{"id":"bgbl2-2010-34-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":34,"date":"2010-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/34#page=-1396","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_34.pdf#page=-1396","order":11,"title":"Anlageband: Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010","law_date":"2010-11-25T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1396,"num_pages":1413,"content":["Bundesgesetzblatt\n1397\nTeil II                                                                                    G 1998\n2010                       Ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                                                                                                          Nr. 34\nTag                                                                           Inhalt                                                                                    Seite\n20. 9. 2010    Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über den Wiederaufbau der Kirche San\nPietro Apostolo in Onna . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1398\n24. 9. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeits-\norganisation über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeits-\nnormen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1401\n27. 9. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur friedlichen Erledigung inter-\nnationaler Streitfälle . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        1403\n28. 9. 2010    Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . .                                                                 1404\n29. 9. 2010    Bekanntmachung des deutsch-guatemaltekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit                                                                        1405\n4.10. 2010    Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . .                                                               1407\n20.10. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen\nArbeitsorganisation über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                    1409\n2.11. 2010    Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über den Schutz von\nTieren beim internationalen Transport (revidiert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1410\n2.11. 2010    Bekanntmachung zu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung . . . . . . . . . . . . . . .                                                       1411\n25.11. 2010    Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über\ndie internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        1412\nDie Anlage zur Bekanntmachung der Neufassung der Anlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen über die internatio-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) vom 25. November 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des\nBundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingun-\ngen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna\nVom 20. September 2010\nDas in Rom am 4. Juni 2010 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Akti-\nvitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der\nKirche San Pietro Apostolo in Onna ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 4. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. September 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nRainer Schunk\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nder Republik Italien\nüber den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung              gestützt auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 3761 des Minister-\nder Bundesrepublik Deutschland                        präsidenten vom 1. Mai 2009, durch den ein Vize-Kommissar er-\nnannt wurde, der zuständig ist für die Umsetzung eilbedürftiger\nund\nSicherungsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden und\ndas Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten       Behebung von Gefahrensituationen, sowie der Wiederherstellung\nder Republik Italien –                          der durch das Erdbeben beschädigten Kulturgüter, einschließlich\nder Maßnahmen, die den Wiederaufbauarbeiten vorgeschaltet\nin dem Bewusstsein, dass sich am 6. April 2009 in der Provinz      sind;\nL’Aquila ein verheerendes Erdbeben ereignet hat, das die Kunst-\nschätze der Region schwer beschädigt hat und die Kirchen\nsowie die wichtigsten historischen Bauten der Altstadt von               in der Erwägung, dass sich der Vize-Kommissar für Kultur-\nL’Aquila zum Einstürzen gebracht beziehungsweise zerstört hat;        güter zur Umsetzung dieser Aufgaben der technischen und ad-\nministrativen Unterstützung einer entsprechenden Arbeitseinheit\nin Anbetracht dessen, dass die Regierung der Bundesrepublik        bedient, die sich aus Personal des Ministeriums für Kulturgüter\nDeutschland die Absicht bekundet hat, bei den Bemühungen um           und kulturelle Aktivitäten zusammensetzt;\nden Erhalt des italienischen architektonischen Erbes mitzu-\nwirken, indem sie zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der             in dem Einverständnis, dass die italienische Seite für den Fall,\nKirche San Pietro Apostolo in Onna beiträgt;                          dass die Tätigkeit des Vize-Kommissars endet, eine Nachfol-\ngerin oder einen Nachfolger benennt;\neingedenk der am 12. Oktober 2009 unterschriebenen Ab-\nsichtserklärung, mit der die Abteilung für Zivilschutz im Amt des\nMinisterpräsidenten und die Botschaft der Bundesrepublik                 in der Feststellung, dass mit Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzes-\nDeutschland, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr,          verordnung Nr. 39 vom 28. April 2009, am 24. Juni 2009 mit Än-\nBau und Stadtentwicklung, den Willen bekräftigt haben, bei dem        derungen in Gesetz Nr. 77 umgewandelt, der Präsident der\nWiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo gemeinsam vor-            Region Abruzzen zum Kommissar für die Durchführung der Maß-\nzugehen und den einzuhaltenden Arbeitsplan und Fragen des             nahmen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der erd-\nFinanzierungsbeitrages in einem Folgeabkommen zu regeln;              bebengeschädigten Gebäude berufen wurde;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                         1399\nda es daher nötig ist, in dieses Abkommen Bestimmungen              Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart geregelt.\naufzunehmen, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen              Diese ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.\nden Vertragsparteien regeln;\nb) Bis zu 3 000 000,00 EUR (drei Millionen Euro) überweist die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dem italie-\nvon dem Wunsch geleitet, zum Wiederaufbau und zur Restau-\nnischen Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nrierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beizutragen;\nzur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der\nin der Erwägung, dass die Kirche nach Beendigung der ent-           Phase II nach Artikel 5 Absatz 2.\nsprechenden Maßnahmen wieder für die Aufgaben der Gemein-            (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird auf ein\nde genutzt werden soll –                                          zu bezeichnendes Girokonto nach jeweiligem Zustandsbericht\nhaben Folgendes vereinbart:                                    auf Nachweis überwiesen. Mittel sind anzufordern, wenn sie\nvoraussichtlich innerhalb von 2 Monaten verausgabt werden.\nDer Projekt- und Baufortschritt wird durch die Arbeitsgruppe\nArtikel 1                             nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 bestätigt.\nZweck des Abkommens                              (3) Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden im Hinblick\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zum Zweck        auf den Gegenstand dieses Abkommens. Bei nicht zweckent-\ndes Wiederaufbaus und der Restaurierung der Kirche San Pietro     sprechender Verwendung wird der Finanzbeitrag der Bundes-\nApostolo im Ortsteil Onna der Gemeinde L’Aquila.                  republik Deutschland zurückerstattet. Gleiches gilt für Zahlun-\ngen, die den Umsetzungsbedarf dieses Abkommens\n(2) Die Kirche San Pietro Apostolo soll in einer Weise wieder- übersteigen.\naufgebaut und restauriert werden, dass sie für die Ausübung der\nAufgaben zugunsten der Gemeinde, insbesondere liturgischer\nArtikel 4\nFunktionen, genutzt werden kann (Gesamtmaßnahme).\nArbeitsgruppe\n(3) Die Gesamtmaßnahme umfasst, zusätzlich zu der Bausub-\nstanz der Kirche (einschließlich Glockenturm), der Sakristei und     (1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird eine deutsch-\ndes Pfarrhauses, auch die fest eingebauten Einrichtungsgegen-     italienische Arbeitsgruppe eingerichtet; diese bleibt als Kontroll-\nstände (zum Beispiel Altar, Tabernakel, Orgel) und beweglichen    gremium in der Entwicklung des Wiederaufbauprojekts bis zur\nGegenstände, die dem Gebäude in seiner Gesamtheit und der         Beendigung dieses Abkommens – einschließlich der Abnahme-\nAbhaltung der Liturgie dienen.                                    phase – tätig.\n(4) Die endgültige Festlegung der Aufgabenstellung der Ge-        (2) Die Arbeitsgruppe wird aus 5 Personen gebildet mit Teil-\nsamtmaßnahme durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4      nehmern, die von der Diözese L’Aquila, dem Vize-Kommissar für\nNummer 1 erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der histo-     Kulturgüter, dem Kommissar für den Wiederaufbau, der Diözese\nrisch-architektonischen Aspekte, der Eingliederung der Maßnah-    Rottenburg-Stuttgart und der Deutschen Botschaft Rom, han-\nmen in das städtebauliche Umfeld und unter Beachtung der gel-     delnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\ntenden Rechtsvorschriften zur Erdbebensicherheit und sieht        wicklung, benannt werden. Die Arbeitsgruppe tagt auf Antrag ei-\nmöglichst umfänglich den Wiederaufbau und die Wiederverwen-       nes der Mitglieder.\ndung ursprünglicher architektonischer Elemente vor.\n(3) Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann kein\nKonsens erreicht werden, entscheidet der Vize-Kommissar im\nArtikel 2                             Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nHandelnde Stellen der Vertragsparteien\nBei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen auch im schriftlichen\n(1) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorbereitungsphase der      Verfahren getroffen werden.\nGesamtmaßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahmen und\n(4) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind:\nSortierung des Trümmermaterials mit Bergung der Kunstgegen-\nstände und der baufachlichen Kontrolle der anschließenden Pha-    1. Formulierung der endgültigen Aufgabenstellung auf Grund-\nsen, bedient sich die deutsche Vertragspartei der Diözese Rot-         lage der nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ausgesproche-\ntenburg-Stuttgart, die im Einvernehmen mit der Diözese L’Aquila        nen Empfehlungen und vorbereitenden Studien;\nverfährt.\n2. Kontrolle des Projektverlaufs;\n(2) Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\n3. Kontrolle der terminlichen und kostenmäßigen Vorgaben;\nhandelt durch den in der oben erwähnten Verordnung des Minis-\nterpräsidenten Nr. 3761/2009 ernannten Vize-Kommissar für Kul-    4. Bestätigung des Projekt- und Baufortschritts nach Artikel 3\nturgüter.                                                              Absatz 2 als unabdingbare Voraussetzung für den Mittelan-\ntrag nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4;\nArtikel 3                             5. Förderung der Transparenz im Verfahren. Unterrichtung der\nEinwohner von Onna zu den einzelnen Planungs- und Durch-\nHöhe der Zuwendung,\nführungsphasen. Beteiligung der Bürger beim Wiederaufbau-\nZuwendungszweck, Rückerstattung bei\nund Restaurierungsprozess durch periodische Informations-\nZweckverfehlung\nveranstaltungen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet ei-\n6. Förderung der wissenschaftlichen Begleitung der Gesamt-\nnen Betrag in Höhe von bis zu 3 500 000,00 EUR (drei Millionen\nmaßnahme hinsichtlich projektbedingter Besonderheiten, die\nfünfhunderttausend Euro) für folgenden Zweck:\nzur Durchführung der Gesamtmaßnahme unbedingt erforder-\na) Bis zu 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) leistet die         lich sind. Hierzu können italienische und deutsche Fachleute\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland an die Diözese           beauftragt werden;\nRottenburg-Stuttgart zur Deckung der nötigen Ausgaben für\n7. Ausarbeiten einer ausführlichen bilingualen Publikation, die\ndie Durchführung der Phase I nach Artikel 5 Absatz 1. Die\nden Wiederaufbau der Kirche dokumentarisch darstellt, um\nPlanungsvorbereitung wird zwischen den beiden Diözesen\nder Gesamtmaßnahme einen im öffentlichen Gedächtnis blei-\nRottenburg-Stuttgart und L’Aquila abgestimmt, wobei die\nbenden Wert zu verleihen.\nKosten der Beauftragungen zu Lasten der Mittel gehen, wel-\nche der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Verfügung gestellt     (5) Die offiziellen Sprachen für die zuvor genannten Tätigkeiten\nwurden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verein-     sind Deutsch und Italienisch; die arbeitstechnischen Unterlagen\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik             werden der Arbeitsgruppe in italienischer Sprache vorgelegt.","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\n(6) Die Arbeitsgruppe kann über die Hinzuziehung von Exper-                 wird im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften\nten oder Beamten nach eigenem Befinden entscheiden; die not-                   und den durch die Verordnungen der (ital.) Zivilschutzbe-\nwendigen Mittel gehen zu Lasten der ersuchenden Regierung.                     hörde vorgesehenen Regelungen, sowie unter Berück-\nsichtigung etwaiger Hinweise der Arbeitsgruppe zu Be-\n(7) Die Kosten, die für die Arbeitsgruppe erforderlich sind,\nsonderheiten des deutschen Haushaltsrechts vergeben;\ngehen phasenabhängig zu Lasten der Mittelzuweisungen für die\njeweiligen Phasen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buch-               2. die Durchführung und die entsprechende Buchführung\nstabe a und b. Gleiches gilt für Reisekosten und Berufshonorare,               der Gesamtmaßnahme;\nsoweit die Diözese Rottenburg-Stuttgart betroffen ist. Eventuelle\n3. Einholung und Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Ge-\nweitere Kosten der Arbeitsgruppe, die den italienischen Vertre-\nnehmigungen;\ntern zuzuordnen sind, werden von der italienischen Seite und die\nder deutschen Vertreter von der deutschen Seite getragen.                 4. der Vize-Kommissar richtet den Antrag auf Überweisung\n(8) Die Arbeitsgruppe kann zu einer Lenkungsgruppe aus lei-                 der Raten für die Durchführung der erforderlichen Maß-\ntenden Beamten aus dem Ministerium für Kulturgüter und kul-                    nahmen nach Artikel 3 Absatz 2 an die Bundesrepublik\nturelle Aktivitäten, der Deutschen Botschaft Rom und dem Bun-                  Deutschland;\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und zur              5. der Vize-Kommissar bestellt die Bauleiterin/den Bau-\nKoordinierung und Entscheidung grundlegender Projektfragen                     leiter; diese/dieser berichtet der Arbeitgruppe je zum\nerweitert werden.                                                              Monatsende zum Stand der Maßnahmen und zur Kosten-\nentwicklung (Fortschrittsbericht);\nArtikel 5                                    6. der Vize-Kommissar leistet Zahlungen an die ausführen-\nDurchführung der Gesamtmaßnahme                                  den Unternehmen in Anrechnung auf den in Artikel 1\nBuchstabe b genannten Betrag auf der Grundlage der\nDie abzustimmende Gesamtmaßnahme ist in folgende Phasen\nBaufortschritte.\naufgeteilt:\n(1) Phase I – Die Projektverantwortung dieser Phase liegt nach        (3) Der Vize-Kommissar trägt die Verantwortung für eine sach-\nArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bei der Diözese Rottenburg-            und zweckgemäße, sparsame und wirtschaftliche Mittelver-\nStuttgart. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:             wendung; er erbringt den Nachweis über die Verwendung der\nausbezahlten Beträge.\n1. Bergung von Kunstgegenständen, Sicherung der zerstör-\nten Bausubstanz der Kirche, Erstellen eines Witterungs-       (4) Innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung der Gesamt-\nschutzes im Einvernehmen mit den italienischen Be-                maßnahme erstellt die italienische Vertragspartei unter Mit-\nhörden;                                                           hilfe der Arbeitsgruppe einen Nachweis über die Verwendung\nder Finanzmittel. Die Vorlage erfolgt über den Vize-Kom-\n2. Erstellen der vorbereitenden Studien. Diese umfassen:              missar an die Deutsche Botschaft Rom, handelnd für das\n– Analyse der historischen, kulturellen, künstlerischen           Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nund städtebaulichen Bedingungen; geologische, geo-             Der Verwendungsnachweis enthält die vollständige Baurech-\ntechnische, hydrologische und seismische Analysen;             nung. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wirkt bei der Prüfung\ndes Verwendungsnachweises mit.\n– statische Untersuchung des Gebäudes;\n(5) Beide Vertragsparteien legen den entsprechenden Prüfungs-\n– Rahmenbedingungen des Bauauftrages (Aufgabenstel-\ngremien bezüglich der jeweils zu verantwortenden Auslagen\nlung der Gesamtmaßnahme) hinsichtlich Sicherung,\ndie Belegdokumentation zur Durchführung der in diesem Ab-\nWiedererrichtung und Gestaltungsspielräumen;\nkommen geregelten Wiederaufbaumaßnahme vor.\n– Kostenschätzung;\n– Terminplan.                                                                               Artikel 6\nDie Phase I – in der Zuständigkeit der Diözese Rottenburg-                            Sichtbarkeit der Zuwendung\nStuttgart – endet mit der Festlegung der Aufgabenstellung.\nAufgrund der Bedeutung der Gesamtmaßnahme für das\n(2) Phase II – Die Verantwortung dieser Phase liegt bei dem           freundschaftliche deutsch-italienische Verhältnis und unter Be-\nKommissar für den Wiederaufbau oder bei dem von ihm be-           rücksichtigung seiner besonderen historischen Bedeutung sol-\nauftragten Vize-Kommissar für den Schutz der Kulturgüter          len Baubeginn, Fertigstellung und Wiederöffnung würdig unter\nund der von diesem zu bestimmenden Arbeitseinheit. Im Ein-        Beteiligung deutscher und italienischer Vertreter begangen wer-\nzelnen geht es um folgende Aufgaben:                              den.\n1. Die Durchführung der Ausführungsplanung und des Aus-\nschreibungsverfahrens zur Vergabe des Bauauftrages.                                         Artikel 7\nDie Ausschreibung ist auf der Grundlage der in Artikel 4\nInkrafttreten\nAbsatz 4 Nummer 1 einvernehmlich beschlossenen end-\ngültigen Aufgabenstellung zu erstellen. Der Bauauftrag           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rom am 4. Juni 2010 in zwei Urschriften in\ndeutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPeter Ramsauer\nFür das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nder Republik Italien\nFrancesco Maria Giro","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010  1401\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen\nVom 24. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 144 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n21. Juni 1976 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung\ninternationaler Arbeitsnormen (BGBl. 1979 II S. 1057, 1058) ist nach seinem\nArtikel 8 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                             am           30. Juni 2000\nAntigua und Barbuda                                  am 16. September 2003\nArmenien                                             am           29. April 2006\nBelize                                               am            6. März 2001\nBenin                                                am           11. Juni 2002\nBosnien und Herzegowina                              am            11. Juli 2007\nBotsuana                                             am             5. Juni 1998\nBulgarien                                            am           12. Juni 1999\nBurkina Faso                                         am            25. Juli 2002\nBurundi                                              am      10. Oktober 1998\nDomenica                                             am           29. April 2003\nDominikanische Republik                              am           15. Juni 2000\nDschibuti                                            am      28. Februar 2006\nEl Salvador                                          am           15. Juni 1996\nFidschi                                              am            18. Mai 1999\nGuinea                                               am      16. Oktober 1996\nJamaika                                              am      23. Oktober 1997\nJapan                                                am           14. Juni 2003\nJemen                                                am           15. Juni 2001\nJordanien                                            am         5. August 2004\nKasachstan                                           am 13. Dezember 2001\nKirgisistan                                          am        12. Januar 2008\nKolumbien                                            am     9. November 2000\nKongo                                                am 26. November 2000\nKongo, Demokratische Republik                        am           20. Juni 2002\nKorea, Republik                                      am 15. November 2000\nKuwait                                               am       15. August 2001\nLesotho                                              am        27. Januar 1999\nLiberia                                              am          25. März 2004\nMadagaskar                                           am           22. April 1998\nMalawi                                               am        1. Oktober 1987\nMalaysia                                             am           14. Juni 2003\nMali                                                 am        23. Januar 2009\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik         am     8. Dezember 2006\nMoldau, Republik                                     am       12. August 1997\nMongolei                                             am       10. August 1999","1402 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nMosambik                                                         am 23. Dezember 1997\nPeru                                                             am       8. November 2005\nSchweiz                                                          am              28. Juni 2001\nSenegal                                                          am 19. November 2005\nSerbien*)                                                        am              13. Mai 2006\nSeychellen                                                       am         28. Oktober 2006\nSlowakei                                                         am         10. Februar 1998\nSt. Kitts und Nevis                                              am         12. Oktober 2001\nSüdafrika                                                        am         18. Februar 2004\nTrinidad und Tobago                                              am               7. Juni 1996\nTschad                                                           am            7. Januar 1999\nTschechische Republik                                            am          9. Oktober 2001\nUruguay                                                          am              22. Mai 1988\nVietnam                                                          am               9. Juni 2009\nZentralafrikanische Republik                                     am              5. Juni 2007.\nDas Übereinkommen wird ferner für folgende weiteren Staaten in Kraft treten:\nAfghanistan                                                      am               7. April 2011\nIsrael                                                           am          21. Januar 2011.\nM o n t e n e g r o hat der Internationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass es\nsich mit Wirkung vom 3. Juni 2006, dem Tag der Erlangung seiner Unabhängig-\nkeit, als durch das Übereinkommen Nr. 144 gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. März 1996 (BGBl. II S. 398).\nBerlin, den 24. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010              1403\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle\nVom 27. September 2010\nI.\nDas Abkommen vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationa-\nler Streitfälle (RGBl. 1910 S. 5, 375) ist nach seinem Artikel 95 für folgende wei-\ntere Staaten in Kraft getreten:\nNeuseeland                                                       am           12. Juni 2010\nnach Maßgabe der unter II. abgedruckten Erklärung\nPhilippinen                                                      am 12. September 2010.\nII.\nN e u s e e l a n d hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 13. April\n2010 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n“The Government of New Zealand … de-                „Die Regierung von Neuseeland … er-\nclares that, consistent with the constitution-      klärt, dass entsprechend dem verfassungs-\nal status of Tokelau and taking into account        rechtlichen Status von Tokelau und unter\nthe commitment of the Government of New             Berücksichtigung der Bemühungen der\nZealand to the development of self-govern-          Regierung von Neuseeland um die Entwick-\nment for Tokelau through an act of self-            lung der Selbstregierung für Tokelau durch\ndetermination under the Charter of the              einen Selbstbestimmungsvorgang im Sinne\nUnited Nations, this ratification shall not ex-     der Charta der Vereinten Nationen sich die-\ntend to Tokelau unless and until a Declara-         se Ratifikation nur und erst dann auf Toke-\ntion to this effect is lodged by the Govern-        lau erstreckt, wenn die Regierung von Neu-\nment of New Zealand with the Depositary             seeland auf der Grundlage angemessener\non the basis of appropriate consultation            Beratung mit diesem Hoheitsgebiet eine\nwith that territory.”                               entsprechende Erklärung beim Verwahrer\neinreicht.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. Dezember 2009 (BGBl. 2010 II S. 37).\nBerlin, den 27. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1404             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-südafrikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. September 2010\nDas in Pretoria am 8. September 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 8. September 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Südafrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Republik Deutschland                                                     Artikel 1\nund                                         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Südafrika oder einem anderen von\ndie Regierung der Republik Südafrika                        beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensneh-\nmer, im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\n(im Folgenden „Parteien“ genannt) –                        für das Vorhaben „Erneuerbare Energien im Südafrikanischen\nEnergieverbund“ ein vergünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für\nWiederaufbau (KfW) von bis zu 35 000 000,– EUR (in Worten:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                fünfunddreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben\nSüdafrika,                                                                festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik\nSüdafrika weiterhin gegeben ist.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nund den Empfängern des Darlehens zu schließenden Verträge,\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nvorschriften unterliegen.\nder Republik Südafrika beizutragen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrags entfällt, so-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nr. 566/2009 vom                   weit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\n23. November 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-               entsprechenden Darlehensverträge geschlossen wurden. Für\nland mit der Zusage der Mittel –                                          diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2017.\n(3) Die Regierung der Republik Südafrika erklärt sich mit dem\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Vorhaben einverstanden und verpflichtet sich, das Vorhaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                              1405\nnicht zu behindern und die Regierung der Bundesrepublik                  men, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Be-\nDeutschland bei begründeten Rückzahlungsansprüchen den                   teiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nEmpfängern gegenüber zu unterstützen.                                    republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Südafrika stellt die KfW von sämt-                                     Artikel 5\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nin Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Süd-            Kraft.\nafrika erhoben werden.\n(2) Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen\nbeiden Parteien mittels Notenwechsel auf diplomatischen Weg\nArtikel 4                                     geändert werden.\nDie Regierung der Republik Südafrika überlässt bei den sich              (3) Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Aus-\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-               legung, Anwendung oder Durchführung der Regelungen dieses\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Pas-                 Abkommens wird freundschaftlich durch Konsultationen oder\nsagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunterneh-            Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.\nZu Urkund dessen haben die von ihrer jeweiligen Regierung\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterschrieben und\nbesiegelt.\nGeschehen zu Pretoria am 8. September 2010\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nI. Herbert\nFür die Regierung der Republik Südafrika\nPravin Gordham\nBekanntmachung\ndes deutsch-guatemaltekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. September 2010\nDas in Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nGuatemala über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 (Vor-\nhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für\nrechtsstaatliche Entwicklung“) wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nDie Bekanntmachung über das Inkrafttreten des\nAbkommens erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach\nseinem Artikel 5 erfüllt sind.\nBonn, den 29. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. R e i n h a r d T i t t e l - G r o n e f e l d","1406            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guatemala\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n„Universität Rafael Landivar: Kapazitäten für rechtsstaatliche Entwicklung“\n2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu\nerhalten.\nund\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\ndie Regierung der Republik Guatemala –\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Guatemala durch andere\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des\nGuatemala,\nUmweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-      garantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfe-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        orientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nvertiefen,                                                          nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zierungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in der Regierung der Republik Guatemala zu einem späteren Zeit-\nGuatemala beizutragen,                                              punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nlungen vom 17. und 18. November 2008 –                              men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Anwendung.\n(5) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nArtikel 1\nnahmen nach Absatz 4 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nes der Regierung der Republik Guatemala oder anderen, von bei-\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von                                        Artikel 2\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-\ntrag in Höhe von 8 000 000,– EUR (in Worten: acht Millionen            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nEuro) für das Vorhaben „Universität Rafael Landivar: Kapazitäten    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nfür rechtsstaatliche Entwicklung“ zu erhalten, wenn nach Prüfung    Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und be-      und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags zu schließenden\nstätigt worden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes         Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\noder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für    Rechtsvorschriften unterliegen.\nmittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-         (2) Die Zusage des in Artikel 1 genannten Betrages entfällt,\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur               soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die\nVerbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die    entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nbesonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines          diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nFinanzierungsbeitrags erfüllt.\n(3) Die Regierung der Republik Guatemala, soweit sie nicht\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort      Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige Rückzah-\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die           lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der          den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nRepublik Guatemala, von der KfW für dieses Vorhaben bis zur         KfW garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                        1407\nArtikel 3                               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nDie Regierung der Republik Guatemala stellt die KfW\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nfrei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik\nGuatemala erhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nDie Regierung der Republik Guatemala überlässt bei den sich     Regierung der Republik Guatemala der Regierung der Bundes-\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden             republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nTransporten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luft-        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-    der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Guatemala-Stadt am 27. Mai 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPeter Linder\nDirk Niebel\nFür die Regierung der Republik Guatemala\nMiguel Angel Ibarra\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 2010\nDas in La Paz am 14. Dezember 2005 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 14. Dezember 2005\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth","1408            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nund\ndung.\ndie Regierung der Republik Bolivien –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betra-\nBolivien,                                                              ges, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-         zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen zu schlie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                             geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                sagejahr die entsprechenden Darlehensverträge geschlossen\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    zember 2013.\nder Republik Bolivien beizutragen,\n(3) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-           Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nrepublik Deutschland mit der Verbalnote Nr. 405/2005 vom               Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-\n14.09.2005                                                             grund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 3\nDie Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2,\nes der Regierung der Republik Bolivien oder anderen, von bei-          Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von               werden.\nder KfW ein Darlehen von insgesamt 6 000 000,– EUR (in Wor-\nten: sechs Millionen Euro) für das Vorhaben „Armutsminderungs-                                      Artikel 4\nprogramm II – Kofinanzierung des Social Sector Programmatic               Die Regierung der Republik Bolivien überlässt bei den sich aus\nCredit II (SSPC II) der Weltbank“ zu erhalten, wenn nach Prüfung       der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden          und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nist.                                                                   Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien durch andere Vorhaben          ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nersetzt werden.                                                        eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 5\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur           Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 14. Dezember 2005 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nErich Riedler\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nArmando Loaiza Mariaca","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                    1409\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft\nVom 20. Oktober 2010\nI.\nDas Übereinkommen Nr. 129 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n25. Juni 1969 über die Arbeitsaufsicht in der Landwirtschaft (BGBl. 1973 II\nS. 940, 941) ist nach seinem Artikel 29 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nAlbanien                                                         am        11. Oktober 2008\nnach Maßgabe der unter II. abgegebenen Erklärung\nÄgypten                                                          am             20. Juni 2004\nAserbaidschan                                                    am          9. August 2001\nEstland                                                          am          1. Februar 2006\nIsland                                                           am           24. März 2010\nKasachstan                                                       am               6. Juli 2002\nLuxemburg                                                        am              8. April 2009\nSlowakei                                                         am 17. September 2010\nUkraine                                                          am 10. November 2005.\nDas Übereinkommen wird ferner in Kraft treten für\nFidschi                                                          am         18. Januar 2011.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-\ngende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale Ar-\nbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-\nden:\nJugoslawien, Bundesrepublik*)                    mit Wirkung vom 24. November 2000\nMontenegro                                       mit Wirkung vom                 3. Juni 2006.\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","1410 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nII.\nA l b a n i e n hat bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde am 11. Oktober\n2007 folgende E r k l ä r u n g abgegeben:\n(Übersetzung)\n“Pursuant to Article 5, paragraph 1 (a)           „Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a\nand (b) of the Convention, the Government         und b des Übereinkommens hat sich die\nhas undertaken also to cover by labour in-        Regierung verpflichtet, auch Pächter, die\nspection tenants who do not engage out-           keine fremden Arbeitskräfte beschäftigen,\nside help, sharecroppers and similar cate-        Teilpächter und ähnliche Gruppen landwirt-\ngories of agricultural workers as well as         schaftlicher Arbeitskräfte sowie Personen,\npersons participating in a collective eco-        die an einem gemeinwirtschaftlichen Be-\nnomic enterprise, such as members of a            trieb beteiligt sind, wie z. B. Mitglieder einer\ncooperative.”                                     Genossenschaft, der Arbeitsaufsicht zu un-\nterstellen.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Juni 1999 (BGBl. II S. 606).\nBerlin, den 20. Oktober 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Tieren\nbeim internationalen Transport (revidiert)\nVom 2. November 2010\nDas Europäische Übereinkommen vom 6. November 2003 über den Schutz\nvon Tieren beim internationalen Transport (revidiert) – BGBl. 2006 II S. 798, 799 –\nwird nach seinem Artikel 37 Absatz 5 für\nZypern                                                           am 11. November 2010\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. November 2008 (BGBl. II S. 1470).\nBerlin, den 2. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010         1411\nBekanntmachung\nzu der Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung\nVom 2. November 2010\nZur Europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung vom 15. Okto-\nber 1985 (BGBl. 1987 II S. 65, 66) hat M a l t a dem Generalsekretär des Europa-\nrats am 2. August 2010 folgende E r k l ä r u n g notifiziert:\n(Übersetzung)\n“In accordance with Article 12, para-          „Nach Artikel 12 Absatz 3 der Charta\ngraph 3, of the Charter, Malta declares that   erklärt Malta, dass es beschlossen hat,\nit has decided to accept Article 7, para-      Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 9 Absätze 4,\ngraph 2, and Article 9, paragraphs 4, 5        5 und 6 der Charta anzunehmen. Malta ge-\nand 6, of the Charter. Malta has been a sig-   hört seit der Einführung kommunaler Ge-\nnatory to the Charter since the introduction   bietskörperschaften in diesem Land im\nof local government in the country in 1993,    Jahr 1993 zu den Unterzeichnern der Char-\nhaving signed the Charter on 13 July 1993      ta, die es am 13. Juli 1993 unterzeichnet\nand ratified it on 6 September 1993. Follow-   und am 6. September 1993 ratifiziert hat.\ning the recent reform in the local councils    Nach der jüngsten Reform der Rechtsvor-\nlegislation, and taking into account that      schriften über die Gemeinderäte und unter\nMalta is already compliant with the above-     Berücksichtigung der Tatsache, dass Malta\nmentioned four paragraphs, Malta would         die genannten vier Absätze bereits einhält,\nlike to consider itself bound by them.”        möchte Malta sich durch diese als gebun-\nden betrachten.“\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. November 2008 (BGBl. II S. 1336).\nBerlin, den 2. November 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1412                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nBekanntmachung\nder Neufassung der Anlagen A und B\nzu dem Europäischen Übereinkommen über die\ninternationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nVom 25. November 2010\nAuf Grund des Artikels 2 der 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober\n2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) wird der Wortlaut der deutschen Übersetzung der\nAnlagen A und B zu dem Europäischen Übereinkommen vom 30. September\n1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)\nin der ab dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung als Anlage*) bekannt gemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2009 (BGBl. II S. 396),\n2. das Corrigendum zu 1. (BGBl. 2010 II S. 779, 780),\n3. den am 1. Juli 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 der 20. ADR-Änderungs-\nverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114),\n4. den am 1. Januar 2011 in Kraft tretenden Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBerlin, den 25. November 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPe te r R a m s a u e r\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung."]}