{"id":"bgbl2-2010-34-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":34,"date":"2010-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/34#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-34-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_34.pdf#page=11","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-10-04T00:00:00Z","page":1407,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                        1407\nArtikel 3                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik\nGuatemala erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich     Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden             republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Linder\nDirk Niebel\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nMiguel Angel Ibarra\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 2010\nDas in La Paz am 14. Dezember 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund\ndung.\ndie Regierung der Republik Bolivien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nBolivien,                                                              ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    zember 2013.\nder Republik Bolivien beizutragen,\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-           Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nrepublik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 405/2005 vom               Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n14.09.2005                                                             grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2,\nes der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von bei-          Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               werden.\nder KfW ein Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Wor-\nten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Armutsminderungs-                                      Artikel 4\nprogramm II – Kofinanzierung des Social Sector Programmatic               Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus\nCredit II (SSPC II) der Weltbank“ zu erhalten, wenn nach Prüfung       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden          und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nist.                                                                   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nersetzt werden.                                                        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur           Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 14. Dezember 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErich Riedler\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nArmando Loaiza Mariaca"]}