{"id":"bgbl2-2010-29-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":29,"date":"2010-10-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_29.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009 zum Abkommen vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern","law_date":"2010-10-16T00:00:00Z","page":1150,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1150    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010\nGesetz\nzu dem Änderungsprotokoll vom 11. Dezember 2009\nzum Abkommen vom 23. August 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen\nund über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nVom 16. Oktober 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Luxemburg am 11. Dezember 2009 unterzeichneten Protokoll zur\nÄnderung des Abkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppel-\nbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete\nder Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern\nund der Grundsteuern (BGBl. 1959 II S. 1269, 1270) wird zugestimmt. Das\nÄnderungsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Änderungsprotokoll nach seinem Artikel III Absatz 2\nin Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Oktober 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010                       1151\nProtokoll\nzur Änderung des Abkommens vom 23. August 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerungen\nund über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nsowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern\nDie Bundesrepublik Deutschland                   b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im\nüblichen Verwaltungsverfahren dieses oder des anderen Ver-\nund\ntragsstaats nicht beschafft werden können;\ndas Großherzogtum Luxemburg –\nc) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-,\nvon dem Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des             Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfah-\nAbkommens vom 23. August 1958 zwischen der Bundesrepu-                 ren preisgeben würden oder deren Erteilung der öffentlichen\nblik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Ver-              Ordnung (ordre public) widerspräche.\nmeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige                (4) Ersucht ein Vertragsstaat gemäß diesem Artikel um Infor-\nAmts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Ein-        mationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfü-\nkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und              gung stehenden Möglichkeiten zur Beschaffung der erbetenen\nder Grundsteuern, geändert durch das Ergänzungsprotokoll          Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informa-\nvom 15. Juni 1973 (nachfolgend „das Abkommen“ genannt) zu         tionen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die\nschließen –                                                       im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den\nBeschränkungen nach Absatz 3, wobei diese jedoch nicht so\nsind wie folgt übereingekommen:\nauszulegen ist, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informa-\ntionen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches\nArtikel I                            steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.\nArtikel 23 des Abkommens erhält den folgenden Wort-                  (5) Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein\nlaut:                                                             Vertragsstaat das Ersuchen auf Erteilung von Informationen nur\n„Artikel 23                           deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank,\neinem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertre-\nInformationsaustausch                       ter oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigen-\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen      tum an einer Person beziehen.“\ndie Informationen aus, die zur Durchführung dieses Abkommens\noder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen                                     Artikel II\nRechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für\nRechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer     Das Schlussprotokoll zum Abkommen wird wie folgt ge-\nihrer Gebietskörperschaften erhoben werden, voraussichtlich       ändert:\nerheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende\nBesteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informa-         Nummer 27 erhält folgenden Wortlaut:\ntionsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt und gilt      „(1) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die zuständige\nfür Personen mit oder ohne Wohnsitz in einem der Vertrags-        Behörde eines Vertragsstaates bei der Stellung eines Amtshilfe-\nstaaten.                                                          ersuchens nach Artikel 23 des Abkommens der zuständigen\n(2) Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1    Behörde des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu\nerhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des   liefern hat:\ninnerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informatio-    a) hinreichende Angaben zur Identifikation der in eine Überprü-\nnen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschließlich          fung oder Untersuchung einbezogenen Person (typischer-\nder Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich                   weise der Name und, soweit bekannt, die Adresse, Konto-\ngemacht werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der             nummer oder ähnliche identifizierende Informationen);\nVollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung\nüber Rechtsmittel hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steu-    b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt wer-\nern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind. Diese Personen         den;\noder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke       c) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie\nverwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen          Angaben hinsichtlich der Art und Form, in der der ersuchen-\nGerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen-            de Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhal-\nlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen können die             ten wünscht;\nInformationen für andere Zwecke verwendet werden, wenn sie\nnach dem Recht beider Staaten für diese anderen Zwecke ver-       d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt wer-\nwendet werden können und die zuständige Behörde des über-              den;\nmittelnden Staates dieser Verwendung zugestimmt hat.              e) die Gründe für die Annahme, dass die ersuchten Informatio-\n(3) Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichte-      nen dem ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im\nten sie einen Vertragsstaat,                                           Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im\nHoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaates befinden;\na) für die Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen\ndurchzuführen, die von den Gesetzen oder der Verwaltungs-     f)   eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm\npraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;           in seinem Staat zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur","1152           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. Oktober 2010\nEinholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen                bereits bekannt sind oder dass die zuständige Behörde des\nsolche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit              anderen Vertragsstaates ohne die Auskunft von dem Gegen-\nsich bringen würden, und                                             stand des Besteuerungsrechts Kenntnis erlangt. Erweist\nsich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt\ng) den Namen und, soweit bekannt, die Adresse des mutmaß-\nwerden durften, übermittelt worden sind, so ist dies der\nlichen Inhabers der verlangten Informationen.\nempfangenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist ver-\n(2) Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die erheb-            pflichtet, die Berichtigung oder Löschung solcher Daten\nlich sein können, besteht darin, einen möglichst weit gehenden           unverzüglich vorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen\nInformationsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten,                übermittelt worden, hat die empfangende Stelle unverzüg-\nohne den Vertragsstaaten zu erlauben „fishing expeditions“ zu            lich zu prüfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind,\nbetreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit            für den sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten\nhinsichtlich der Steuerbelange einer steuerpflichtigen Person            hat sie unverzüglich zu löschen.\nunwahrscheinlich ist. Während Absatz 1 wichtige verfahrens-\ntechnische Anforderungen enthält, die „fishing expeditions“ ver-    c) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde Stelle\nmeiden sollen, sind die Buchstaben a bis g so auszulegen, dass           auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Auskunftserteilung\nsie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.               an den Betroffenen über die Verwendung der Daten und die\ndadurch erzielten Ergebnisse.\n(3) Obwohl Artikel 23 des Abkommens die für den Informa-\ntionsaustausch möglichen Verfahrensweisen nicht einschränkt,        d) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die Daten-\nsind die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen          erhebung bei der übermittelnden Stelle zu informieren; es sei\nauf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen. Die                denn, dass die Daten ohne Ersuchen übermittelt wurden. Die\nVertragsstaaten erwarten voneinander, sich gegenseitig die zur           Information kann unterbleiben, soweit und solange eine\nDurchführung des Abkommens nötigen Informationen zu liefern.             Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an dem\nUnterbleiben der Information gegenüber dem Informations-\n(4) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Aus-           interesse des Betroffenen überwiegt.\ntauschs von Informationen nach Artikel 23 des Abkommens die\nim ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs-          e) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person\nverfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen (wie zum          übermittelten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen-\nBeispiel das Recht auf Benachrichtigung oder das Recht auf               dungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe d Satz 2 gilt\nBeschwerde) vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an              entsprechend.\nden ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Wei-        f)   Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmungen dazu                 pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personen-\ndienen, dem Steuerpflichtigen ein ordnungsgemäßes Verfahren              bezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nzu gewähren und nicht bezwecken, den wirksamen Informa-\ntionsaustausch zu verhindern oder übermäßig zu verzögern.           g) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu\nlöschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt\n(5) Soweit nach Artikel 23 personenbezogene Daten übermit-            worden sind, nicht mehr erforderlich sind.\ntelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmun-\ngen:                                                                h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\npflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirk-\na) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stelle ist\nsam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und\nin Übereinstimmung mit Artikel 23 Absatz 2 nur zu dem von\nunbefugte Bekanntgabe zu schützen.“\nder übermittelnden Stelle angegebenen Zweck und nur zu\nden durch die übermittelnde Stelle vorgeschriebenen Bedin-\ngungen zulässig.                                                                               Artikel III\nb) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit       (1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nder zu übermittelnden Daten und ihre voraussichtliche           urkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.\nErheblichkeit im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Satz 1 und\n(2) Dieses Protokoll tritt am Tag des Austausches der Ratifi-\nVerhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung\nkationsurkunden in Kraft. Es ist nach seinem Inkrafttreten in bei-\nverfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich sind\nden Vertragsstaaten auf Steuern anzuwenden, die ab dem Jahr\ndie Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche Möglichkeit\n2010 erhoben werden.\nbesteht, dass der andere Vertragsstaat ein Besteuerungs-\nrecht hat und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die         (3) Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens und\nDaten der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats        bleibt ebenso lange in Kraft wie das Abkommen selbst.\nGeschehen zu Luxemburg am 11. Dezember 2009 in zwei\nUrschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nv. M o r r\nSchäuble\nFür das Großherzogtum Luxemburg\nFrieden"]}