{"id":"bgbl2-2010-34-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":34,"date":"2010-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_34.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-09-28T00:00:00Z","page":1404,"pdf_page":8,"num_pages":1,"content":["1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 2010\nDas in Pretoria am 8. September 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 8. September 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Republik Deutschland                                                     Artikel 1\nund                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen von\ndie Regierung der Republik Südafrika                        beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\nmer, im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\n(im Folgenden „Parteien“ genannt) –                        für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Südafrikanischen\nEnergieverbund“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                fünfunddreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nSüdafrika,                                                                festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nSüdafrika weiterhin gegeben ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvorschriften unterliegen.\nder Republik Südafrika beizutragen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 566/2009 vom                   weit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\n23. November 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-               entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\nland mit der Zusage der Mittel –                                          diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, das Vorhaben"]}