{"id":"bgbl2-2010-28-11","kind":"bgbl2","year":2010,"number":28,"date":"2010-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_28.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-marokkanischen Abkommens über den Luftverkehr an das Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2010-09-23T00:00:00Z","page":1146,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Unionsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund dem Königreich Marokko\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 23. September 2010\nDurch das Abkommen vom 12. Dezember 2006 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Königreich Marokko über bestimmte Aspekte von\nLuftverkehrsdiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Marokko) (ABl. L 386 vom\n29.12.2006, S. 18), das nach seinem Artikel 8 Absatz 1 am 1. April 2010 in Kraft\ngetreten ist, werden Bestimmungen des Abkommens vom 12. Oktober 1961\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Marokko über\nden Luftverkehr (Luftverkehrsabkommen Deutschland/Marokko) (BGBl. 1962 II\nS. 2369, 2370) mit dem Recht der Europäischen Union in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Marokko\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\nan das Recht der Europäischen Union angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\ngelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland\nals Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Marokko\ngelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland bezeich-\nneten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten die Be-\nstimmungen der folgenden Absätze 1 und 2 in Bezug auf die Bezeichnung\nvon Luftfahrtunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland oder das\nKönigreich Marokko und die ihnen von dem Königreich Marokko oder der\nBundesrepublik Deutschland erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse; auf\nGrund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Marokko ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrs-\nabkommens Deutschland/Marokko nicht mehr anzuwenden, und es gelten\ndie Bestimmungen der folgenden Absätze 3 und 4 in Bezug auf die Verweige-\nrung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigun-\ngen und Erlaubnisse:\n„(1) Bezeichnet die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so er-\nteilt das Königreich Marokko unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und\nErlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat\neine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung ein-\ndeutig angegeben ist\nund\nc) das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über\nMehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsange-\nhörigen von Mitgliedstaaten und/oder von der Republik Island, dem Fürstentum\nLiechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweizerischen Eidgenossenschaft"]}