August 1995 zur Durchführung der Bestimmun-\ngen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember\n1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fisch-\nbeständen und Beständen weit wandernder Fische (BGBl. 2000 II S. 1022, 1023)\nist nach seinem Artikel 40 Absatz 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nIndonesien                                                          am        28. Oktober 2009\nNigeria                                                             am       2. Dezember 2009\nSt. Vincent und die Grenadinen                                      am 28. November 2010.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. September 2009 (BGBl. II S. 1177).\nBerlin, den 30. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r"]}