{"id":"bgbl2-2010-34-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":34,"date":"2010-12-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-italienischen Abkommens über den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna","law_date":"2010-09-20T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1398           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-italienischen Abkommens\nüber den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna\nVom 20. September 2010\nDas in Rom am 4. Juni 2010 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau\nund Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Akti-\nvitäten der Republik Italien über den Wiederaufbau der\nKirche San Pietro Apostolo in Onna ist nach seinem Ar-\ntikel 7\nam 4. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 20. September 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nRainer Schunk\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nder Republik Italien\nüber den Wiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo in Onna\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung              gestützt auf Artikel 2 der Verordnung Nr. 3761 des Minister-\nder Bundesrepublik Deutschland                        präsidenten vom 1. Mai 2009, durch den ein Vize-Kommissar er-\nnannt wurde, der zuständig ist für die Umsetzung eilbedürftiger\nund\nSicherungsmaßnahmen zur Vermeidung größerer Schäden und\ndas Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten       Behebung von Gefahrensituationen, sowie der Wiederherstellung\nder Republik Italien –                          der durch das Erdbeben beschädigten Kulturgüter, einschließlich\nder Maßnahmen, die den Wiederaufbauarbeiten vorgeschaltet\nin dem Bewusstsein, dass sich am 6. April 2009 in der Provinz      sind;\nL’Aquila ein verheerendes Erdbeben ereignet hat, das die Kunst-\nschätze der Region schwer beschädigt hat und die Kirchen\nsowie die wichtigsten historischen Bauten der Altstadt von               in der Erwägung, dass sich der Vize-Kommissar für Kultur-\nL’Aquila zum Einstürzen gebracht beziehungsweise zerstört hat;        güter zur Umsetzung dieser Aufgaben der technischen und ad-\nministrativen Unterstützung einer entsprechenden Arbeitseinheit\nin Anbetracht dessen, dass die Regierung der Bundesrepublik        bedient, die sich aus Personal des Ministeriums für Kulturgüter\nDeutschland die Absicht bekundet hat, bei den Bemühungen um           und kulturelle Aktivitäten zusammensetzt;\nden Erhalt des italienischen architektonischen Erbes mitzu-\nwirken, indem sie zum Wiederaufbau und zur Restaurierung der             in dem Einverständnis, dass die italienische Seite für den Fall,\nKirche San Pietro Apostolo in Onna beiträgt;                          dass die Tätigkeit des Vize-Kommissars endet, eine Nachfol-\ngerin oder einen Nachfolger benennt;\neingedenk der am 12. Oktober 2009 unterschriebenen Ab-\nsichtserklärung, mit der die Abteilung für Zivilschutz im Amt des\nMinisterpräsidenten und die Botschaft der Bundesrepublik                 in der Feststellung, dass mit Artikel 4 Absatz 2 der Gesetzes-\nDeutschland, handelnd für das Bundesministerium für Verkehr,          verordnung Nr. 39 vom 28. April 2009, am 24. Juni 2009 mit Än-\nBau und Stadtentwicklung, den Willen bekräftigt haben, bei dem        derungen in Gesetz Nr. 77 umgewandelt, der Präsident der\nWiederaufbau der Kirche San Pietro Apostolo gemeinsam vor-            Region Abruzzen zum Kommissar für die Durchführung der Maß-\nzugehen und den einzuhaltenden Arbeitsplan und Fragen des             nahmen zum Wiederaufbau und zur Instandsetzung der erd-\nFinanzierungsbeitrages in einem Folgeabkommen zu regeln;              bebengeschädigten Gebäude berufen wurde;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010                         1399\nda es daher nötig ist, in dieses Abkommen Bestimmungen              Deutschland und der Diözese Rottenburg-Stuttgart geregelt.\naufzunehmen, die die wechselseitigen Beziehungen zwischen              Diese ist nicht Gegenstand dieses Abkommens.\nden Vertragsparteien regeln;\nb) Bis zu 3 000 000,00 EUR (drei Millionen Euro) überweist die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland dem italie-\nvon dem Wunsch geleitet, zum Wiederaufbau und zur Restau-\nnischen Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nrierung der Kirche San Pietro Apostolo in Onna beizutragen;\nzur Deckung der nötigen Ausgaben für die Durchführung der\nin der Erwägung, dass die Kirche nach Beendigung der ent-           Phase II nach Artikel 5 Absatz 2.\nsprechenden Maßnahmen wieder für die Aufgaben der Gemein-            (2) Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Betrag wird auf ein\nde genutzt werden soll –                                          zu bezeichnendes Girokonto nach jeweiligem Zustandsbericht\nhaben Folgendes vereinbart:                                    auf Nachweis überwiesen. Mittel sind anzufordern, wenn sie\nvoraussichtlich innerhalb von 2 Monaten verausgabt werden.\nDer Projekt- und Baufortschritt wird durch die Arbeitsgruppe\nArtikel 1                             nach Artikel 4 Absatz 4 Nummer 4 bestätigt.\nZweck des Abkommens                              (3) Die Verwendung der Mittel ist zweckgebunden im Hinblick\n(1) Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit zum Zweck        auf den Gegenstand dieses Abkommens. Bei nicht zweckent-\ndes Wiederaufbaus und der Restaurierung der Kirche San Pietro     sprechender Verwendung wird der Finanzbeitrag der Bundes-\nApostolo im Ortsteil Onna der Gemeinde L’Aquila.                  republik Deutschland zurückerstattet. Gleiches gilt für Zahlun-\ngen, die den Umsetzungsbedarf dieses Abkommens\n(2) Die Kirche San Pietro Apostolo soll in einer Weise wieder- übersteigen.\naufgebaut und restauriert werden, dass sie für die Ausübung der\nAufgaben zugunsten der Gemeinde, insbesondere liturgischer\nArtikel 4\nFunktionen, genutzt werden kann (Gesamtmaßnahme).\nArbeitsgruppe\n(3) Die Gesamtmaßnahme umfasst, zusätzlich zu der Bausub-\nstanz der Kirche (einschließlich Glockenturm), der Sakristei und     (1) Auf der Grundlage dieses Abkommens wird eine deutsch-\ndes Pfarrhauses, auch die fest eingebauten Einrichtungsgegen-     italienische Arbeitsgruppe eingerichtet; diese bleibt als Kontroll-\nstände (zum Beispiel Altar, Tabernakel, Orgel) und beweglichen    gremium in der Entwicklung des Wiederaufbauprojekts bis zur\nGegenstände, die dem Gebäude in seiner Gesamtheit und der         Beendigung dieses Abkommens – einschließlich der Abnahme-\nAbhaltung der Liturgie dienen.                                    phase – tätig.\n(4) Die endgültige Festlegung der Aufgabenstellung der Ge-        (2) Die Arbeitsgruppe wird aus 5 Personen gebildet mit Teil-\nsamtmaßnahme durch die Arbeitsgruppe nach Artikel 4 Absatz 4      nehmern, die von der Diözese L’Aquila, dem Vize-Kommissar für\nNummer 1 erfolgt unter besonderer Berücksichtigung der histo-     Kulturgüter, dem Kommissar für den Wiederaufbau, der Diözese\nrisch-architektonischen Aspekte, der Eingliederung der Maßnah-    Rottenburg-Stuttgart und der Deutschen Botschaft Rom, han-\nmen in das städtebauliche Umfeld und unter Beachtung der gel-     delnd für das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\ntenden Rechtsvorschriften zur Erdbebensicherheit und sieht        wicklung, benannt werden. Die Arbeitsgruppe tagt auf Antrag ei-\nmöglichst umfänglich den Wiederaufbau und die Wiederverwen-       nes der Mitglieder.\ndung ursprünglicher architektonischer Elemente vor.\n(3) Entscheidungen werden einstimmig getroffen. Kann kein\nKonsens erreicht werden, entscheidet der Vize-Kommissar im\nArtikel 2                             Einvernehmen mit der Deutschen Botschaft Rom, handelnd für\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nHandelnde Stellen der Vertragsparteien\nBei Eilbedürftigkeit können Entscheidungen auch im schriftlichen\n(1) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorbereitungsphase der      Verfahren getroffen werden.\nGesamtmaßnahme, einschließlich Sicherungsmaßnahmen und\n(4) Die Aufgaben der Arbeitsgruppe sind:\nSortierung des Trümmermaterials mit Bergung der Kunstgegen-\nstände und der baufachlichen Kontrolle der anschließenden Pha-    1. Formulierung der endgültigen Aufgabenstellung auf Grund-\nsen, bedient sich die deutsche Vertragspartei der Diözese Rot-         lage der nach Artikel 5 Absatz 1 Nummer 2 ausgesproche-\ntenburg-Stuttgart, die im Einvernehmen mit der Diözese L’Aquila        nen Empfehlungen und vorbereitenden Studien;\nverfährt.\n2. Kontrolle des Projektverlaufs;\n(2) Das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\n3. Kontrolle der terminlichen und kostenmäßigen Vorgaben;\nhandelt durch den in der oben erwähnten Verordnung des Minis-\nterpräsidenten Nr. 3761/2009 ernannten Vize-Kommissar für Kul-    4. Bestätigung des Projekt- und Baufortschritts nach Artikel 3\nturgüter.                                                              Absatz 2 als unabdingbare Voraussetzung für den Mittelan-\ntrag nach Artikel 5 Absatz 2 Nummer 4;\nArtikel 3                             5. Förderung der Transparenz im Verfahren. Unterrichtung der\nEinwohner von Onna zu den einzelnen Planungs- und Durch-\nHöhe der Zuwendung,\nführungsphasen. Beteiligung der Bürger beim Wiederaufbau-\nZuwendungszweck, Rückerstattung bei\nund Restaurierungsprozess durch periodische Informations-\nZweckverfehlung\nveranstaltungen;\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet ei-\n6. Förderung der wissenschaftlichen Begleitung der Gesamt-\nnen Betrag in Höhe von bis zu 3 500 000,00 EUR (drei Millionen\nmaßnahme hinsichtlich projektbedingter Besonderheiten, die\nfünfhunderttausend Euro) für folgenden Zweck:\nzur Durchführung der Gesamtmaßnahme unbedingt erforder-\na) Bis zu 500 000,00 EUR (fünfhunderttausend Euro) leistet die         lich sind. Hierzu können italienische und deutsche Fachleute\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland an die Diözese           beauftragt werden;\nRottenburg-Stuttgart zur Deckung der nötigen Ausgaben für\n7. Ausarbeiten einer ausführlichen bilingualen Publikation, die\ndie Durchführung der Phase I nach Artikel 5 Absatz 1. Die\nden Wiederaufbau der Kirche dokumentarisch darstellt, um\nPlanungsvorbereitung wird zwischen den beiden Diözesen\nder Gesamtmaßnahme einen im öffentlichen Gedächtnis blei-\nRottenburg-Stuttgart und L’Aquila abgestimmt, wobei die\nbenden Wert zu verleihen.\nKosten der Beauftragungen zu Lasten der Mittel gehen, wel-\nche der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Verfügung gestellt     (5) Die offiziellen Sprachen für die zuvor genannten Tätigkeiten\nwurden. Einzelheiten werden in einer gesonderten Verein-     sind Deutsch und Italienisch; die arbeitstechnischen Unterlagen\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik             werden der Arbeitsgruppe in italienischer Sprache vorgelegt.","1400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 2. Dezember 2010\n(6) Die Arbeitsgruppe kann über die Hinzuziehung von Exper-                 wird im Einklang mit den italienischen Rechtsvorschriften\nten oder Beamten nach eigenem Befinden entscheiden; die not-                   und den durch die Verordnungen der (ital.) Zivilschutzbe-\nwendigen Mittel gehen zu Lasten der ersuchenden Regierung.                     hörde vorgesehenen Regelungen, sowie unter Berück-\nsichtigung etwaiger Hinweise der Arbeitsgruppe zu Be-\n(7) Die Kosten, die für die Arbeitsgruppe erforderlich sind,\nsonderheiten des deutschen Haushaltsrechts vergeben;\ngehen phasenabhängig zu Lasten der Mittelzuweisungen für die\njeweiligen Phasen nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 1 Buch-               2. die Durchführung und die entsprechende Buchführung\nstabe a und b. Gleiches gilt für Reisekosten und Berufshonorare,               der Gesamtmaßnahme;\nsoweit die Diözese Rottenburg-Stuttgart betroffen ist. Eventuelle\n3. Einholung und Beachtung aller öffentlich-rechtlichen Ge-\nweitere Kosten der Arbeitsgruppe, die den italienischen Vertre-\nnehmigungen;\ntern zuzuordnen sind, werden von der italienischen Seite und die\nder deutschen Vertreter von der deutschen Seite getragen.                 4. der Vize-Kommissar richtet den Antrag auf Überweisung\n(8) Die Arbeitsgruppe kann zu einer Lenkungsgruppe aus lei-                 der Raten für die Durchführung der erforderlichen Maß-\ntenden Beamten aus dem Ministerium für Kulturgüter und kul-                    nahmen nach Artikel 3 Absatz 2 an die Bundesrepublik\nturelle Aktivitäten, der Deutschen Botschaft Rom und dem Bun-                  Deutschland;\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und zur              5. der Vize-Kommissar bestellt die Bauleiterin/den Bau-\nKoordinierung und Entscheidung grundlegender Projektfragen                     leiter; diese/dieser berichtet der Arbeitgruppe je zum\nerweitert werden.                                                              Monatsende zum Stand der Maßnahmen und zur Kosten-\nentwicklung (Fortschrittsbericht);\nArtikel 5                                    6. der Vize-Kommissar leistet Zahlungen an die ausführen-\nDurchführung der Gesamtmaßnahme                                  den Unternehmen in Anrechnung auf den in Artikel 1\nBuchstabe b genannten Betrag auf der Grundlage der\nDie abzustimmende Gesamtmaßnahme ist in folgende Phasen\nBaufortschritte.\naufgeteilt:\n(1) Phase I – Die Projektverantwortung dieser Phase liegt nach        (3) Der Vize-Kommissar trägt die Verantwortung für eine sach-\nArtikel 3 Absatz 1 Buchstabe a bei der Diözese Rottenburg-            und zweckgemäße, sparsame und wirtschaftliche Mittelver-\nStuttgart. Dabei handelt es sich um folgende Tätigkeiten:             wendung; er erbringt den Nachweis über die Verwendung der\nausbezahlten Beträge.\n1. Bergung von Kunstgegenständen, Sicherung der zerstör-\nten Bausubstanz der Kirche, Erstellen eines Witterungs-       (4) Innerhalb von vier Monaten nach Fertigstellung der Gesamt-\nschutzes im Einvernehmen mit den italienischen Be-                maßnahme erstellt die italienische Vertragspartei unter Mit-\nhörden;                                                           hilfe der Arbeitsgruppe einen Nachweis über die Verwendung\nder Finanzmittel. Die Vorlage erfolgt über den Vize-Kom-\n2. Erstellen der vorbereitenden Studien. Diese umfassen:              missar an die Deutsche Botschaft Rom, handelnd für das\n– Analyse der historischen, kulturellen, künstlerischen           Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.\nund städtebaulichen Bedingungen; geologische, geo-             Der Verwendungsnachweis enthält die vollständige Baurech-\ntechnische, hydrologische und seismische Analysen;             nung. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart wirkt bei der Prüfung\ndes Verwendungsnachweises mit.\n– statische Untersuchung des Gebäudes;\n(5) Beide Vertragsparteien legen den entsprechenden Prüfungs-\n– Rahmenbedingungen des Bauauftrages (Aufgabenstel-\ngremien bezüglich der jeweils zu verantwortenden Auslagen\nlung der Gesamtmaßnahme) hinsichtlich Sicherung,\ndie Belegdokumentation zur Durchführung der in diesem Ab-\nWiedererrichtung und Gestaltungsspielräumen;\nkommen geregelten Wiederaufbaumaßnahme vor.\n– Kostenschätzung;\n– Terminplan.                                                                               Artikel 6\nDie Phase I – in der Zuständigkeit der Diözese Rottenburg-                            Sichtbarkeit der Zuwendung\nStuttgart – endet mit der Festlegung der Aufgabenstellung.\nAufgrund der Bedeutung der Gesamtmaßnahme für das\n(2) Phase II – Die Verantwortung dieser Phase liegt bei dem           freundschaftliche deutsch-italienische Verhältnis und unter Be-\nKommissar für den Wiederaufbau oder bei dem von ihm be-           rücksichtigung seiner besonderen historischen Bedeutung sol-\nauftragten Vize-Kommissar für den Schutz der Kulturgüter          len Baubeginn, Fertigstellung und Wiederöffnung würdig unter\nund der von diesem zu bestimmenden Arbeitseinheit. Im Ein-        Beteiligung deutscher und italienischer Vertreter begangen wer-\nzelnen geht es um folgende Aufgaben:                              den.\n1. Die Durchführung der Ausführungsplanung und des Aus-\nschreibungsverfahrens zur Vergabe des Bauauftrages.                                         Artikel 7\nDie Ausschreibung ist auf der Grundlage der in Artikel 4\nInkrafttreten\nAbsatz 4 Nummer 1 einvernehmlich beschlossenen end-\ngültigen Aufgabenstellung zu erstellen. Der Bauauftrag           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Rom am 4. Juni 2010 in zwei Urschriften in\ndeutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nder Bundesrepublik Deutschland\nPeter Ramsauer\nFür das Ministerium für Kulturgüter und kulturelle Aktivitäten\nder Republik Italien\nFrancesco Maria Giro"]}