{"id":"bgbl2-2010-28-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":28,"date":"2010-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/28#page=-1132","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_28.pdf#page=-1132","order":12,"title":"Anlageband: Anlage zur 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010","law_date":"2010-10-07T00:00:00Z","page":0,"pdf_page":-1132,"num_pages":1149,"content":["Bundesgesetzblatt\n1133\nTeil II                                                                                   G 1998\n2010                        Ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010                                                                                                          Nr. 28\nTag                                                                            Inhalt                                                                                    Seite\n7.10. 2010     21. Verordnung zur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen (21. ADR-Änderungs-\nverordnung – 21. ADRÄndV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 1134\n1. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1135\n1. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-\norganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                 1135\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls zum Übereinkommen Nr. 147 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Mindestnormen auf Handelsschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1137\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen (zusätzliche Bestimmungen)                                                             1138\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                1139\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeits-\norganisation über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungsgefahren . . . . . . . . . . .                                                      1140\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten . . . . . . . . . . .                                                   1141\n2. 9. 2010     Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeits-\norganisation über die betriebsärztlichen Dienste . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1143\n23. 9. 2010     Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-israelischen Abkommens über den Luftverkehr an\ndas Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                            1144\n23. 9. 2010     Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-marokkanischen Abkommens über den Luft-\nverkehr an das Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten . . . .                                                               1146\nDie Anlage zur 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts\nausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags über-\nsandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\n21. Verordnung\nzur Änderung der Anlagen A und B zum ADR-Übereinkommen\n(21. ADR-Änderungsverordnung – 21. ADRÄndV)\nVom 7. Oktober 2010\nAuf Grund des Artikels 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. August 1969 zu dem\nEuropäischen Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (BGBl. 1969 II S. 1489) in Verbin-\ndung mit Artikel 249 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie in Verbindung mit § 1 des Zuständig-\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Or-\nganisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:\nArtikel 1\nDie in Genf vom 5. bis 8. Mai 2009, 2. bis 6. November 2009 und 3. bis 7. Mai\n2010 beschlossenen Änderungen zu den Anlagen A und B zu dem Europäischen\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der\nAnlagen A und B vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II S. 396, 1114; 2010 II S. 779)\nwerden hiermit in Kraft gesetzt. Die Änderungen werden mit einer deutschen\nÜbersetzung als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht.*)\nArtikel 2\nDas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wort-\nlaut der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der vom 1. Janu-\nar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.\nBerlin, den 7. Oktober 2010\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\n*) Die Anlage wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb\ndes Abonnements werden Anlagebände auf Anforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Ver-\nlags übersandt. Außerhalb des Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010       1135\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nzur Erhaltung der Fledermäuse in Europa\nVom 1. September 2010\nDas Abkommen vom 4. Dezember 1991 zur Erhaltung der Fledermäuse in\nEuropa (BGBl. 2002 II S. 2466, 2467; 1993 II S. 1106, 1107) ist nach seinem\nArtikel XII für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nItalien                                                      am 19. November 2005\nSan Marino                                                   am         9. Mai 2009.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Juni 2005 (BGBl. II S. 643).\nBerlin, den 1. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 1. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n29. Oktober 1976 über Mindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II\nS. 606, 608) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nAlbanien                                                    am 12. Dezember 2008\nAlgerien                                                    am        27. Juni 2007\nBahamas                                                     am       3. Januar 2002\nBelize                                                      am         15. Juli 2006\nBulgarien                                                   am    24. Februar 2004\nDominica                                                    am       6. Januar 2005\nEstland                                                     am   1. Dezember 2005\nGhana                                                       am         10. Mai 2006\nIndien                                                      am 26. September 1997\nIsland                                                      am         11. Mai 2000\nIsrael                                                      am   6. Dezember 1997\nJordanien                                                   am          1. April 2005\nKroatien                                                    am         19. Juli 1997","1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nLettland                                                         am 12. November 1999\nLibanon                                                          am   6. Dezember 1994\nLitauen                                                          am          14. Juli 2007\nMalta                                                            am      10. Januar 2003\nPeru                                                             am            6. Juli 2005\nPolen                                                            am           2. Juni 1996\nRumänien                                                         am          15. Mai 2002\nRussische Föderation                                             am           7. Mai 1992\nSeychellen                                                       am     28. Oktober 2006\nSlowenien                                                        am         21. Juni 2000\nTrinidad und Tobago                                              am           3. Juni 2000\nUngarn                                                           am        30. März 2006\nZypern                                                           am 19. September 1996.\nDas Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nBenin                                                            am      4. Februar 2011.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass\nTa d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-\nnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-\neinkommens registriert wurde.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. Juli 1995 (BGBl. II S. 693).\nBerlin, den 1. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010       1137\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Protokolls\nzum Übereinkommen Nr. 147 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber Mindestnormen auf Handelsschiffen\nVom 2. September 2010\nI.\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2006 zu dem Protokoll vom\n22. Oktober 1996 (BGBl. 2006 II S. 460, 461) zum Übereinkommen Nr. 147 der\nInternationalen Arbeitsorganisation vom 29. Oktober 1976 über Mindestnormen\nauf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606, 608) wird bekannt gemacht, dass das\nProtokoll nach seinem Artikel 6 Absatz 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                   am 14. November 2007\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunde war am 14. November 2006 beim\nGeneraldirektor des Internationalen Arbeitsamts in Genf hinterlegt worden.\nII.\nDas Protokoll ist ferner für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                     am 12. Dezember 2008\nBelgien                                                      am        10. Juni 2004\nBelize                                                       am         15. Juli 2006\nBulgarien                                                    am         9. Juni 2006\nDänemark                                                     am         10. Juli 2004\nohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland\nEstland                                                      am  1. Dezember 2005\nFinnland                                                     am          4. Juli 2003\nFrankreich                                                   am       27. April 2005\nGriechenland                                                 am        14. Mai 2003\nIrland                                                       am     10. Januar 2003\nLettland                                                     am 15. Dezember 2005\nLitauen                                                      am         14. Juli 2007\nLuxemburg                                                    am 30. November 2006\nMalta                                                        am     10. Januar 2003\nNiederlande                                                  am        16. Juni 2004\nNorwegen                                                     am       27. April 2007\nRumänien                                                     am     10. Januar 2003\nSchweden                                                     am     10. Januar 2003\nSlowenien                                                    am         21. Juli 2005\nUngarn                                                       am       30. März 2006\nVereinigtes Königreich                                       am     10. Januar 2003\nmit Erstreckung auf die Insel Man\nZypern                                                       am    9. Oktober 2007.\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen\n(zusätzliche Bestimmungen)\nVom 2. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 133 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n30. Oktober 1970 über die Quartierräume der Besatzung an Bord von Schiffen\n(zusätzliche Bestimmungen) – BGBl. 1974 II S. 862, 863 – ist nach seinem\nArtikel 15 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBelize                                                           am        15. Juli 2006\nDänemark                                                         am        10. Juli 2003\nohne Erstreckung auf die Färöer und auf Grönland\nLettland                                                         am     13. Januar 2007\nLuxemburg                                                        am 30. November 2006\nMoldau, Republik                                                 am 12. Dezember 2006\nRumänien                                                         am   11. Oktober 2001\nTürkei                                                           am      17. März 2006.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass\nTa d s c h i k i s t a n mit Wirkung vom 26. November 1993, dem Tag seiner Auf-\nnahme in die Internationale Arbeitsorganisation, als Vertragspartei dieses Über-\neinkommens registriert wurde.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Januar 1995 (BGBl. II S. 185).\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010                   1139\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\nVom 2. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n24. Juni 1970 über den bezahlten Jahresurlaub (Neufassung vom Jahre 1970)\n– BGBl. 1975 II S. 745, 746 – ist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende\nweitere Staaten, jeweils mit Übernahme der Verpflichtungen nach seinem Arti-\nkel 15 Absatz 1 Buchstabe a und b, in Kraft getreten:\nArmenien                                                           am        27. Januar 2007\nBelgien                                                            am             2. Juni 2004\nTschad                                                             am 15. Dezember 2001\nUkraine                                                            am 25. Oktober 2002.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-\ngende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale\nArbeitsorganisation und mit Übernahme der Verpflichtungen nach Artikel 15 Ab-\nsatz 1 Buchstabe a und b des Übereinkommens als Vertragsparteien dieses\nÜbereinkommens registriert wurden:\nBundesrepublik Jugoslawien*)                    mit Wirkung vom 24. November 2000\nMontenegro                                      mit Wirkung vom                  3. Juni 2006.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. September 1999 (BGBl. II S. 962).\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber den Schutz vor den durch Benzol\nverursachten Vergiftungsgefahren\nVom 2. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 136 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n23. Juni 1971 über den Schutz vor den durch Benzol verursachten Vergiftungs-\ngefahren (BGBl. 1973 II S. 958, 959) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für fol-\ngende weitere Staaten in Kraft getreten:\nLibanon                                                                am 23. Februar 2001\nLuxemburg                                                              am        8. April 2009.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-\ngende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale\nArbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-\nden:\nJugoslawien, Bundesrepublik*)                    mit Wirkung vom 24. November 2000\nMontenegro                                       mit Wirkung vom                 3. Juni 2006.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. Juli 1999 (BGBl. II S. 736).\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010 1141\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der Behinderten\nVom 2. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 159 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n20. Juni 1983 über die berufliche Rehabilitation und die Beschäftigung der\nBehinderten (BGBl. 1989 II S. 2, 3) ist nach seinem Artikel 11 Absatz 3 für\nfolgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                             am      2. Februar 2000\nBolivien, Plurinationaler Staat                     am 19. Dezember 1997\nCôte d’Ivoire                                       am    22. Oktober 2000\nFidschi                                             am   1. Dezember 2005\nGuinea                                              am    16. Oktober 1996\nItalien                                             am           7. Juni 2001\nJordanien                                           am          13. Mai 2004\nKorea, Republik                                     am 15. November 2000\nKuba                                                am     3. Oktober 1997\nKuwait                                              am         26. Juni 1999\nLibanon                                             am    23. Februar 2001\nLuxemburg                                           am       21. März 2002\nMadagaskar                                          am           3. Juni 1999\nMali                                                am         12. Juni 1996\nMauritius                                           am           9. Juni 2005\nMexiko                                              am          5. April 2002\nMongolei                                            am      3. Februar 1999\nPolen                                               am   2. Dezember 2005\nPortugal                                            am           3. Mai 2000\nSimbabwe                                            am     27. August 1999\nThailand                                            am    11. Oktober 2008\nTrinidad und Tobago                                 am           3. Juni 2000\nTürkei                                              am         26. Juni 2001\nUkraine                                             am         15. Mai 2004.\nDas Übereinkommen wird ferner für folgenden weiteren Staat in Kraft treten:\nAfghanistan                                         am         7. April 2011.","1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass\nfolgende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale\nArbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert\nwurden:\nJugoslawien, Bundesrepublik*)                    mit Wirkung vom 24. November 2000\nKirgisistan                                      mit Wirkung vom               31. März 1992\nMontenegro                                       mit Wirkung vom                  3. Juni 2006\nTadschikistan                                    mit Wirkung vom 26. November 1993.\nDie e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der\nInternationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der\nR e c h t s n a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. No-\nvember 1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das\nÜbereinkommen Nr. 159 gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. März 1996 (BGBl. II S. 475).\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010                   1143\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die betriebsärztlichen Dienste\nVom 2. September 2010\nDas Übereinkommen Nr. 161 der Internationalen Arbeitsorganisation vom\n26. Juni 1985 über die betriebsärztlichen Dienste (BGBl. 1994 II S. 1198, 1199)\nist nach seinem Artikel 18 Absatz 3 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nAntigua und Barbuda                                               am 16. September 2003\nBenin                                                             am 10. November 1999\nBurkina Faso                                                      am         25. August 1998\nChile                                                             am 30. September 2000\nKolumbien                                                         am         25. Januar 2002\nLuxemburg                                                         am              8. April 2009\nNiger                                                             am        19. Februar 2010\nPolen                                                             am 15. September 2005\nSeychellen                                                        am        28. Oktober 2006\nSimbabwe                                                          am              9. April 2004\nTürkei                                                            am           22. April 2006.\nDas Übereinkommen wird für die\nUkraine                                                           am             17. Juni 2011\nin Kraft treten.\nDie Internationale Arbeitsorganisation teilte in ihrer Eigenschaft als Verwahrer\nvon Übereinkünften auf dem Gebiet des Arbeits- und Sozialrechts mit, dass fol-\ngende Staaten mit dem Tag ihrer jeweiligen Aufnahme in die Internationale\nArbeitsorganisation als Vertragsparteien dieses Übereinkommens registriert wur-\nden:\nJugoslawien, Bundesrepublik*)                    mit Wirkung vom 24. November 2000\nMontenegro                                       mit Wirkung vom                  3. Juni 2006.\nDie e h e m a l i g e j u g o s l a w i s c h e R e p u b l i k M a z e d o n i e n hat der In-\nternationalen Arbeitsorganisation notifiziert, dass sie sich als einer der R e c h t s -\nn a c h f o l g e r des ehemaligen Jugoslawien mit Wirkung vom 17. November\n1991, dem Tag der Erlangung ihrer Unabhängigkeit, als durch das Übereinkom-\nmen Nr. 161 gebunden betrachtet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n14. März 1995 (BGBl. II S. 324).\nBerlin, den 2. September 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\n*) vom 4. Februar 2003 bis 2. Juni 2006: Serbien und Montenegro; seit 3. Juni 2006: Republik Serbien","1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Unionsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund dem Staat Israel\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 23. September 2010\nDurch das Abkommen vom 9. Dezember 2008 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-\ndiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Israel) (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 10), das\nnach seinem Artikel 8 am 4. November 2009 in Kraft getreten ist, werden Be-\nstimmungen des Abkommens vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr (Luftverkehrs-\nabkommen Deutschland/Israel) (BGBl. 1979 II S. 805, 806) mit dem Recht der\nEuropäischen Union in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Israel\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Israel an\ndas Recht der Europäischen Union angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-\nten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland als\nBezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-\nten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland benann-\nten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Israel in Bezug auf die Verweigerung von Verkehrsrech-\nten seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr\nanzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrt-\nunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die ihnen von\ndem Staat Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden\nBestimmungen:\n„Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt\nIsrael unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und die-\nse aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig\nangegeben ist und\nc) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik\nIsland, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von\ndiesen tatsächlich kontrolliert wird.“\n4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsab-\nkommens Deutschland/Israel in Bezug auf den Widerruf oder Einschränkung\nder Genehmigungen seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Verweigerung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010      1145\nden Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen\noder Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:\n„Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland be-\nnanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben\noder eingeschränkt werden, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine\ngültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht\neindeutig angegeben ist oder\nc) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-\ntum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik\nIsland, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht\nvon diesen tatsächlich kontrolliert wird oder\nd) das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und\ndiesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und\nIsrael nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen\nergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden\nStrecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkom-\nmen ergeben, missachten würde.\nIsrael übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtun-\nternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“\n5. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Israel wird Artikel 9 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Israel um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luft-\nfahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach dem Luftverkehrsabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel benennt, unterliegen\ndem Recht der Europäischen Union.“\nBerlin, den 23. September 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl","1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Unionsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund dem Königreich Marokko\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 23. September 2010\nDurch das Abkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von\nLuftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Marokko) (ABl. L 386 vom\n29.12.2006, S. 18), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 2010 in Kraft\ngetreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über\nden Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Marokko) (BGBl. 1962 II\nS. 2369, 2370) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Marokko\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\nan das Recht der Europäischen Union angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland\nals Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland bezeich-\nneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten die Be-\nstimmungen der folgenden Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Bezeichnung\nvon Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland oder das\nKönigreich Marokko und die ihnen von dem Königreich Marokko oder der\nBundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; auf\nGrund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten\ndie Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 in Bezug auf die Verweige-\nrung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigun-\ngen und Erlaubnisse:\n„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so er-\nteilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und\nErlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\neine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung ein-\ndeutig angegeben ist\nund\nc) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über\nMehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsange-\nhörigen von Mitgliedstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum\nLiechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010       1147\nund/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder\nStaatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.\n(2) Bezeichnet das Königreich Marokko ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die\nBundesrepublik Deutschland unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und\nErlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko niedergelas-\nsen ist und über eine Betriebsgenehmigung oder ein gleichwertiges Dokument nach\ndem marokkanischen Recht verfügt,\nb) das Königreich Marokko eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrt-\nunternehmen ausübt und diese aufrechterhält\nund\nc) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über\nMehrheitsbeteiligung im Eigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen\nStaatsangehörigen oder von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen\nbefindet und vom Königreich Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit\nkontrolliert wird.\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland kann Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein\nvom Königreich Marokko bezeichnetes Luftfahrtunternehmen verweigern, widerrufen,\naufheben oder einschränken, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht im Hoheitsgebiet des Königreichs Marokko nieder-\ngelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem marokkanischen\nRecht verfügt,\nb) das Königreich Marokko keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrt-\nunternehmen ausübt und diese aufrechterhält\noder\nc) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im\nEigentum des Königreichs Marokko und/oder dessen Staatsangehörigen oder von\nMitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet.\n(4) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland\nbezeichnetes Luftfahrtunternehmen können vom Königreich Marokko verweigert,\nwiderrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\nkeine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und\naufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht ein-\ndeutig angegeben ist\noder\nc) das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im\nEigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten\nund/oder von der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich\nNorwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsange-\nhörigen befindet.\nDas Königreich Marokko übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus,\nohne die Luftfahrtunternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu\ndiskriminieren.“\n4. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Marokko wird Artikel 6 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Marokko um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Ungeachtet anderslautender Bestimmungen hindert das Luftverkehrsabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko die Mitgliedstaaten nicht da-\nran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem\nHoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des vom Königreich Marokko bezeichneten Luft-\nfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Bundesrepublik\nDeutschland oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.“\n5. Auf Grund von Artikel 5 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe e\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Marokko wird Artikel 9 des Luftverkehrsab-\nkommens Deutschland/Marokko um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„(1) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die vom Königreich Marokko nach dem\nLuftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Marokko\nbezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union anwenden,\nunterliegen dem Recht der Europäischen Union.","1148                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. 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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Bundesrepublik Deutsch-\nland nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nMarokko bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb Marokkos anwenden, unter-\nliegen dem geltenden marokkanischen Recht.“\nBerlin, den 23. September 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}