{"id":"bgbl2-2010-3-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":3,"date":"2010-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-3-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_3.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2010-01-26T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010                             69\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 26. Januar 2010\nDie in Berlin am 19. Juni 2009 und in Amman am\n24. August 2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerium der Verteidi-\ngung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über\ndie Zusammenarbeit im militärischen Bereich ist nach\nihrem Artikel 8 Absatz 1\nam 24. August 2009\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Januar 2010\nB u n d e s m i n i s t e r i u m d e r Ve r t e i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium der Verteidigung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung                      tischen Königreichs Jordanien über den gegenseitigen Schutz\nder Bundesrepublik Deutschland                         von militärischen Verschlusssachen,\nund                                          in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streitkräf-\ndas Ministerium der Verteidigung                        ten durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren –\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien –\nsind wie folgt übereingekommen:\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet,\nArtikel 1\nder Bedeutung der internationalen militärischen Zusammen-\nGegenstand\narbeit als wichtigem Element der Sicherheit Rechnung tragend,\nMit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch\nin Anbetracht des Abkommens vom 14. Juli 2003 zwischen                von Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen\ndem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik               militärischer Zusammenarbeit zum Nutzen der Streitkräfte der\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium des Haschemi-              Vertragsparteien festgelegt.","70                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nBereiche der Zusammenarbeit                                       Durchführungsbestimmungen\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien             (1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der\numfasst einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaus-      Grundlage von gesonderten Programmen, die für das jeweils\ntausch in folgenden Bereichen:                                   folgende Jahr gemeinsam festgelegt werden. Diese Programme\nergänzen diese Vereinbarung. Die Vertragsparteien können die\n1. Sicherheits- und Militärpolitik,\nvereinbarten Jahresprogramme jederzeit einvernehmlich\n2. Führungskonzeptionen (Innere Führung),                      ändern.\n3. Wehrverfassung und Wehrrecht,                                  (2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und abge-\nstimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\n4. innere Ordnung der Streitkräfte,                            lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von\nDelegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im\n5. militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,\nRahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.\n6. Personalauswahl und Personalführung,\n(3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesonde-\n7. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-  re die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in\nhörigen der Streitkräfte,                                  Ausbildungseinrichtungen der Streitkräfte oder der Wehrver-\nwaltung, durchgeführt werden, können diesbezüglich abwei-\n8. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,                 chende Regelungen gesondert in weiteren Vereinbarungen fest-\ngelegt werden.\n9. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,\n(4) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der\n10. Streitkräfteplanungsverfahren,\nZusammenarbeit Durchführungsvereinbarungen zu dieser Ver-\n11. Haushaltsverfahren,                                          einbarung geschlossen werden.\n12. Betrieb von Streitkräften im Frieden,                           (5) Die Maßnahmen der Zusammenarbeit auf Grundlage die-\nser Vereinbarung werden unter Beachtung der im jeweiligen\n13. Wehrmedizin,                                                 Gastland geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften durch-\ngeführt. Entscheidungen im Rahmen der nationalen Ausfuhrkon-\n14. Militärgeschichte,\ntrolle bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.\n15. Geoinformationswesen,\n16. Umweltschutz in den Streitkräften,                                                         Artikel 5\n17. Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe                                 Sicherheit\nund humanitärer Hilfe,\nDie Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informatio-\n18. andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung.                 nen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte\nerhalten haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-\nInformationen und Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interes-\nliche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nsen der anderen Vertragspartei zu nutzen. Das Abkommen vom\nvistenarbeit, der Militärmusik und des Sports, erleichtert und\n14. Juli 2003 zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ngefördert werden.\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Vertei-\ndigungsministerium des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nArtikel 3                         nien über den gegenseitigen Schutz von militärischen Ver-\nschlusssachen findet im Rahmen dieser Vereinbarung Anwen-\nFormen der Zusammenarbeit                     dung.\nDie Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften erfolgt vor-\nnehmlich durch:                                                                                Artikel 6\n1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und                                 Kosten\nziviler Vertreter der Verteidigungsministerien,\n(1) Soweit für die in Artikel 4 aufgeführten Programme keine\n2. Stabs- und Fachgespräche,\nanderen Vorschriften gelten oder auf Grund anderer Verein-\n3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen,            barungen anwendbar sind, trägt jede Vertragspartei ihre Kosten\nselbst.\n4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institu-\ntionen,                                                         (2) Die im Rahmen der Durchführung dieser Vereinbarung für\ndie jeweils andere Vertragspartei erbrachten notwendigen Leis-\n5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunter-       tungen werden in Übereinstimmung mit den jeweiligen inner-\nstützende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorge-  staatlichen Haushaltsbestimmungen von derjenigen Vertrags-\nsehen sind,                                                  partei erstattet, die die Leistungen empfangen hat.\n6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nund Symposien,\nArtikel 7\n7. Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen\nEinrichtungen,                                                          Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\n8. Austausch von Informationen und Material über militärische       Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder\nStudien,                                                     Anwendung dieser Vereinbarung werden zwischen den Ver-\ntragsparteien ausschließlich durch gegenseitige Konsultationen\n9. Kultur- und Sportveranstaltungen.                             und Verhandlungen beigelegt."]}