{"id":"bgbl2-2010-31-2","kind":"bgbl2","year":2010,"number":31,"date":"2010-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/31#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-31-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_31.pdf#page=15","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kambodschanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-09-16T00:00:00Z","page":1243,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2010                           1243\nBekanntmachung\ndes deutsch-kambodschanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. September 2010\nDas in Phnom Penh am 10. März 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlichen Regierung von Kam-\nbodscha über Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach\nseinem Artikel 5\nam 10. März 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. J o s e f F ü l l e n b a c h\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Königlichen Regierung von Kambodscha\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 1\nund                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Königliche Regierung von Kambodscha –                  es der Königlichen Regierung von Kambodscha, von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            von insgesamt 19 000 000,– EUR (in Worten: neunzehn Millionen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich            Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nKambodscha,\n1) „Programm soziale Absicherung im Krankheitsfall II“ bis zu\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-               6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\n2) „Fonds für regionale Wirtschaftsentwicklung“ bis zu\nvertiefen,\n6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        3) „Programm ländliche Infrastruktur (RIP II)“ bis zu 7 000 000,–\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                      EUR (in Worten: sieben Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Königreich Kambodscha beizutragen,                                 festgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-               (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Ein-\nlungen 2009 in Phnom Penh vom 16. Oktober 2009 –                      vernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Königlichen Regierung von Kambodscha\nsind wie folgt übereingekommen:                                    durch andere Vorhaben ersetzt werden.","1244                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 31, ausgegeben zu Bonn am 4. November 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 2,30 € (1,40 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                       schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nder Königlichen Regierung von Kambodscha zu einem späteren                          über der KfW garantieren.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwen-                                                         Artikel 3\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet                            Die Königliche Regierung von Kambodscha stellt die KfW von\ndieses Abkommen Anwendung.                                                          sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge im Königreich Kambodscha\nArtikel 2\nerhoben werden.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt                                                         Artikel 4\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-                              Die Königliche Regierung von Kambodscha überlässt bei den\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik                       sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                      unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach                   tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-                         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf                      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\ndes 31. Dezember 2017.                                                              unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Königliche Regierung von Kambodscha, soweit sie\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-                                                     Artikel 5\nge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nDieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Phnom Penh am 10. März 2010 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, kambodschanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des kambodschanischen\nWortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank M. Mann\nDirk Niebel\nFür die Königliche Regierung von Kambodscha\nKeat Chhon"]}