{"id":"bgbl2-2010-35-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":35,"date":"2010-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/35#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-35-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_35.pdf#page=20","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-georgischen Vereinbarung über die Entsendung militärischer Berater aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland an das Verteidigungsministerium von Georgien","law_date":"2010-11-17T00:00:00Z","page":1432,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["1432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-georgischen Vereinbarung\nüber die Entsendung militärischer Berater aus dem Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nan das Verteidigungsministerium von Georgien\nVom 17. November 2010\nDie in Tiflis am 11. Mai 2010 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem Bun-\ndesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium von Georgien über die Entsendung militärischer Berater\naus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Bun-\ndesrepublik Deutschland an das Verteidigungsministerium von Georgien ist nach\nihrem Artikel 21 Absatz 1\nam 28. Juli 2010\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. November 2010\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. We i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010                         1433\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium von Georgien\nüber die Entsendung militärischer Berater aus dem Geschäftsbereich\ndes Bundesministeriums der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nan das Verteidigungsministerium von Georgien\nDas Bundesministerium der Verteidigung                gaben gehören. Sie dürfen nicht an der Planung, Vorbereitung\nder Bundesrepublik Deutschland                    und Durchführung von Einsätzen der Streitkräfte von Georgien\nteilnehmen oder solche Einsätze durch ihre Tätigkeit unterstüt-\nund\nzen.\ndas Verteidigungsministerium\n(3) Im Falle von Feindseligkeiten, gleichgültig, ob ihnen eine\nvon Georgien,\nKriegserklärung vorausgeht oder nicht, entscheidet die entsen-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet –           dende Vertragspartei über den weiteren Verbleib der militärischen\nBerater bei der aufnehmenden Vertragspartei. Die aufnehmende\nin Anbetracht des Übereinkommens vom 19. Juni 1995              Vertragspartei stellt die unverzügliche Rückkehr der Berater und\nzwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den      ihrer sie begleitenden Familienangehörigen sicher, wenn die ent-\nanderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden         sendende Vertragspartei die Entsendung beendet.\nStaaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP Übereinkom-\nmen über die Rechtsstellung der Streitkräfte),\nArtikel 4\nund in dem Wunsch, ihre verteidigungs- und militärpolitische                             Auswahlkriterien\nZusammenarbeit zu intensivieren –\nDie entsendende Vertragspartei wählt die militärischen Berater\nsind wie folgt übereingekommen:                                 in alleiniger Verantwortung aus und stellt sicher, dass sie die ent-\nsprechende Ausbildung, Vorverwendung und Berufserfahrung für\nden vereinbarten Aufgabenbereich aufweisen. Die konkreten\nArtikel 1\nAuswahlkriterien werden in den einschlägigen Durchführungs-\nGegenstand                             bestimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.\nMit dieser Vereinbarung werden die allgemeinen Bedingungen\nfür die Entsendung und den Einsatz der militärischen Berater                                    Artikel 5\nfestgelegt.                                                                                Verwendungsdauer\nDie Dauer der Tätigkeit der militärischen Berater, gegebenen-\nArtikel 2\nfalls auch deren Verlängerung, wird in Absprache mit der aufneh-\nBegriffsbestimmungen                         menden Vertragspartei in den einschlägigen Durchführungsbe-\nFür diese Vereinbarung gelten die folgenden Begriffsbestim-     stimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.\nmungen:\nArtikel 6\nMilitärische Berater:             Stabsoffiziere der entsendenden\nVertragspartei, die im Rahmen                Rechts- und Disziplinarangelegenheiten\neiner Entsendung auf der Grund-     (1) Die militärischen Berater haben die Gesetze und sonstigen\nlage dieser Vereinbarung bei der Vorschriften des Aufnahmestaats zu beachten. Sie sind aber\naufnehmenden Vertragspartei      auch weiterhin an die Gesetze und sonstigen Vorschriften des\nihren Dienst verrichten;         Entsendestaats gebunden. Im Falle eines Verstoßes eines mili-\nEntsendende Vertragspartei:       das Bundesministerium der Ver-   tärischen Beraters gegen das Recht des Aufnahmestaats wird er\nteidigung der Bundesrepublik     abgelöst, wenn eine der Vertragsparteien dies beantragt. Bis zur\nDeutschland;                     Ausreise des abgelösten Beraters findet keine strafrechtliche Ver-\nfolgung seiner Tat im Aufnahmestaat statt. Eine solche Ablösung\nAufnehmende Vertragspartei: das Verteidigungsministerium von\nberührt nicht die Befugnis der entsendenden Vertragspartei, ab-\nGeorgien;\ngelöste militärische Berater zu ersetzen.\nEntsendestaat:                    die Bundesrepublik Deutschland;\n(2) Die militärischen Berater haben keine Disziplinarbefugnis\nAufnahmestaat:                    Georgien.                        gegenüber dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei. Im\nRahmen ihrer besonderen Aufgaben können sie rechtmäßige An-\nArtikel 3                            ordnungen an ihnen unterstelltes oder zugeteiltes Personal er-\nteilen. Die aufnehmende Vertragspartei befiehlt ihrem Personal,\nStatus und Aufgaben\nrechtmäßigen Anordnungen der militärischen Berater Folge zu\n(1) Die militärischen Berater sind in die Arbeit des Vertei-    leisten, soweit sich die Anordnungen auf deren fachlichen Auf-\ndigungsministeriums von Georgien eingebunden. Der Aufnahme-        gabenbereich und die Erledigung der Arbeit beziehen. Militäri-\nstaat stellt den militärischen Beratern einen dienstlichen Identi- sche Befehlsverhältnisse bestehen zwischen dem Personal der\ntätsnachweis aus. Die Aufgaben der militärischen Berater werden    aufnehmenden Vertragspartei und den militärischen Beratern\nin Verwaltungsabsprachen zwischen den Vertragsparteien fest-       nicht.\ngelegt, die keine völkerrechtlichen Verträge sind (im Folgenden\n(3) Die aufnehmende Vertragspartei ergreift keine Disziplinar-\nals „Durchführungsbestimmungen“ bezeichnet).\nmaßnahmen gegenüber den militärischen Beratern. Diese blei-\n(2) Die militärischen Berater nehmen in der Regel an allen Ak-  ben den in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen\ntivitäten der aufnehmenden Vertragspartei teil, die zu ihren Auf-  genannten Vorgesetzten vorbehalten.","1434             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010\n(4) Die Personen oder Stellen, denen die militärischen Bera-    Dienstbekleidung, die der für den jeweiligen Dienst vorgesehe-\nter unterstellt sind, werden in den einschlägigen Durchführungs-   nen Dienstbekleidung der aufnehmenden Vertragspartei am\nbestimmungen zu dieser Vereinbarung festgelegt.                    ehesten entspricht.\n(2) Sonderausrüstung und Sonderbekleidung werden an die\nArtikel 7\nmilitärischen Berater nach den gleichen Grundsätzen wie an\nSicherheitsbestimmungen                        Offiziere der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer Stel-\nlung ausgegeben. Für das Tragen der Sonderbekleidung gelten\nDer Einsatz der Berater bei der aufnehmenden Vertragspartei\ndie Bestimmungen der aufnehmenden Vertragspartei.\nist nur zulässig, wenn die Sicherheitsbestimmungen der entsen-\ndenden Vertragspartei eingehalten werden oder unter Berück-\nsichtigung der Besonderheiten vor Ort gleichwertige Sicherheits-                                Artikel 13\nstandards eingehalten werden, die mit dem Sinn und Zweck der\nSicherheitsbestimmungen der entsendenden Vertragspartei ver-                           Unterkunft und Verpflegung\neinbar sind.\nDie aufnehmende Vertragspartei stellt für die militärischen\nBerater bei Bedarf Unterkunft und Verpflegung wie für ihre eige-\nArtikel 8                            nen Offiziere zur Verfügung.\nSchutz von Informationen\nDie Berater erhalten mit Erlaubnis der aufnehmenden Vertrags-                                Artikel 14\npartei Zugang zu dienstlichen, nicht als Verschlusssachen\neingestuften Informationen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer                                   Wohnung\nAufgaben erforderlich ist. Die militärischen Berater gewähr-          Die aufnehmende Vertragspartei ist bei der Vermittlung einer\nleisten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung den Schutz dieser        Wohnung für die militärischen Berater und ihre Familienange-\nInformationen und verpflichten sich, diese nicht zum Nachteil der  hörigen behilflich. Hierbei legt sie die gleichen Maßstäbe an wie\naufnehmenden Vertragspartei zu verwenden.                          für ihr eigenes Personal in vergleichbarer Stellung. Die erforder-\nlichen Angaben über die Zahl der Familienangehörigen sind der\nArtikel 9                            zuständigen Stelle rechtzeitig mitzuteilen.\nDienstzeit und Urlaub\n(1) Die Dienstzeiten der militärischen Berater ergeben sich aus                              Artikel 15\nden Dienstzeitregelungen der entsendenden Vertragspartei. Die\nBetreuungseinrichtungen\nmilitärischen Berater können die Feiertagsregelung des Entsen-\ndestaats in Anspruch nehmen, sofern dienstliche Erfordernisse         Das Recht zur Nutzung von militärischen Einkaufsstätten,\nauf Seiten der aufnehmenden Vertragspartei dem nicht entge-        Betreuungseinrichtungen und Fürsorgeangeboten wird den mili-\ngenstehen.                                                         tärischen Beratern und ihren Familienangehörigen zu den glei-\n(2) Den militärischen Beratern wird nach den geltenden Be-      chen Bedingungen eingeräumt wie den Offizieren der aufneh-\nstimmungen der entsendenden Vertragspartei Urlaub gewährt,         menden Vertragspartei in vergleichbarer Stellung.\nwenn die aufnehmende Vertragspartei keine begründeten Ein-\nwände erhebt.                                                                                   Artikel 16\nArtikel 10                                         Ärztliche und zahnärztliche Versorgung\nDienstliche Reisen                            (1) Im Falle einer Erkrankung oder Verletzung werden die\nmilitärischen Berater in den militärischen medizinischen Einrich-\n(1) Die Wahrnehmung von Dienstgeschäften außerhalb des\ntungen der aufnehmenden Vertragspartei unentgeltlich ambulant\nSitzes der aufnehmenden Dienststelle, die zur Durchführung die-\nund/oder stationär behandelt.\nser Vereinbarung notwendig sind, erfolgt im Rahmen dienstlicher\nReisen, deren Durchführung die zuständige Stelle der aufneh-          (2) Die zahnärztliche Behandlung nach Absatz 1 ist auf Fälle\nmenden Vertragspartei veranlasst.                                  eines dringenden chirurgischen Eingriffs und notwendiger zahn-\n(2) Während dienstlicher Reisen werden den militärischen        erhaltender Maßnahmen beschränkt.\nBeratern die gleichen Vergünstigungen gewährt wie den Offizie-\n(3) Die entsendende Vertragspartei trägt die Kosten für die\nren der aufnehmenden Vertragspartei in vergleichbarer Stellung.\nmedizinischen Behandlungen, die nicht durch die medizinischen\n(3) Für dienstliche Reisen in Staaten außerhalb des Aufnah-     Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei gewährt werden\nmestaats benötigen die militärischen Berater die vorherige         können. Hierunter fallen zum Beispiel die Kosten für:\nZustimmung der entsendenden Vertragspartei. Die Zustimmung\nerfolgt durch den in den einschlägigen Durchführungsbestim-        a) ambulante Behandlung bei zivilen Ärzten und Zahnärzten;\nmungen genannten Vorgesetzten.\nb) Krankentransporte, die nicht in Krankentransportfahrzeugen\nder Streitkräfte des Aufnahmestaats durchgeführt werden\nArtikel 11                                 können;\nLeistungsbewertung\nc) stationäre Behandlung in zivilen medizinischen Einrichtungen;\nDie aufnehmende Vertragspartei erstellt zum Ende der dienst-\nlichen Verwendung oder auf besondere Anforderung der ent-          d) Arznei- und Verbandmittel, die im Verlauf einer medizinischen\nsendenden Vertragspartei eine Bewertung der Leistungen der              Behandlung gebraucht oder verordnet werden, soweit die be-\nmilitärischen Berater nach einem von der entsendenden Ver-              nötigten Mittel nicht aus den medizinischen Beständen der\ntragspartei vorgegebenen Muster. Die Leistungsbewertung wird            Streitkräfte des Aufnahmestaats bereitgestellt werden kön-\nder entsendenden Vertragspartei übermittelt.                            nen;\ne) Seh- und Hörhilfen, orthopädische und andere Hilfsmittel,\nArtikel 12                                 Körperersatzstücke, Leistungen und Produkte von Dental-\nBekleidung                                  laboratorien und Dentaleinrichtungen;\n(1) In Übereinstimmung mit den Regelungen der aufnehmen-        f)   Kuren und besondere therapeutische Verfahren in Heilstät-\nden Vertragspartei tragen die militärischen Berater die deutsche        ten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010                           1435\nArtikel 17                               d) Kosten für eine ununterbrochene Bereitstellung und Ausstat-\ntung eines angemessenen Büroraums in der aufnehmenden\nZollfreie Einfuhr bestimmter Gegenstände\nDienststelle mit einem Internetzugang, Telefon-, Faxan-\nund Steuerbefreiungen\nschluss und den erforderlichen Büromaterialien;\nFür die Dauer ihres befristeten Aufenthalts in Georgien werden\ndas Reisegepäck, die persönliche Ausstattung, das Umzugsgut           e) Kosten für die Nutzung von Bibliotheken und sonstigen Ein-\nder militärischen Berater und ihrer Familienangehörigen sowie              richtungen, die zur Erfüllung der Aufgaben der militärischen\njeweils ein Kraftfahrzeug pro erwachsenem Familienmitglied von             Berater erforderlich sind;\nZollgebühren befreit. Von den zuständigen Behörden des Ent-           f)   Kosten der in Artikel 16 Absätze 1 und 2 bestimmten ärzt-\nsendestaats wird hierzu ein Dokument ausgestellt, in dem die               lichen und zahnärztlichen Versorgung.\nGültigkeitsdauer der deutschen Zulassung des Fahrzeugs ange-\ngeben ist. Am Ende der Entsendung werden die genannten Gü-               (3) Soweit in dieser Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist,\nter von dem militärischen Berater in den Entsendestaat zurück-        werden sämtliche Kosten, die für die Familienangehörigen der\ngeführt. Anderenfalls gelten die Einfuhrzollbestimmungen und die      militärischen Berater erforderlich sind, einschließlich Wohnungs-\nentsprechenden Steuern müssen gezahlt werden.                         kosten und Heilfürsorgekosten, in Übereinstimmung mit den Be-\nstimmungen und Vorschriften der entsendenden Vertragspartei\nArtikel 18                               von den militärischen Beratern selbst getragen. Dies gilt auch für\ndie Kosten, die den militärischen Beratern für den Ersatz verlo-\nFinanzielle Regelungen                           rengegangener oder beschädigter dienstlicher Bekleidung, per-\n(1) Die entsendende Vertragspartei übernimmt nach den für          sönlicher Ausrüstungsgegenstände und ähnlicher Gegenstände\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die entsandten         entstehen.\nmilitärischen Berater:\na) Dienstbezüge, Vergütungen, Zulagen und Entschädigungen;                                          Artikel 19\nb) Umzugskosten bei Beginn und Beendigung der Entsendung;                                Beilegung von Streitigkeiten\nc) Umzugskosten während der Entsendung, sofern die militäri-             Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung die-\nschen Berater eine eigene Wohnung haben und auf Anord-            ser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den\nnung der entsendenden Vertragspartei ein weiterer Umzug           Vertragsparteien beigelegt und nicht Dritten oder einem Gericht\naus dienstlichen Gründen notwendig ist;                           zur Entscheidung vorgelegt.\nd) Reisekosten und Nebenkosten aufgrund dienstlicher Reisen,\ndie auf Anordnung der entsendenden Vertragspartei durch-                                        Artikel 20\ngeführt werden;\ne) Überführungs- und Bestattungskosten und andere im Falle                             Änderungen und Ergänzungen\ndes Todes eines militärischen Beraters entstehende Kosten;           Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der\nf)  Kosten, die im Zusammenhang mit besonderen Dienstleis-            Vertragsparteien geändert und ergänzt werden. Änderungen und\ntungen stehen, die während der Dauer der Tätigkeit im Auf-        Ergänzungen sind in Form gesonderter Protokolle zu beschlie-\ntrag der entsendenden Vertragspartei erbracht werden;             ßen, die in gleicher Weise in Kraft treten wie diese Vereinbarung.\nSolche Protokolle werden Bestandteil dieser Vereinbarung.\ng) Kosten, die im Zusammenhang mit der in Artikel 16 Absatz 3\nbestimmten ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung entste-\nhen.                                                                                            Artikel 21\n(2) Die aufnehmende Vertragspartei übernimmt nach den für                                Schlussbestimmungen\nsie geltenden Vorschriften folgende Kosten für die militärischen\nBerater:                                                                 (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nsen und tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Verteidigungsminis-\na) Reisekosten sowie andere Kosten, die im Zusammenhang               terium von Georgien dem Bundesministerium der Verteidigung\nmit Reisen nach Artikel 10 entstehen;                             der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Weg\nb) Umzugskosten während der dienstlichen Tätigkeit, sofern die        schriftlich mitgeteilt hat, dass das interne Verfahren für das In-\nmilitärischen Berater eine eigene Wohnung haben und auf           krafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen ist. Maßgebend\nVeranlassung der aufnehmenden Vertragspartei ein Umzug            ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\naus dienstlichen Gründen notwendig ist;\n(2) Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei unter\nc) Kosten für Einweisungslehrgänge, die eigens dazu durchge-          Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nführt werden, die militärischen Berater mit den Grundsätzen       werden. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des\nund Verfahren im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der aufnehmen-        Eingangs des Kündigungsschreibens bei der anderen Vertrags-\nden Vertragspartei vertraut zu machen;                            partei.\nGeschehen zu Tiflis am 11. Mai 2010 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, georgischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des georgischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nC. Farkhondeh\nFür das Verteidigungsministerium\nvon Georgien\nM. Laliaschwili"]}