{"id":"bgbl2-2010-34-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":34,"date":"2010-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/34#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_34.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-09-29T00:00:00Z","page":1405,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                              1405\nnicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik                  men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nDeutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den                   teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nEmpfängern gegenüber zu unterstützen.                                    republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-                                     Artikel 5\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-            Kraft.\nafrika erhoben werden.\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen\nbeiden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg\nArtikel 4                                     geändert werden.\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich              (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Aus-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-               legung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-                 Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultationen oder\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-            Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und\nbesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 8. September 2010\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nI. Herbert\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nPravin Gordham\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 2010\nDas in Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vor-\nhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für\nrechtsstaatliche Entwicklung“) wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 29. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für rechtsstaatliche Entwicklung“\n2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\ndie Regierung der Republik Guatemala –\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nGuatemala,\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nvertiefen,                                                          nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\nGuatemala beizutragen,                                              punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nlungen vom 17. und 18. November 2008 –                              men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 1\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nes der Regierung der Republik Guatemala oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                                        Artikel 2\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\ntrag in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nEuro) für das Vorhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nfür rechtsstaatliche Entwicklung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und be-      und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nstätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes         Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für    Rechtsvorschriften unterliegen.\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-         (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur               soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die    entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort      Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die           lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nRepublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur         KfW garantieren."]}