{"id":"bgbl2-2010-37-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":37,"date":"2010-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/37#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-37-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_37.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-armenischen Vereinbarung über Zusammenarbeit und Unterstützung im Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan","law_date":"2010-11-18T00:00:00Z","page":1541,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010 1541\nBekanntmachung\nder deutsch-armenischen Vereinbarung\nüber Zusammenarbeit und Unterstützung\nim Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)\nin Afghanistan\nVom 18. November 2010\nDie in Bonn am 8. Januar 2010 und in Eriwan am\n11. Januar 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien über Zusammenarbeit und Unter-\nstützung im Rahmen der Internationalen Sicherheits-\nunterstützungstruppe (ISAF) in Afghanistan ist nach ihrem\nArtikel 12 Absatz 1\nam 15. Februar 2010\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. November 2010\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1542           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Armenien\nüber Zusammenarbeit und Unterstützung\nim Rahmen der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF)\nin Afghanistan\nDas Bundesministerium der Verteidigung                 und im Weiteren, in Übereinstimmung mit dem SACEUR\nder Bundesrepublik Deutschland                    OPLAN 10302, dem Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur\nUnterstützung zugewiesen wird, und Einzelheiten der Zusam-\nund\nmenarbeit zwischen den Parteien fest.\ndas Verteidigungsministerium\nder Republik Armenien,                          (2) Diese Vereinbarung lässt nationales Recht oder inter-\nnationale Verpflichtungen, denen die Parteien unterliegen, unbe-\nnachstehend die „Parteien“ genannt –                 rührt; im Fall von Widersprüchen gehen nationales Recht und in-\nternationale Verpflichtungen vor. Sollten sich aus dieser\neingedenk der Resolution 1386 (2001) des Sicherheitsrates der   Vereinbarung Differenzen ergeben, setzen sich die Parteien ge-\nVereinten Nationen vom 20. Dezember 2001 über die Einrichtung      genseitig darüber in Kenntnis.\neiner Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) so-\nwie der darauf folgenden Resolutionen,\nArtikel 2\nunter Berücksichtigung der Festlegungen des militärisch-tech-\nBegriffsbestimmungen\nnischen Abkommens zwischen der Internationalen Sicherheits-\nunterstützungstruppe (ISAF) und der afghanischen Interimsregie-       Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten die folgenden Begriffs-\nrung vom 4. Januar 2002,                                           bestimmungen:\nunter Hinweis auf den Supreme Allied Command Europe             1. „Deutsches Einsatzkontingent ISAF“: Deutscher Anteil an der\n(SACEUR) OPLAN 10302 vom 4. Mai 2006,                                  Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe im Rahmen\nder Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz für\nunter Hinweis auf die Vereinbarungen in dem am 19. und              Afghanistan.\n20. Oktober 2009 zwischen der Republik Armenien und der\nNATO geschlossenen Briefwechsel hinsichtlich der rechtlichen       2. „Armenisches Einsatzkontingent“: Armenische Kräfte, die\nund finanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-         entsprechend den Vereinbarungen des am 19. und 20. Okto-\nnien an der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe            ber 2009 geschlossenen Briefwechsels zwischen der Repu-\n(ISAF) betreffend,                                                     blik Armenien und der NATO festgelegten rechtlichen und\nfinanziellen Regelungen die Beteiligung der Republik Arme-\nunter Berücksichtigung des Übereinkommens zwischen den              nien an ISAF betreffend, ISAF unterstellt und im Weiteren, in\nVertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an            Übereinstimmung mit dem SACEUR OPLAN 10302, dem\nder Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über           Deutschen Einsatzkontingent ISAF zur Auftragserfüllung in-\ndie Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut) und des           nerhalb des Einsatzgebietes unterstellt werden.\nZusatzprotokolls zu dem Übereinkommen (Zusatzprotokoll),\n3. „Operationssteuerung“ (Operational Control): Die an einen\nbeide zur Unterzeichnung aufgelegt in Brüssel am 19. Juni 1995,\nKommandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu\nführen, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder\nin dem Wunsch, zur Zusammenarbeit und Unterstützung im\nAufgaben bewältigen kann; weiterhin die Befugnis, entspre-\nZusammenhang mit der internationalen Sicherheitspräsenz in\nchende Truppenteile zu verlegen und die taktische Kontrolle\nAfghanistan beizutragen –\nüber diese Truppenteile zu behalten oder anderen Komman-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     deuren zuzuweisen.\n4. „Taktische Steuerung“ (Tactical Control): Die an einen Kom-\nArtikel 1                                 mandeur delegierte Befugnis, unterstellte Kräfte so zu füh-\nren, dass der Kommandeur bestimmte Missionen oder Auf-\nZweck und Gegenstand\ngaben, die gewöhnlich funktional, zeitlich oder örtlich\n(1) Diese Vereinbarung legt die Bedingungen, unter denen die        beschränkt sind, bewältigen kann. Sie umfasst die Befugnis,\ndeutsche Partei das Armenische Einsatzkontingent, das der              auch einzelne Gruppen des Armenischen Einsatzkontingents\nInternationalen Sicherheitsunterstützungstruppe (ISAF) unterstellt     geschlossen einzusetzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010                       1543\nArtikel 3                            Taktische Steuerung an den Kommandeur des PRT Kunduz\ndelegieren. Institutionell und national bleibt das Armenische\nZurverfügungstellung von Personal\nEinsatzkontingent dem armenischen Verteidigungsministerium\n(1) Die armenische Partei stellt in Übereinstimmung mit den   unterstellt.\nVereinbarungen des am 19. und 20. Oktober 2009 geschlosse-\n(2) Die Aufgabe des Armenischen Einsatzkontingents wird die\nnen Briefwechsels zwischen der Republik Armenien und der\nSicherung und Bewachung des Flugplatzes Kunduz sein. Dies\nNATO hinsichtlich der rechtlichen und finanziellen Regelungen\numfasst die Bewachung des Flugplatzes, einschließlich der Flug-\ndie Beteiligung der Republik Armenien an ISAF betreffend, dem\nhafengebäude, des Flugbetriebsgeländes sowie die Kontrolle der\nDeutschen Einsatzkontingent ISAF ein Armenisches Einsatzkon-\nunmittelbaren Nähe des Flugfeldes aber auch Patrouillen in der\ntingent bestehend aus\nUmgebung des Flugplatzes.\na) einem Infanteriezug,\n(3) Darüber hinaus wird das Armenische Einsatzkontingent an\nb) Minenräumpersonal,                                            allen Maßnahmen des PRT Kunduz teilnehmen, insbesondere\nc) „Role 1“-Sanitätsunterstützung sowie                          soll es\nd) Stabsoffizieren für das Hauptquartier des Provincial          a) die Lagerung und Sicherung von Material und Einrichtungen\nReconstruction Team (PRT) Kunduz                                 des Camps in Übereinstimmung mit den Befehlen und Rege-\nlungen unterstützen,\nzur Verfügung.\nb) operative Erfordernisse des Camps unterstützen,\n(2) Die Einsatzdauer des Armenischen Einsatzkontingents\nbeim Deutschen Einsatzkontingent ISAF soll bis zu sechs Mona-    c) den ordnungsgemäßen Zustand des durch die deutsche Par-\nten betragen. Die armenische Partei stellt sicher, dass im Falle      tei überlassenen Geräts sowie der Ausrüstung sicherstellen\neiner vorzeitigen Ablösung von Personal des Armenischen Ein-          und\nsatzkontingents ausreichend qualifiziertes Ersatzpersonal zur    d) die Absicherung des eigenen Geräts und der Ausrüstung\nDurchführung der Sicherungsaufgaben zur Verfügung steht.              sicherstellen.\n(3) Die armenische Partei stellt sicher, dass das ausgewählte    (4) Die Wahrnehmung der Aufgaben des Armenischen Ein-\nPersonal des Armenischen Einsatzkontingents vor Beginn der       satzkontingents erfolgt gemäß den für ISAF geltenden Rules of\neinsatzvorbereitenden Ausbildung in der Bundesrepublik           Engagement (ROE) in der jeweils geltenden Fassung.\nDeutschland über die Fähigkeit verfügt, folgende Aufgaben wahr-\n(5) Die Verwaltungszuständigkeit für Personalangelegenheiten\nnehmen zu können:\n(insbesondere die Disziplinargewalt betreffend), einschließlich der\na) Durchführung von Sicherungsaufgaben und                       Bearbeitung von Beschwerden, wird von den zuständigen Stellen\nb) Durchführung von Stabilisierungsaufgaben (Patrouillen,        der armenischen Streitkräfte nach deren nationalen Rechtsvor-\nCheck-Points etc.),                                         schriften ausgeübt. Die zuständigen Stellen der Parteien arbei-\nten bei Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Ordnung und\nc) Durchführung von erweiterten Erste-Hilfe Maßnahmen sowie      Disziplin zusammen. Der Kommandeur des Deutschen Einsatz-\nd) den Einsatz von Handwaffen (Pistole, Gewehr, Maschinenge-     kontingents ISAF kann die Ablösung jedes Angehörigen des\nwehr).                                                      Armenischen Einsatzkontingents beantragen.\nFahrer müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis vergleichbar mit der    (6) Die armenische Partei zeigt den Beitrag zu ISAF vor Be-\nEU-Klasse C 1 (Lkw bis 7,5 Tonnen) sein. Die Stabsoffiziere, das ginn des Einsatzes der NATO über SHAPE an.\nmedizinische Personal und der Zugführer sollen über ausreichen-\nde Kenntnisse der englischen Sprache (vergleichbar dem                                       Artikel 5\nSprachleistungsprofil 3332 gemäß NATO STANAG) verfügen. Das\nUnterstützungsleistungen\nübrige Personal soll Grundkenntnisse der englischen Sprache\nhaben.                                                              (1) Die deutsche Partei gewährt dem Armenischen Einsatz-\nkontingent in der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatz-\n(4) In Vorbereitung der einsatzvorbereitenden Ausbildung in\ngebiet bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung\nder Bundesrepublik Deutschland stellt die armenische Partei die\ndes Einsatzes folgende Unterstützungsleistungen unentgeltlich\nnotwendige körperliche und dentale Fitness des ausgewählten\nunter den für die Bundeswehr geltenden Bedingungen und Stan-\nPersonals des Armenischen Einsatzkontingents einschließlich\ndards:\naller notwendigen Präventivmaßnahmen sicher. Die deutsche\nPartei wird, soweit notwendig, eine aktuelle Liste der vorge-    a) Gemeinschaftsunterkunft,\nschriebenen Präventivmaßnahmen inklusive der Impfungen zur\nb) Gemeinschaftsverpflegung,\nVerfügung stellen.\nc) Wäschereileistungen,\n(5) Die armenische Partei wird die deutsche Partei über den\nAbschluss der notwendigen Vorbereitungen (Ausbildung, Fahr-      d) Fernmeldegerät,\nerlaubnisse, Sprachkenntnisse, Präventivmaßnahmen, Impfun-       e) Bekleidung und persönliche Ausrüstung, einschließlich per-\ngen) vor Beginn der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der           sönliche Sanitätsausstattung „Soldat im Einsatz“ sowie Mor-\nBundesrepublik Deutschland unterrichten.                              phinautoinjektion,\n(6) Das ausgewählte Personal des Armenischen Einsatzkon-      f)   Bewaffnung (P8, G36, MG3),\ntingents muss über einen von den armenischen Streitkräften oder\nin ihrem Namen ausgestellten persönlichen Truppenausweis so-     g) Fahrzeuge (WOLF, MUNGO) einschließlich Kraftstoff, Bewaff-\nwie einen Reisepass und einen internationalen Impfausweis ver-        nung und Instandhaltung sowie\nfügen und diese im Einsatz mitführen. Diese Papiere müssen für   h) dienstliche benötigte Kommunikationsleistungen.\nden gesamten Zeitraum ihres Einsatzes Gültigkeit besitzen.\n(2) Die von der deutschen Partei gemäß Einsatzauftrag zur\nVerfügung gestellte Bekleidung, Geräte und Ausrüstungsgegen-\nArtikel 4\nstände sind nach Beendigung des Einsatzes in einsatzbereitem\nEinsatz- und Unterstellungsbedingungen               Zustand zurückzugeben.\n(1) Das Armenische Einsatzkontingent wird seinen Einsatz un-     (3) Die deutsche Partei wird die einsatzvorbereitende Aus-\nter der Operationssteuerung des Kommandeurs des Deutschen        bildung des Armenischen Einsatzkontingents in der Bundes-\nEinsatzkontingents ISAF als Sicherungszug zur Sicherung/Be-      republik Deutschland durchführen. Diese dreiwöchige Ausbil-\nwachung des Flugplatzes Kunduz durchführen. Dieser wird die      dung beinhaltet","1544           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 37, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2010\na) das Erweiterte Training Flugplatzsicherung,                    raum der Überlassung werden die deutschen Kennzeichen so-\nwie die Hoheitsabzeichen entfernt und die Zulassungsbescheini-\nb) Ausbildung hinsichtlich des kulturellen Bewusstseins,\ngungen eingezogen.\nc) die Ausbildung an Handwaffen (P8, G36, MG3),\n(2) Die armenische Partei stellt sicher, dass die Nutzer der\nd) die Funkausbildung,                                            überlassenen Fahrzeuge mit dem Fahrzeug selbst sowie seinen\ne) die Vermittlung grundlegender Kenntnisse bezüglich des Fah-    Sicherheitsbestimmungen vertraut sind und über eine nationale\nrens und der Handhabung der zur Nutzung überlassenen         oder militärische Fahrerlaubnis verfügen, die sie zum Fahren ver-\nFahrzeuge (WOLF/MUNGO) sowie                                 gleichbarer Fahrzeuge berechtigt.\nf)   die Einweisung in die persönliche Sanitätsausstattung „Sol-     (3) Die armenische Partei wird über jeden Unfall und jede\ndat im Einsatz“ und die Anwendung der Morphinautoinjek-      Störung eines der überlassenen Fahrzeuge einen detaillierten\ntion.                                                        Bericht erstellen.\n(4) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents kann\nin der Bundesrepublik Deutschland und im Einsatzgebiet die                                      Artikel 8\nKantineneinrichtungen, Freizeit- und Betreuungseinrichtungen\nsowie im Einsatzgebiet die Marketenderwarenverkaufseinrich-                                      Haftung\ntungen und die Feldpostversorgung der Bundeswehr unter den           (1) Jede Partei regelt Schäden, die Dritten in Durchführung\ngleichen Bedingungen wie Bundeswehrangehörige beziehungs-         dieser Vereinbarung zugefügt worden sind, in eigener Zuständig-\nweise das Personal des Deutschen Einsatzkontingents ISAF nut-     keit. Sind beide Parteien am Schadensfall beteiligt oder ist es\nzen.                                                              nicht möglich, die alleinige Verantwortung einer der Parteien zu-\n(5) Leistungen privaten oder persönlichen Charakters, insbe-   zuweisen, werden die Kosten für die Regulierung der Schäden\nsondere der Verzehr in den Offizier-, Unteroffizier- und Mann-    einvernehmlich geteilt.\nschaftsheimen sowie Betreuungseinrichtungen, die Inanspruch-\n(2) Für den Fall, dass Angehörige einer Partei im Einsatzge-\nnahme der deutschen Marketenderwarenverkaufseinrichtungen\nbiet im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstgeschäfte oder im\nund der Feldpost der Bundeswehr sowie private Telekommunika-\nRahmen der Durchführung dieser Vereinbarung Schäden, insbe-\ntion werden unmittelbar von den Betroffenen gegenüber der zu-\nsondere Verletzungen (einschließlich Verletzungen mit Todesfol-\nständigen deutschen Stelle vor Ort bezahlt. Alle Zahlungen wer-\nge) verursachen,\nden nur in Euro geleistet.\n(6) Das Personal des Armenischen Einsatzkontingents erhält     a) verzichtet die andere Partei auf eigene Ansprüche gegen die\nwährend des Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland             Partei, die darauf beruhen, dass Angehörige oder Vermö-\nund im Einsatzland im Falle von Erkrankungen, Verletzungen             genswerte der anderen Partei geschädigt wurden, es sei\noder Verwundungen unentgeltlich ambulante und stationäre Be-           denn die Schädigung erfolgte grob fahrlässig oder vorsätz-\nhandlung in Sanitätseinrichtungen der Bundeswehr. Bei zahn-            lich;\närztlichen Leistungen ist der Leistungsumfang auf dringliche kon- b) stellt die eine Partei die andere Partei von allen Ansprüchen\nservierende und chirurgische Leistungen begrenzt. Die Kosten           frei, die Dritte wegen der Schädigung gegen die andere Par-\nfür die Inanspruchnahme eines zivilen medizinischen Versor-            tei haben.\ngungsbereiches sind von der armenischen Partei unmittelbar zu\ntragen. Wird im Anschluss an eine Behandlung im Einsatzland          (3) Erheben Dritte Ansprüche gegen die deutsche Partei, von\neine weiterführende Therapie, die vor Ort nicht durchgeführt wer- denen die armenische Partei die deutsche Partei nach Absatz 2\nden kann, erforderlich, trägt die armenische Partei hierfür die   freigestellt hat, so kann die deutsche Partei die Ansprüche für\nKosten.                                                           die armenische Partei abwickeln. In diesem Fall erstattet die ar-\nmenische Partei der deutschen Partei alle zur Abwicklung der\n(7) Die deutsche Partei übernimmt den notwendigen Trans-\nAnsprüche erbrachten Zahlungen und Auslagen.\nport des Personals des Armenischen Einsatzkontingents in Vor-\nbereitung auf und im Rahmen des Einsatzes sowie nach dessen          (4) Bei Verlust oder Beschädigung von leihweise überlassener\nBeendigung unentgeltlich. Die armenische Vertragspartei trägt     Ausrüstung und Ausstattung durch das Personal des Armeni-\ndafür Sorge, dass für die in diesem Zusammenhang durchzufüh-      schen Einsatzkontingents hat die armenische Partei für fahrläs-\nrenden Lufttransporte eine Befreiung von nationalen Abgaben       siges Handeln einzustehen.\nund Gebühren in der Republik Armenien gewährt wird.\n(5) Im Rahmen der einsatzvorbereitenden Ausbildung in der\nBundesrepublik Deutschland finden die Haftungsregelungen des\nArtikel 6\nArtikels VIII NATO-Truppenstatut Anwendung.\nVorzeitige Beendigung des Einsatzes\n(1) Der Einsatz eines einzelnen Angehörigen des Armenischen                                  Artikel 9\nEinsatzkontingents kann insbesondere aus medizinischen und\ndisziplinarischen Gründen vorzeitig beendet werden. Der natio-                                 Vergütung\nnale armenische Befehlshaber berücksichtigt bei seiner Ent-          (1) Alle Zahlungen von Gehältern und Vergütungen für das\nscheidung hierüber entsprechende deutsche Bitten.                 Armenische Einsatzkontingent bleiben in Zuständigkeit der\n(2) Die Kosten des Rücktransports bei vorzeitiger Beendigung   armenischen Partei.\naus medizinischen Gründen oder im Todesfall aus der Bundes-\n(2) Die Befreiung des Armenischen Einsatzkontingents von\nrepublik Deutschland und dem Einsatzland einschließlich\nSteuern und sonstigen Abgaben richtet sich nach den gültigen\nSTRATAIRMEDEVAC werden von der deutschen Partei getragen.\nBestimmungen im Einsatzgebiet und denen des PfP-/NATO-\nBei Beendigung aus disziplinarischen Gründen trägt die arme-\nTruppenstatuts.\nnische Partei die Kosten der Rückführung ab dem Hoheitsgebiet\nder Bundesrepublik Deutschland.\nArtikel 10\nArtikel 7                                                      Gerichtsbarkeit\nNutzung von Fahrzeugen\nDie Gerichte und Behörden der armenischen Partei üben ihre\n(1) Die armenische Partei übernimmt die Aufgaben als Halter    Gerichtsbarkeit nicht während der einsatzvorbereitenden Ausbil-\nder zur Nutzung überlassenen Fahrzeuge der Bundeswehr und         dung auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland\nist für deren sachgerechten Einsatz verantwortlich. Für den Zeit- aus."]}