{"id":"bgbl2-2010-35-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":35,"date":"2010-12-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/35#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_35.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)","law_date":"2010-12-06T00:00:00Z","page":1414,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1414  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010\nGesetz\nzum Vorschlag für eine Verordnung\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbeiträge\nder Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland\n(2007 – 2010)\nVom 6. Dezember 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 5. Februar 2010 für\neine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzbei-\nträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)\nin der Fassung vom 10. September 2010 zustimmen. Der Vorschlag wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 6. Dezember 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGuido Westerwelle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010                             1415\nVerordnung (EU) Nr. .../2010\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom ...\nüber Finanzbeiträge der Europäischen Union\nzum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)\nDas Europäische Parlament und der Rat der Europäischen                 4. Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die\nUnion –                                                                      Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. De-\nzember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Num-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-                  mer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352                 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den\nAbsatz 1,                                                                    Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Euro-\npäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,                                Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/19995) wurden\ndem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhn-\nnach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an                   lichen Bemühungen um den Friedensprozess für den\ndie nationalen Parlamente,                                                   Zeitraum 2007 – 2013 zusätzliche Fördermittel aus den\nStrukturfonds zugewiesen.\nnach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und\nSozialausschusses1),                                                      5. Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am\n15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu\nnach Anhörung des Ausschusses der Regionen,                               aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine\nFortsetzung der Unterstützung der Gemeinschaft für den\ngemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem                     Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schluss-\nin Artikel 352 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitswei-             phase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.\nse der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Ein-\nstimmigkeit im Rat2),                                                     6. Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und\nVersöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                         Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der\nStrukturfonds und somit über die Unionspolitik des wirt-\n1. Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“)\nschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausgehen.\nwurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung\nIrlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs               7. Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union\nGroßbritannien und Nordirland über den Internationalen                 sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008,\nFonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden                  2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds\n„Abkommen“) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozia-              auslaufen.\nlen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und       8. Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig\ndie Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in                für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben so ver-\nganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-              wendet werden, dass die im Zeitraum 2007 – 2010 im Rah-\nirischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten                      men des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten da-\nZiele zu verwirklichen.                                                durch ergänzt werden.\n2. Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie\n9. Gemäß dem Abkommen sollten alle Geldgeber des Fonds\nanerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr\nan den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beob-\nverfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG)\nachter teilnehmen.\nNr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über\nFinanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds         10. Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung\nfür Irland3) wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils                zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten\n15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt.              sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfonds gemäß\nDie Geltungsdauer der genannten Verordnung endete am                   Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Euro-\n31. Dezember 2006.                                                     päischen Union (AEUV) und insbesondere im Rahmen des\nProgramms PEACE finanziert werden.\n3. Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005\ndurchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die              11. In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des\nTätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wo-           Fonds eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haus-\nbei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf seine Zie-             haltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfah-\nle und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventio-             rens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Num-\nnen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere            mer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai\nfür das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und                   2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und\nVersöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im             der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirt-\nFolgenden „Programm PEACE“), das auf Grundlage der Ver-                schaftliche Haushaltsführung6) bildet.\nordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999\n12. Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die\nmit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds4)\nJahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR\neingerichtet wurde.\nzu derzeitigen Werten belaufen.\n1) Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffent- 13. Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (von 2006 bis\nlicht).                                                                   2010) festgelegte Strategie mit dem Namen „Sharing this\n2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 (noch            Space“ („den Raum teilen“) ist primär auf vier Ziele ausge-\nnicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom … .\n3) ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1.                                        5) ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.\n4) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.                                      6) ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.","1416             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010\nrichtet: in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaf-    ten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche\nten die Fundamente für die Versöhnung legen, Brücken zwi-     und private Ausgaben dienen.\nschen verfeindeten Gemeinschaften bauen, die gesell-\nschaftliche Integration voranbringen und ein Vermächtnis\nArtikel 3\nhinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung\nletztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Ge-           Die Kommission nimmt für die Union an den Sitzungen des\nmeinschaften zu fördern.                                      Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.\n14. Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der        Der Fonds ist auf den Sitzungen des Begleitausschusses des\nSolidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern    Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse\nbeitragen.                                                    anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.\n15. Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße\nals wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirt-                                 Artikel 4\nschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als\nErsatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.       Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwal-\ntungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordina-\n16. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom\ntion auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungs-\n21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft\nbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen\nzum Internationalen Fonds für Irland (2007 – 2010)7) wurde\nder einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesonde-\nein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die\nre des Programms PEACE eingerichtet wurden.\nDurchführung des Fonds im Zeitraum von 2007 bis 2010\nfestgelegt.\nArtikel 5\n17. Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechts-\nsache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat der             Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwal-\nEuropäischen Union)8) erklärte der Gerichtshof die Verord-    tungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaß-\nnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese aus-       nahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die\nschließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der     aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.\nEuropäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) stützte; der Ge-\nrichtshof entschied, dass Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag\nund Artikel 308 EG-Vertrag die geeigneten Rechtsgrundla-                                    Artikel 6\ngen seien. Der Gerichtshof entschied jedoch weiter, dass         Der Fonds legt der Kommission bis zum 30. Juni 2008 seine\ndie Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 bis zum       Strategie für die Beendigung seiner Tätigkeiten (Beendigungs-\n– binnen angemessener Frist erfolgenden – Inkrafttreten ei-   strategie) vor, die Folgendes umfasst:\nner neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten\nVerordnung aufrechterhalten werden und dass die Nichtig-      a) einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und\nerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß             dem vorgesehenen Auflösungsdatum;\nder genannten Verordnung erfolgten Zahlungen oder\nb) ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;\neingegangenen Verpflichtungen nicht berühre. In diesem\nZusammenhang ist es aus Gründen der Rechtssicherheit er-      c) die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeit-\nforderlich, eine rückwirkende Anwendung von Artikel 6 der         punkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge\nvorliegenden Verordnung vorzusehen, da dieser sich auf            und Zinserträge.\nden gesamten Programmplanungszeitraum von 2007 bis\n2010 bezieht –                                                Die Genehmigung der Beendigungsstrategie durch die Kommis-\nsion ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds.\nhaben folgende Verordnung erlassen:                             Wird die Beendigungsstrategie der Kommission nicht bis\nzum 30. Juni 2008 vorgelegt, so werden die Zahlungen an den\nArtikel 1                            Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.\nAls Finanzausstattung für den Beitrag zum Internationalen\nFonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wird für den Zeitraum                                    Artikel 7\nvon 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.\n(1) Die Kommission verwaltet die Beiträge.\nDie jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den\nGrenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.                    Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenwei-\nse wie folgt ausgezahlt:\nArtikel 2                            a) Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt,\nDie Finanzbeiträge sind vom Fonds nach Maßgabe des Ab-              nachdem die Kommission eine vom Vorsitz des Verwaltungs-\nkommens zwischen der Regierung Irlands und der Regierung               rates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über         erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung\nden Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im        für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingun-\nFolgenden „Abkommen“) zu verwenden.                                    gen einhalten wird.\nBei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds     b) Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate\nvorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in             später ausgezahlt.\neiner Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätig-\nkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im     c) Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die\nRahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und               Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und\nVersöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Fol-        den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr\ngenden „Programm PEACE“).                                              erhalten und angenommen hat.\nDie Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirt-        (2) Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der\nschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebie-    Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die\njeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des\n7) ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86.                               Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung\n8) ABl. C 256 vom 24.10.2009, S. 2 (noch nicht in der Sammlung der der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer\nRechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs veröffentlicht).   Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2010                      1417\nDie Kommission überprüft diese Aussetzung anhand vom Fonds                                   Artikel 10\nübermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort,\nDer Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurtei-\nsobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.\nlung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der\nBedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Been-\nArtikel 8                           digung der Tätigkeiten einhält.\nEin Beitrag des Fonds darf einer Maßnahme, die eine Finanz-\nhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder                                  Artikel 11\nerhalten soll, nur dann zugewiesen werden, wenn die Summe,\nFörderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013\ndie sich aus dieser Finanzhilfe plus 40 % des Fondsbeitrags\nanfallen.\nergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme\nnicht überschreitet.\nArtikel 12\nArtikel 9                              Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im\nSechs Monate vor dem in der Beendigungsstrategie vorge-      Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\nsehenen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der Schluss-     Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.\nzahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, je\nDie Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember\nnachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission\n2010.\nein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Anga-\nben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanz-    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt un-\nhilfen und die Erreichung der Ziele des Fonds bewerten kann.    mittelbar in jedem Mitgliedstaat.\nGeschehen zu ...\nIm Namen des Europäischen Parlaments                                      Im Namen des Rates\nDer Präsident                                                     Der Präsident"]}