{"id":"bgbl2-2010-3-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":3,"date":"2010-02-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-3-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_3.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kasachischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen (Rückübernahmeabkommen)","law_date":"2010-01-14T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010 63\nBekanntmachung\ndes deutsch-kasachischen Abkommens\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nVom 14. Januar 2010\nDas in Berlin am 10. Dezember 2009 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kasachstan unterzeich-\nnete Abkommen über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen) wird nachstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 18 Absatz 2 in Kraft tritt,\nwird im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben.\nBerlin, den 14. Januar 2010\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nHammerl","64                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kasachstan\nüber die Übernahme und Durchbeförderung von Personen\n(Rückübernahmeabkommen)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                        Abschnitt I\nund                                                   Übergabe und Übernahme\ndie Regierung der Republik Kasachstan –                            von Staatsangehörigen der Staaten\nder Vertragsparteien\n(im Folgenden die Vertragsparteien)\nArtikel 2\nausgehend von den freundschaftlichen             Beziehungen\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt die Person, die im\nzwischen beiden Staaten und ihren Völkern,\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die dort gelten-\nin der Absicht, der illegalen Migration im Geiste weltweiter  den Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht\nAnstrengungen entgegenzutreten,                                  oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft\ngemacht wird, dass diese Person die Staatsangehörigkeit der\nvon dem Bestreben geleitet, die Übernahme von Personen,       ersuchten Vertragspartei besitzt. Ein Nachweis über die Identität\ndie sich illegal auf dem Hoheitsgebiet der jeweils anderen Ver-  der Person ist nicht erforderlich.\ntragspartei aufhalten, und die Durchbeförderung von Personen        (2) Absatz 1 gilt auch für die Person, die nach der Einreise in\nim Einklang mit den allgemein anerkannten völkerrechtlichen      das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsan-\nNormen und im Geiste vertrauensvoller Zusammenarbeit zu          gehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren hat oder aus\nerleichtern –                                                    dieser entlassen worden ist und keine andere Staatsangehörig-\nkeit erworben oder keine Einbürgerungszusicherung seitens der\nsind wie folgt übereingekommen:\nersuchenden Vertragspartei erhalten hat.\nBegriffsbestimmungen                          (3) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\nersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen\nArtikel 1                           minderjährigen ledigen Kinder der zu übernehmenden Person\nsowie deren Ehepartner, die nicht die Staatsangehörigkeit der\nFür die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffs-\nVertragsparteien besitzen, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im\nbestimmungen:\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.\n– „Rückübernahme“ – Übergabe von in das Hoheitsgebiet der\nStaaten der Vertragsparteien unter Verletzung der Einreise-,\nArtikel 3\nAusreise- oder Aufenthaltsgesetzgebung für Ausländer und\nStaatenlose eingereisten bzw. aufhältigen Personen durch die     (1) Die Staatsangehörigkeit gilt als nachgewiesen durch:\nzuständigen Behörden des Staates einer Vertragspartei und\ndie Übernahme durch die zuständigen Behörden des Staates      1. Staatsangehörigkeitsurkunden;\nder anderen Vertragspartei nach den von diesem Abkommen       2. Pässe aller Art (Reisepässe, vorläufige Reisepässe und amt-\nvorgesehenen Verfahren, Bedingungen und Zielen;                   liche Pässe);\n– „Ersuchende Vertragspartei“ – die Vertragspartei, die ein      3. Personalausweise (auch vorläufige);\nErsuchen auf Übernahme, Rückführung oder Durchbeförde-\nrung einer Person stellt;                                     4. Kinderreisepässe, Seefahrtsbücher und sonstige für den\nGrenzübertritt zugelassene Passersatzpapiere;\n– „Ersuchte Vertragspartei“ – die Vertragspartei, an die ein Er-\nsuchen auf Rückübernahme oder Durchbeförderung einer          5. Wehrpässe und Militärausweise;\nPerson gerichtet wird;\n6. sonstige amtlich ausgestellte Dokumente, aus denen sich\n– „Drittstaatsangehörige“ – Staatsangehörige von Staaten, die        die Staatsangehörigkeit der Person ergibt.\nnicht Vertragspartei dieses Abkommens sind;\nIn diesen Fällen wird die betroffene Person von der ersuchten\n– „Staatenlose“ – Personen, die keine Staatsangehörigen der      Vertragspartei ohne Formalitäten zurückgenommen.\nStaaten der Vertragsparteien sind und auch nicht die Staats-\nangehörigkeit eines Drittstaates besitzen mit Ausnahme der       (2) Die Staatsangehörigkeit gilt als glaubhaft gemacht durch:\nPersonen, die die Staatsangehörigkeit eines Staates einer     1. Kopien der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Dokumente;\nVertragspartei nach Einreise in das Hoheitsgebiet des Staates\nder anderen Vertragspartei verloren haben und auf die Arti-   2. Führerscheine und Kopien davon;\nkel 2 Absatz 1 dieses Abkommens Anwendung findet;             3. Geburtsurkunden und Kopien davon;\n– „zuständige Behörden“ – die Behörden der Staaten der Ver-\n4. Zeugenaussagen;\ntragsparteien, die in Übereinstimmung mit Artikel 13 dieses\nAbkommens mit seiner Anwendung betraut sind.                  5. eigene Angaben des Betroffenen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010                           65\n6. das Ergebnis der Anhörung des Betroffenen durch die             nahme der Person nachgewiesen wurde, dass die in Artikel 2\nzuständigen Stellen der ersuchten Vertragspartei, die auf      dieses Abkommens bezeichneten Voraussetzungen für eine\nAntrag der ersuchenden Vertragspartei durchzuführen ist;       Übernahme durch die ersuchte Vertragspartei nicht vorlagen.\n7. die Fähigkeit, sich in der Sprache der ersuchten Vertrags-\npartei zu äußern;                                                                          Abschnitt II\n8. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Staatsange-                           Übergabe und Übernahme\nhörigkeit hilfreich sein können.                                     von Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen\nbei rechtswidriger Einreise und\nIn diesen Fällen erfolgt die Übernahme der betroffenen Person\nrechtswidrigem Aufenthalt\nnach dem Verfahren nach Artikel 4 dieses Abkommens.\n(3) Eines der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genann-                                 Artikel 6\nten Dokumente genügt der Glaubhaftmachung der Staatsange-\n(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen\nhörigkeit, auch wenn sie durch Zeitablauf ungültig geworden\nVertragspartei die Person, die nicht die deutsche oder die\nsind.\nkasachische Staatsangehörigkeit besitzt, wenn sie die im\nHoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei geltenden\nArtikel 4                            Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder\nnicht mehr erfüllt und nachgewiesen oder glaubhaft gemacht\n(1) Bei Fehlen von Nachweismitteln und in den Fällen des\nwird, dass sie\nArtikels 2 Absatz 2 dieses Abkommens erfolgt die Übernahme\nauf der Grundlage eines Übernahmeersuchens der ersuchenden         1. im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufent-\nVertragspartei. Das Übernahmeersuchen soll entsprechend den            haltstitels der ersuchten Vertragspartei ist oder zum Zeit-\nverfügbaren Unterlagen oder den Angaben der zu übernehmen-             punkt der Einreise war oder\nden Person Folgendes enthalten:\n2. unmittelbar aus dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertrags-\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-            partei rechtswidrig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden\nnamen, Vatersname, Geburtsdatum und – soweit möglich –             Vertragspartei eingereist ist oder\nGeburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);                   3. die Einreise unter Verwendung ge- oder verfälschter Doku-\nmente der ersuchten Vertragspartei erschlichen hat oder\n2. die Bezeichnung der Glaubhaftmachungsmittel für die\nStaatsangehörigkeit;                                           4. ihren letzten Wohnsitz im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-\ntragspartei hatte.\n3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nHilfs- oder Pflegebedürftigkeit der zu übernehmenden Per-         (2) Eine Übernahmepflicht der ersuchten Vertragspartei\nson mit deren Einverständnis;                                  besteht auch dann, wenn beide Vertragsparteien ein zwischen-\nzeitlich abgelaufenes Visum oder einen zwischenzeitlich abge-\n4. Hinweis auf im Einzelfall bei der Übergabe dieser Person        laufenen Aufenthaltstitel erteilt haben und das durch die ersuch-\nerforderliche, andere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.       te Vertragspartei erteilte Visum oder der erteilte Aufenthaltstitel\nspäter abgelaufen ist. Endet die Gültigkeit an demselben Tag, ist\n(2) Im Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 2\ndie Vertragspartei zur Übernahme der Person verpflichtet, die\nAbsatz 2 dieses Abkommens muss das Übernahmeersuchen\ndas Visum oder den Aufenthaltstitel mit der längeren Gültigkeits-\ninnerhalb von zwölf Monaten nach Kenntnis der zuständigen\ndauer ausgestellt hat.\nBehörden von dem Verlust der Staatsangehörigkeit gestellt wer-\nden. Hat die Person vor dem Inkrafttreten des Abkommens die           (3) Die kasachische Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\nStaatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei verloren,         deutschen Vertragspartei ehemalige Staatsangehörige der ehe-\nbeginnt die Frist mit dem Inkrafttreten des Abkommens.             maligen Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die keine\nandere Staatsangehörigkeit erworben haben und die ihren\n(3) Die ersuchte Vertragspartei beantwortet ein Übernahme-\nGeburtsort im Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan haben\nersuchen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels unverzüg-\nund ihren ständigen Aufenthaltsort im Hoheitsgebiet der Repu-\nlich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. Die Frist\nblik Kasachstan hatten. Der Nachweis des Geburtsortes und\nbeginnt mit dem Eingang des Übernahmeersuchens bei der\ndes ständigen Aufenthaltsortes kann durch öffentliche Urkun-\nzuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei. Nach Ablauf\nden der kasachischen Vertragspartei, der ehemaligen Union der\nder Frist von einem Monat gilt die Zustimmung zur Übernahme\nSozialistischen Sowjetrepubliken oder eines Drittstaats geführt\nals erteilt. Die ersuchte Vertragspartei stellt – soweit erforder-\nwerden. Glaubhaftmachungsmittel für den Aufenthalt und den\nlich – unverzüglich die für die Rückführung der zu übernehmen-\nGeburtsort auf dem Hoheitsgebiet der Republik Kasachstan\nden Person erforderlichen Reisedokumente mit einer Gültigkeit\nkönnen auch andere Unterlagen sein, die indirekt den ständigen\nvon sechs Monaten aus.\nAufenthaltsort und den Geburtsort im Hoheitsgebiet der Repu-\n(4) Ist die Übergabe aufgrund von rechtlichen oder tatsächli-   blik Kasachstan bestätigen.\nchen Hindernissen während der Gültigkeitsdauer des ausge-\n(4) Die ersuchte Vertragspartei übernimmt auf Antrag der\nstellten Reisedokuments nicht möglich, stellt die zuständige\nersuchenden Vertragspartei auch die im Ausland geborenen\ndiplomatische Vertretung oder die konsularische Einrichtung der\nminderjährigen ledigen Kinder der nach Absatz 3 dieses Artikels\nersuchten Vertragspartei innerhalb von vierzehn Tagen ein neues\nzu übernehmenden Person sowie deren Ehepartner anderer\nReisedokument mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.\nStaatsangehörigkeit, wenn diese kein Aufenthaltsrecht im\n(5) Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei       Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei haben.\nwird die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über\ndie Rückführung der betreffenden Person unverzüglich, spätes-\nArtikel 7\ntens jedoch drei Tage vor der geplanten Rückführung benach-\nrichtigen.                                                            (1) Die unmittelbare Einreise aus dem Hoheitsgebiet der\nersuchten Vertragspartei in das Hoheitsgebiet der ersuchenden\nVertragspartei und der Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen\nArtikel 5\nund staatenlosen Personen im Hoheitsgebiet der ersuchenden\nDie ersuchende Vertragspartei nimmt eine von der ersuchten      Vertragspartei und die Rechtswidrigkeit dieser Einreise oder die-\nVertragspartei übernommene Person ohne besondere Formali-          ses Aufenthaltes sowie der Besitz eines von der ersuchten Ver-\ntäten zurück, wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Über-       tragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines anderen","66                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010\ngültigen Aufenthaltstitels für das Hoheitsgebiet der ersuchten    3. Hinweis auf eine etwaige auf Krankheit oder Alter beruhende\nVertragspartei müssen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht             Hilfs- oder Pflegebedürftigkeit der zu übernehmenden Per-\nwerden.                                                               son mit deren Einverständnis;\n(2) Die Einreise und der Aufenthalt im Hoheitsgebiet der ersu- 4. Hinweis auf im Einzelfall bei der Übergabe dieser Person\nchenden Vertragspartei sowie der Besitz eines von der ersuch-         erforderliche, andere Schutz- oder Sicherheitsmaßnahmen.\nten Vertragspartei ausgestellten gültigen Visums oder eines          (2) Das Übernahmeersuchen muss innerhalb von zwölf\nanderen gültigen Aufenthaltstitels gelten als                     Monaten nach Kenntnis der zuständigen Behörden von der\n1. nachgewiesen durch                                             rechtswidrigen Einreise oder dem rechtswidrigen Aufenthalt der\nbetroffenen Person gestellt werden. Ist die Person vor Inkraft-\n– Aus- und Einreisestempel der Behörden der ersuchten         treten des Abkommens in das Hoheitsgebiet der ersuchenden\nVertragspartei in Reisedokumenten;                         Vertragspartei eingereist, beginnt die Frist mit Inkrafttreten des\n– Vermerke von Behörden der ersuchten Vertragspartei in       Abkommens. Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das\nReisedokumenten;                                           Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb\neines Monats. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Übernah-\n– Flugtickets, Bescheinigungen oder Rechnungen, die ein-      meersuchens bei der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-\ndeutig den Aufenthalt der Person im Hoheitsgebiet der      tragspartei. Nach Ablauf der Frist von einem Monat gilt die\nersuchten Vertragspartei beweisen.                         Zustimmung zum Übernahmeersuchen als erteilt. Die ersuchte\nIm Falle der Vorlage eines der oben genannten Nachweis-       Vertragspartei stellt – soweit erforderlich – unverzüglich die für\nmittel durch die ersuchende Vertragspartei ist die ersuchte   die Rückführung der zu übernehmenden Person erforderlichen\nVertragspartei nicht berechtigt, zusätzliche Begründungen     Reisedokumente mit einer Gültigkeit von sechs Monaten aus.\neinzufordern oder zusätzliche Überprüfungen durchzu-             (3) Die Übergabe der betroffenen Person erfolgt unverzüglich,\nführen;                                                       spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nach-\ndem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt\n2. glaubhaft gemacht durch\nhat. Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei\n– Flugtickets oder andere Fahrkarten, die die Durchreise      im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Über-\ndurch das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei       gabe verlängert. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nbelegen;                                                   verständigen sich schriftlich über den beabsichtigten Überstel-\nlungstermin.\n– Ort und Umstände, unter denen die betroffene Person\nnach der Einreise aufgegriffen wurde;\nArtikel 9\n– Aussagen von Angehörigen der Grenzbehörden, die den\nIm Falle der Übernahme einer Person nach Artikel 6 dieses\nGrenzübertritt bezeugen können;\nAbkommens nimmt die ersuchende Vertragspartei die betroffe-\n– Informationen einer internationalen Organisation über die   ne Person ohne besondere Formalitäten zurück, wenn die\nIdentität oder den Aufenthalt der betroffenen Person;      ersuchte Vertragspartei innerhalb von zwei Monaten nach deren\nÜbernahme feststellt, dass die in diesem Abschnitt genannten\n– Zeugenaussagen;\nVoraussetzungen nicht vorgelegen haben.\n– Angaben der betroffenen Person.\nEine in dieser Weise erfolgte Glaubhaftmachung gilt unter                                Abschnitt III\nden Vertragsparteien als feststehend, solange die ersuchte             Rückführungen von Personen auf dem Luftweg\nVertragspartei diese nicht widerlegt hat.\nArtikel 10\n(3) Die Rechtswidrigkeit der Einreise oder des Aufenthalts\nwird nachgewiesen durch ein Grenzübertrittsdokument der Per-         Rückführungen nach den Artikeln 2 und 6 dieses Abkommens\nson, in dem das erforderliche Visum oder ein sonstiger Aufent-    werden in der Regel auf dem Luftweg durchgeführt. In Fällen, in\nhaltstitel für das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei   denen es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert, werden die\nfehlt. Für die Glaubhaftmachung der Rechtswidrigkeit der Einrei-  rückzuführenden Personen von Sicherheitspersonal begleitet.\nse oder des Aufenthalts genügt die Angabe der ersuchenden\nVertragspartei, dass die Person nach ihren Feststellungen die                                Abschnitt IV\nerforderlichen Grenzübertrittspapiere, das erforderliche Visum\nDurchbeförderung\noder einen sonstigen Aufenthaltstitel nicht besitzt.\n(4) Der Nachweis des Wohnsitzes nach Artikel 6 Absatz 1 Zif-                               Artikel 11\nfer 4 dieses Abkommens kann durch amtliche Dokumente der             (1) Die Vertragsparteien gestatten die Durchbeförderung von\nersuchten Vertragspartei oder eines Drittstaats geführt werden.   Drittstaatsangehörigen und staatenlosen Personen durch ihr\nDie Glaubhaftmachung kann insbesondere durch Dokumente,           Hoheitsgebiet, wenn die andere Vertragspartei darum ersucht\nBescheinigungen und Belege erfolgen, die auf den Wohnsitz im      und die Weiterreise durch mögliche Durchgangsstaaten und in\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei hindeuten.             den Bestimmungsstaat sichergestellt ist.\n(2) Die Durchbeförderung soll durch die ersuchte Vertrags-\nArtikel 8                            partei abgelehnt werden, wenn die Person in einem weiteren\n(1) Die Übernahme von Drittstaatsangehörigen und staaten-      Durchgangsstaat oder im Bestimmungsstaat wegen der Grün-\nlosen Personen erfolgt auf Grund eines Übernahmeersuchens.        de, die in der Konvention nach Artikel 17 Absatz 1 dieses\nDas Übernahmeersuchen soll entsprechend den verfügbaren           Abkommens genannt sind, der Gefahr der Verfolgung ausge-\nUnterlagen oder den Angaben der zu übernehmenden Person           setzt wäre oder sie Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder\nFolgendes enthalten:                                              erniedrigenden Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe\nunterworfen zu werden. Die Durchbeförderung kann abgelehnt\n1. die Personalien der zu übernehmenden Person (Namen, Vor-       werden, wenn der Person im Hoheitsgebiet der ersuchten Ver-\nnamen, Vatersname, Geburtsdatum – und soweit möglich –        tragspartei eine Strafverfolgung oder -vollstreckung droht. Das\nGeburtsort sowie Angaben zum letzten Wohnsitz im              Auslieferungsverfahren zur Strafverfolgung und Strafvollstre-\nHoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei);                  ckung bleibt unberührt.\n2. die Bezeichnung der Nachweis- oder Glaubhaftmachungs-             (3) Die ersuchende Vertragspartei ist über die Gründe für die\nmittel;                                                       Ablehnung der Durchbeförderung der Person zu unterrichten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010                        67\n(4) Trotz erteilter Bewilligung können zur Durchbeförderung       – seitens der Republik Kasachstan:\nübernommene Personen an die ersuchende Vertragspartei\nMinisterium für Innere Angelegenheiten der Republik\nzurückgegeben werden, wenn nachträglich Tatsachen im Sinne\nKasachstan.\ndes Absatzes 2 dieses Artikels eintreten oder bekannt werden,\ndie einer Durchbeförderung entgegenstehen, oder wenn die            (2) Die Vertragsparteien informieren einander unverzüglich\nWeiterreise in die weiteren Durchgangsstaaten oder die Über-     über Änderungen der Bezeichnungen und Funktionen ihrer\nnahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gesichert ist.       zuständigen Stellen auf schriftlichem Wege.\nAbschnitt V\nAbschnitt VI\nKosten und zuständige Behörden\nDatenschutz\nArtikel 12\n(1) Die mit der Übergabe und einer möglichen Begleitung von                                Artikel 14\nin Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 dieses Abkommens\n(1) Soweit für die Durchführung dieses Abkommens perso-\nbezeichneten Personen bis zu einem, für den internationalen\nnenbezogene Daten zu übermitteln sind, dürfen diese Informa-\nReiseverkehr zugelassenen Grenzübertrittspunkt an der Grenze\ntionen ausschließlich betreffen:\ndes Hoheitsgebietes der ersuchten Vertragspartei verbundenen\nKosten werden von der ersuchenden Vertragspartei getragen.       1. die Personalien der zu übergebenden Person und gegebe-\n(2) Die mit der Übergabe, der möglichen Begleitung und der        nenfalls der Angehörigen (Namen, Vornamen, Vatersname,\nDurchbeförderung von in Artikel 11 Absatz 1 dieses Abkom-            gegebenenfalls früherer Name, Beinamen oder Pseudo-\nmens bezeichneten Personen und deren möglicher Rückgabe              nyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, derzeitige und\nverbundenen Kosten werden von der ersuchenden Vertragspar-           frühere Staatsangehörigkeit);\ntei getragen.                                                    2. die Identitätsdokumente (Art des Dokuments, Nummer,\n(3) Die Kosten einer Übergabe von Personen nach den Arti-         Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,\nkeln 5 und 9 dieses Abkommens sowie deren möglicher Beglei-          Ausstellungsort und so weiter);\ntung bis zu einem, für den internationalen Reiseverkehr zugelas-\n3. sonstige zur Identifizierung der zu übergebenden Person\nsenen Grenzübertrittspunkt an der Grenze des Hoheitsgebietes\nerforderlichen Angaben;\nder ersuchenden Vertragspartei trägt die ersuchende Vertrags-\npartei.                                                          4. die Aufenthaltsorte und die Reisewege;\n5. sonstige Angaben auf Ersuchen einer Vertragspartei, die\nArtikel 13\ndiese für die Prüfung der Übernahmevoraussetzungen nach\n(1) Zuständige Behörden der Vertragsparteien sind:                diesem Abkommen benötigt.\n1. für die Beantragung und die Bearbeitung von Übernahme-           (2) Soweit personenbezogene Daten im Rahmen dieses\nersuchen nach den Artikeln 4, 5, 6 und 9 dieses Abkommens    Abkommens übermittelt werden, gelten die nachfolgenden\nsowie für die Beantragung von Reisedokumenten:               Bestimmungen unter Beachtung der für jede Vertragspartei gel-\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:                    tenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften:\ndie für die Ausführung des Ausländerrechts zuständigen    1. Die Verwendung der Daten durch die empfangende Behörde\nStellen oder                                                  ist nur zu dem angegebenen Zweck und zu den durch die\nübermittelnde Behörde vorgeschriebenen Bedingungen\nBundespolizeipräsidium                                        zulässig.\nHeinrich-Mann-Allee 103\nD-14473 Potsdam                                           2. Die empfangende Behörde unterrichtet die übermittelnde\nTelefon: 0049 331 97997-0 (Vermittlung)                       Behörde auf deren Ersuchen über die Verwendung der über-\nFax:      0049 331 97997-1010;                                mittelten Daten und die dabei erzielten Ergebnisse.\n– seitens der Republik Kasachstan:\n3. Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen\nMinisterium für Innere Angelegenheiten der Republik           Stellen übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an\nKasachstan;                                                   andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der über-\nmittelnden Behörde erfolgen.\n2. für die Entgegennahme von Übernahmeersuchen:\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:                    4. Die übermittelnde Behörde ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nder zu übermittelnden Daten sowie auf die Erforderlichkeit\ndie zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik          und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermitt-\nDeutschland;                                                  lung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem\n– seitens der Republik Kasachstan:                               jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungs-\nverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten\ndie jeweilige diplomatische Vertretung oder konsularische     oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt\nEinrichtung der Republik Kasachstan;                          worden sind, so ist dies der empfangenden Behörde unver-\n3. für die Beantragung und Bearbeitung von Anträgen auf              züglich mitzuteilen. Die empfangende Behörde ist verpflich-\nDurchbeförderung nach Artikel 11 dieses Abkommens sowie          tet, die Berichtigung oder Löschung dieser Daten vorzuneh-\nfür die Abrechnung der Kosten nach Artikel 12 dieses             men.\nAbkommens:                                                   5. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\n– seitens der Bundesrepublik Deutschland:                        pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\nbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nBundespolizeipräsidium\nHeinrich-Mann-Allee 103                                   6. Die übermittelnde und die empfangende Behörde sind ver-\nD-14473 Potsdam                                               pflichtet, die personenbezogenen Daten wirksam gegen\nTelefon: 0049 331 97997-0 (Vermittlung)                       unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte\nFax:      0049 331 97997-1010;                                Bekanntgabe zu schützen.","68                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2010\nAbschnitt VII                                  (2) Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats\nnach dem Tag in Kraft, an dem die Regierung der Republik\nAnwendung des Abkommens\nKasachstan der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 15                                 notifiziert hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für\nsein Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Ein-\n(1) Einzelheiten zur Durchführung dieses Abkommens wer-             gangs der Notifikation.\nden zwischen den Vertragsparteien auf Expertenebene geregelt.\n(3) Die in Artikel 6 festgelegten Verpflichtungen gelten – mit\n(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei\nAusnahme seiner Absätze 3 und 4 – erst drei Jahre nach dem in\nder Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich\nAbsatz 2 dieses Artikels genannten Zeitpunkt. Während dieses\nzu lösen. Jede Vertragspartei kann bei Bedarf die andere Ver-\nZeitraumes von drei Jahren finden die Regelungen des Artikels 6\ntragspartei zu Gesprächen über Fragen zur Anwendung dieses\n– mit Ausnahme seiner Absätze 3 und 4 – ausschließlich auf\nAbkommens einladen.\nStaatenlose und Staatsangehörige von Drittstaaten Anwen-\ndung, mit denen die Vertragsparteien bilaterale Rückübernah-\nArtikel 16                                 meabkommen oder -vereinbarungen geschlossen haben.\nDie Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen              (4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nÄnderungen oder Ergänzungen dieses Abkommens auf diplo-                sen.\nmatischem Wege vornehmen.\nArtikel 17                                                               Artikel 19\n(1) Die Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über                 Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge nebst dem Protokoll vom             Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge bleibt         Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nunberührt.                                                             Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die\nkasachische Vertragspartei wird unter Angabe der erteilten VN-\n(2) Die Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien aus         Registrierungsnummer unterrichtet, sobald diese vom Sekre-\nsonstigen internationalen Übereinkünften, deren Unterzeichner          tariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nsie sind, sowie Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland\naus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union bleiben unbe-\nrührt.                                                                                               Artikel 20\n(1) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diploma-\nAbschnitt VIII                              tischem Wege kündigen. Die Kündigung wird am neunzigsten\nSchlussbestimmungen                               Tag nach dem Zugang der Notifikation wirksam.\n(2) Dieses Abkommen kann mit Ausnahme des Abschnittes I\nArtikel 18\naus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung,\n(1) Die Vertragsparteien vereinbaren, dieses Abkommen vom           des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung oder der öffentli-\nersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung bis zu           chen Sicherheit auf diplomatischem Wege ganz oder teilweise\nseinem Inkrafttreten in dem Umfang vorläufig anzuwenden, der           suspendiert werden. Die Suspendierung und deren Aufhebung\ndem jeweiligen innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien nicht       werden am dreißigsten Tag nach dem Zugang der Notifikation\nwiderspricht.                                                          wirksam.\nGeschehen zu Berlin am 10. Dezember 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, kasachischer und russischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nG u i d o We s t e r w e l l e\nKlaus Fritsche\nFür die Regierung der Republik Kasachstan\nSaudabajew"]}