{"id":"bgbl2-2010-36-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":36,"date":"2010-12-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/36#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-36-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_36.pdf#page=91","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern","law_date":"2010-12-07T00:00:00Z","page":1527,"pdf_page":91,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2010         1527\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der\nMaßnahmen zum Schutz von Kindern\nVom 7. Dezember 2010\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 zu dem Haager Über-\neinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende\nRecht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\n(BGBl. 2009 II S. 602, 603) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen\nnach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die\nBundesrepublik Deutschland                                        am 1. Januar 2011\nin Kraft treten wird. Die Ratifikationsurkunde ist am 17. September 2010 beim\nniederländischen Außenministerium hinterlegt worden.\nDie Bundesrepublik Deutschland hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nfolgenden V o r b e h a l t und folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n„1. Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen Sprache beim Haager Kinder-\nschutzübereinkommen: Die Bundesrepublik Deutschland legt nach Artikel 54 Absatz 2 und\nArtikel 60 des Übereinkommens einen Vorbehalt gegen die Verwendung der französischen\nSprache ein.\n2. Mitteilungen nach Artikel 45 KSÜ:\na) Zu Artikel 29 KSÜ (Zentrale Behörde)\nZentrale Behörde nach Artikel 29 des Übereinkommens ist:\nBundesamt für Justiz\nZentrale Behörde\n53094 Bonn\nGermany\nTel.: +49 (228) 99 410 5212\nFax: +49 (228) 99 410 5401\nE-Mail: int.sorgerecht@bfj.bund.de\nWebsite: www.bundesjustizamt.de\nb) Zu Artikel 44 KSÜ (Zuständige Gerichte und Behörden)\naa) Zuständige Behörde nach Artikel 33 KSÜ:\nZuständig für die Erteilung der Zustimmung zu einer Unterbringung eines Kindes nach\nArtikel 33 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1996 im Inland ist\nder überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt), in dessen Bereich\ndas Kind nach dem Vorschlag der ersuchenden Stelle untergebracht werden soll, andern-\nfalls der überörtliche Träger, zu dessen Bereich die Zentrale Behörde den engsten Bezug\nfestgestellt hat. Hilfsweise ist das Land Berlin zuständig.\nbb) Behörden, an die die Ersuchen nach den Artikeln 8 und 9 KSÜ zu richten sind:\nIn gerichtlichen Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sind folgende Familien-\ngerichte örtlich zuständig:\n(a) Während der Anhängigkeit einer Ehesache ist unter den deutschen Gerichten das\nFamiliengericht ausschließlich zuständig, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug\nanhängig ist oder war, sofern das Verfahren gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten\nbetrifft.\n(b) Ansonsten ist das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk das Kind seinen ge-\nwöhnlichen Aufenthalt hat.\n(c) Ist eine Zuständigkeit nach den Buchstaben (a) oder (b) nicht gegeben, ist das Famili-\nengericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.\nIn Fällen, die das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kindesherausgabe betreffen,\nkann das Ersuchen auch an das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts gerichtet\nwerden, in dessen Oberlandesgerichtsbezirk sich das Kind gewöhnlich aufhält, wenn ein","1528 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 36, ausgegeben zu Bonn am 21. Dezember 2010\nElternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion oder in einem anderen Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommen hat\n(,Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit‘). Die Familiengerichte mit konzentrierter\nZuständigkeit sind auf internationale Kindschaftssachen spezialisiert.\nIst oder wird bei einem deutschen Familiengericht mit konzentrierter Zuständigkeit ein An-\ntrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach dem Überein-\nkommen, der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 oder dem Europäischen Übereinkommen\nvom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das\nSorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses oder ein Antrag\nnach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über zivilrechtliche Aspekte in-\nternationaler Kindesentführung anhängig, so ist dieses Familiengericht für alle dasselbe\nKind betreffenden Verfahren über das Umgangsrecht, die elterliche Sorge oder die Kin-\ndesherausgabe zuständig.\nFamiliengerichte mit konzentrierter Zuständigkeit sind\na) für den Bezirk des Kammergerichts Berlin:\ndas Amtsgericht Pankow/Weißensee;\nb) für die Bezirke der Oberlandesgerichte in Niedersachsen:\ndas Amtsgericht Celle;\nc) im Übrigen: jeweils das Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen\nSitz hat.\nDie Zentrale Behörde kann bei der Ermittlung des zuständigen Gerichts behilflich sein oder\nErsuchen an das zuständige Gericht weiterleiten.“\nII.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten,\nbei mit „*“ gekennzeichneten Staaten nach Maßgabe der abgegebenen Erklä-\nrungen und Vorbehalte (vgl. III.):\nAlbanien*                                                      am          1. April 2007\nArmenien*                                                      am           1. Mai 2008\nAustralien                                                     am       1. August 2003\nBulgarien*                                                     am      1. Februar 2007\nDominikanische Republik                                        am      1. Oktober 2010\nEcuador                                                        am 1. September 2003\nEstland*                                                       am           1. Juni 2003\nKroatien*                                                      am       1. Januar 2010\nLettland*                                                      am          1. April 2003\nLitauen*                                                       am 1. September 2004\nLuxemburg*                                                     am 1. Dezember 2010\nMarokko                                                        am 1. Dezember 2002\nMonaco                                                         am       1. Januar 2002\nPolen*                                                         am 1. November 2010\nSchweiz*                                                       am            1. Juli 2009\nSlowakei*                                                      am       1. Januar 2002\nSlowenien*                                                     am      1. Februar 2005\nTschechische Republik*                                         am       1. Januar 2002\nUkraine*                                                       am      1. Februar 2008\nUngarn*                                                        am           1. Mai 2006\nUruguay                                                        am         1. März 2010\nZypern*                                                        am 1. November 2010."]}