{"id":"bgbl2-2010-29-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":29,"date":"2010-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/29#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_29.pdf#page=29","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malaysischen Abkommens über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-09-02T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010 1177\nBekanntmachung\ndes deutsch-malaysischen Abkommens\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 2. September 2010\nDas in Bonn am 22. Januar 1968 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Malaysia über\nTechnische Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9\nAbsatz 1\nam 22. Januar 1968\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. J o s e f F ü l l e n b a c h","1178              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Malaysia\nüber Technische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Artikel 4\nund                                    (1) Die Regierung von Malaysia\ndie Regierung von Malaysia                     a) stellt auf eigene Kosten die für die einzelnen Vorhaben in\nMalaysia erforderlichen Grundstücke und Gebäude nebst\nauf der Grundlage der zwischen beiden Staaten und ihren             Zubehör zur Verfügung;\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen,\nb) trägt die Betriebs- und Instandhaltungskosten für die einzel-\nin dem Wunsch, diese Beziehungen zu vertiefen,                      nen Vorhaben;\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Pflege und    c) übernimmt die Entladekosten sowie die Kosten des Trans-\nFörderung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung             ports und der Versicherung der von der Regierung der\nihrer Staaten,                                                         Bundesrepublik Deutschland für die einzelnen Vorhaben\ngelieferten Ausrüstungsgegenstände innerhalb Malaysias;\nund in Erkenntnis der Vorteile, die aus einer engeren techni-   d) stellt auf eigene Kosten das für die einzelnen Vorhaben erfor-\nschen Zusammenarbeit für beide Staaten erwachsen,                      derliche malaysische Fach- und Hilfspersonal zur Verfügung;\nsind wie folgt übereingekommen:                                 e) zahlt den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräf-\nten monatlich eine Mietbeihilfe und einen Unterhaltszuschuss\nArtikel 1                                 sowie Zuschüsse zu Dienstreisen nach Maßgabe der Anlage\nzu diesem Abkommen;\n(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen\nihrer Möglichkeiten in technischen Fragen auf den in Artikel 2 be- f)  sorgt dafür, dass die deutschen Sachverständigen, Lehr- und\nzeichneten Gebieten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig            Fachkräfte nach angemessener Zeit durch geeignete malay-\nzu unterstützen. Die Zusammenarbeit erfolgt auf der Grundlage          sische Staatsangehörige ersetzt werden können. Zu diesem\ngleichberechtigter Partnerschaft.                                      Zweck stellt sie die zur Ablösung der deutschen Sachver-\nständigen, Lehr- und Fachkräfte bestimmten malaysischen\n(2) Auf der Grundlage und im Rahmen dieses Abkommens ist            Staatsangehörigen, deren Auswahl und Ausbildung die\nbeabsichtigt, Übereinkünfte über einzelne Vorhaben zu schließen.       Bundesrepublik Deutschland übernimmt, rechtzeitig und in\ngenügender Anzahl zur Verfügung und gewährleistet, dass\nArtikel 2                                 sie nach ihrer Ausbildung an der geförderten Einrichtung\nDie Übereinkünfte nach Artikel 1 Absatz 2 können vorsehen,          eingestellt werden.\ndass die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf eigene          (2) Nähere Einzelheiten können durch die in Artikel 1 Ab-\nKosten die Regierung von Malaysia auf deren Verlangen wie folgt    satz 2 bezeichneten Übereinkünfte geregelt werden.\nunterstützt:\n1. bei der Errichtung fachlicher Ausbildungsstätten und Muster-                                 Artikel 5\nbetriebe durch die Entsendung deutscher technischer Fach-\nDie Regierung von Malaysia wird im Rahmen von Vorhaben\nund Lehrkräfte und die Bereitstellung technischer Ausrüs-\nder technischen Zusammenarbeit, insbesondere solcher Vorha-\ntungsgegenstände;\nben, für die nach Artikel 1 Absatz 2 Übereinkünfte geschlossen\n2. durch die Entsendung deutscher Sachverständiger, Gutach-        worden sind,\nter für bestimmte Vorhaben und Regierungsberater.\n1. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften,\nihren Familienangehörigen und sonstigen zum Hausstand\nArtikel 3                                 gehörigen Personen jederzeit abgabenfrei die Ein- und Aus-\nAufgrund von Übereinkünften nach Artikel 1 Absatz 2 unter-          reise gemäß dem üblichen Einreiseverfahren gewähren und\nstützt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Regie-         ihnen die notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigun-\nrung von Malaysia außerdem wie folgt:                                  gen ausstellen;\n1. durch die Gewährung von Ausbildungsgelegenheiten an             2. die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte hin-\nfachlichen Ausbildungsstätten in der Bundesrepublik               sichtlich ihrer Bezüge für die in Malaysia verbrachte Dienst-\nDeutschland und in deutschen Industriebetrieben für malay-        zeit von der Einkommensteuer freistellen;\nsische Praktikanten;\n3. die deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräfte bei\n2. durch die Förderung der fachlichen Fortbildung malaysischer         ihrer ersten Ankunft in Malaysia von Einfuhrzöllen oder\nFachkräfte in der Bundesrepublik Deutschland.                     sonstigen Abgaben für ihre persönliche Habe und für die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010                           1179\nwesentliche Haushalts-Grundausrüstung freistellen, die sie          deutschen Sachverständigen oder eine deutsche Lehr- oder\nwährend der ersten sechs Monate ihrer Dienstzeit zum eige-          Fachkraft nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit\nnen Gebrauch nach Malaysia einführen. Außerdem haben sie            geltend gemacht werden.\nAnspruch auf Freistellung von der Zahlung der auf den Wert\nbezogenen Abgaben, die bei der Zulassung eines nach Ma-\nArtikel 7\nlaysia verbrachten oder dort erworbenen Kraftfahrzeugs fäl-\nlig werden. Die Befreiung von Einfuhr- und sonstigen Abga-             Die Vertragsparteien unterrichten einander aufgrund einer\nben wird unter der Bedingung gewährt, dass alle unter die           besonderen Übereinkunft über Ausbildungs- und Arbeitspläne,\nvorstehenden Bestimmungen fallenden eingeführten Gegen-             die für die Durchführung der technischen Zusammenarbeit von\nstände, die ein Sachverständiger, eine Lehr- oder Fachkraft         Bedeutung sind.\nwährend der Dienstzeit oder nach Beendigung derselben in\nMalaysia veräußert, den üblichen Zöllen, Genehmigungen\noder Steuern unterliegen;                                                                       Artikel 8\n4. die dienstliche Ausrüstung jederzeit von Zöllen befreien;               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n5. den deutschen Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften ein            Regierung von Malaysia innerhalb von drei Monaten nach sei-\nLegitimationspapier ausstellen und die zuständigen malay-           nem Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nsischen Dienststellen ersuchen, ihnen die erforderlichen Er-\nleichterungen bei der Durchführung der ihnen übertragenen\nAufgaben zu gewähren im Einklang mit den geltenden Ge-                                          Artikel 9\nsetzen und sonstigen Vorschriften.\n(1) Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung in Kraft und\nbleibt bis zu seiner Beendigung in Kraft. Es kann von jeder Ver-\nArtikel 6                                 tragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerichtete\n(1) Für Schäden, die ein deutscher Sachverständiger oder             schriftliche Benachrichtigung beendet werden. Die Beendigung\neine deutsche Lehr- oder Fachkraft im Zusammenhang mit den              wird neunzig (90) Tage nach Eingang der Benachrichtigung wirk-\nihnen nach diesem Abkommen übertragenen Aufgaben einem                  sam.\nDritten zufügt, haftet an ihrer Stelle die Regierung von Malaysia.\n(2) Dieses Abkommen gilt für jedes Vorhaben weiter, das nach\n(2) Ein Erstattungsanspruch, auf welcher Rechtsgrundlage er          Artikel 1, Absatz 2 vereinbart und vor Ablauf des Abkommens\nauch beruht, kann von der Regierung von Malaysia gegen einen            begonnen, aber noch nicht vollendet wurde.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\ngehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unter-\nschrieben.\nGeschehen zu Bonn am 22. Januar 1968 in sechs Urschriften,\nje zwei in deutscher, malaiischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei Meinungsver-\nschiedenheiten ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLahr\nFür die Regierung von Malaysia\nHaji Abdul Khalid bin Awang Osman","1180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010\nAnlage\nzu dem Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Malaysia\nüber Technische Zusammenarbeit\n1. Als Mietbeihilfe und Unterhaltszuschuss zahlbare Beträge                 Für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle kann\nMietbeihilfe  Unterhalts-   Insgesamt          kein Anspruch geltend gemacht werden. Sachverständi-\nzuschuss                        gen, Lehr- und Fachkräften, die keinen eigenen Wagen\nmonatlich    monatlich      monatlich         besitzen, werden die belegten Kosten für die dienstliche\nBeförderung erstattet.\nLedige                     MS 350        MS 300       MS    650\nEhepaar                                                               B. Folgende Tagegelder oder Unterhaltszuschüsse für\nohne Kinder                MS 450        MS 500       MS    950          Dienstreisen außerhalb des Dienstorts, die denen der\nstaatlichen Bediensteten Gruppe I (Government Division I\nEhepaar                                                                  officers) entsprechen:\nmit einem oder\nzwei Kindern               MS 550        MS 650       MS 1 200           a) Auf Reisen außerhalb ihres Dienstorts haben die\nSachverständigen, Lehr- oder Fachkräfte Anspruch\nEhepaar                                                                      auf einen Unterhaltszuschuss von MS 12,50 je Nacht\nmit mehr als                                                                 oder auf die tatsächlichen Hotelkosten bis zu einem\nzwei Kinden                MS 650        MS 750       MS 1 400               Höchstbetrag von MS 17,50 je Nacht.\nA n m e r k u n g : Als Kinder gelten Jugendliche bis einschließ-        b) Sachverständige, Lehr- oder Fachkräfte, die aus\nlich 18 Jahre. Sachverständigen, Lehr- und Fachkräften mit                   dienstlichen Gründen zwischen acht und vierund-\neinem oder mehreren Kindern steht der entsprechende                          zwanzig Stunden ununterbrochen von ihrem Dienst-\nZuschuss zu, auch wenn sie nicht von ihrer Ehefrau begleitet                 ort abwesend sein müssen, haben Anspruch auf ein\nsind. Müssen Sachverständige, Lehr- oder Fachkräfte ihre                     Tagegeld, das in der Regel die Hälfte des für den\nKinder zu Ausbildungs- oder sonstigen Zwecken außerhalb                      Unterhaltszuschuss vorgesehenen Satzes beträgt.\nMalaysias oder der Außenstation unterbringen, so soll beim\nAmt des Ministerpräsidenten ein Antrag gestellt werden, da-              c) Sachverständige, Lehr- oder Fachkräfte, die während\nmit dieses Amt entscheidet, ob die Abwesenheit der Kinder                    einer Dienstreise länger als zweiunddreißig Stunden\nals Änderung in der Zahl der Familienangehörigen gelten soll.                ununterbrochen von ihrem Dienstort abwesend sein\nmüssen, haben zusätzlich zu dem Unterhaltszuschuss\n2. Als Zuschuss zu Dienstreisen zahlbare Beträge\nAnspruch auf ein Tagegeld für jede zusätzliche Zeit-\nA. Kilometergeld zu den üblichen von der Regierung geneh-                    spanne von acht Stunden oder mehr; der Unterhalts-\nmigten Sätzen für Dienstreisen nach den geltenden Be-                    zuschuss soll die Unterhaltskosten für eine Zeitspan-\nstimmungen über Beförderungs- und Reiseansprüche.                        ne von vierundzwanzig Stunden decken."]}