{"id":"bgbl2-2010-28-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":28,"date":"2010-10-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-28-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_28.pdf#page=12","order":10,"title":"Bekanntmachung über die Anpassung des deutsch-israelischen Abkommens über den Luftverkehr an das Unionsrecht durch das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten","law_date":"2010-09-23T00:00:00Z","page":1144,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010\nBekanntmachung\nüber die Anpassung\ndes deutsch-israelischen Abkommens\nüber den Luftverkehr\nan das Unionsrecht\ndurch das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Europäischen Gemeinschaft\nund dem Staat Israel\nüber bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten\nVom 23. September 2010\nDurch das Abkommen vom 9. Dezember 2008 zwischen der Europäischen\nGemeinschaft und dem Staat Israel über bestimmte Aspekte von Luftverkehrs-\ndiensten (Luftverkehrsabkommen EG/Israel) (ABl. L 90 vom 2.4.2009, S. 10), das\nnach seinem Artikel 8 am 4. November 2009 in Kraft getreten ist, werden Be-\nstimmungen des Abkommens vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr (Luftverkehrs-\nabkommen Deutschland/Israel) (BGBl. 1979 II S. 805, 806) mit dem Recht der\nEuropäischen Union in Einklang gebracht.\nFolgende Bestimmungen des Luftverkehrsabkommens Deutschland/Israel\nsind mit dem Tag des Inkrafttretens des Luftverkehrsabkommens EG/Israel an\ndas Recht der Europäischen Union angepasst worden:\n1. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 2 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-\nten Bezugnahmen auf Staatsangehörige der Bundesrepublik Deutschland als\nBezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Union.\n2. Auf Grund von Artikel 1 Absatz 3 des Luftverkehrsabkommens EG/Israel gel-\nten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen der Bundesrepublik Deutsch-\nland als Bezugnahmen auf die von der Bundesrepublik Deutschland benann-\nten Luftfahrtunternehmen.\n3. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe a des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 3 Absatz 4 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Israel in Bezug auf die Verweigerung von Verkehrsrech-\nten seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr\nanzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrt-\nunternehmen durch die Bundesrepublik Deutschland und die ihnen von\ndem Staat Israel erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse die folgenden\nBestimmungen:\n„Benennt die Bundesrepublik Deutschland ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt\nIsrael unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern\na) das Luftfahrtunternehmen gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist und über eine\nBetriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und die-\nse aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung eindeutig\nangegeben ist und\nc) das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum\nvon Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik\nIsland, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von\ndiesen tatsächlich kontrolliert wird.“\n4. Auf Grund von Artikel 2 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe b des Luftver-\nkehrsabkommens EG/Israel ist Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 des Luftverkehrsab-\nkommens Deutschland/Israel in Bezug auf den Widerruf oder Einschränkung\nder Genehmigungen seitens Israels gegenüber der Bundesrepublik Deutsch-\nland nicht mehr anzuwenden, und es gelten in Bezug auf die Verweigerung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 14. Oktober 2010      1145\nden Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen\noder Erlaubnisse die folgenden Bestimmungen:\n„Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Bundesrepublik Deutschland be-\nnanntes Luftfahrtunternehmen können von Israel verweigert, widerrufen, aufgehoben\noder eingeschränkt werden, wenn\na) das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß den Verträgen der Europäischen Union im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist oder über keine\ngültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Union verfügt,\nb) der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitglied-\nstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und\ndiese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Benennung nicht\neindeutig angegeben ist oder\nc) das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigen-\ntum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von der Republik\nIsland, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen, der Schweize-\nrischen Eidgenossenschaft oder deren Staatsangehörigen befindet und es nicht\nvon diesen tatsächlich kontrolliert wird oder\nd) das Unternehmen aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen Israel und\ndiesem anderen Mitgliedstaat bereits über eine Betriebsgenehmigung verfügt und\nIsrael nachweist, dass es bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen\nergebenden Verkehrsrechte auf einer den anderen Mitgliedstaat berührenden\nStrecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus dem anderen Abkom-\nmen ergeben, missachten würde.\nIsrael übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtun-\nternehmen der Union aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.“\n5. Auf Grund von Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang II Buchstabe d\ndes Luftverkehrsabkommens EG/Israel wird Artikel 9 des Luftverkehrsabkom-\nmens Deutschland/Israel um die folgende Bestimmung ergänzt:\n„Die Tarife für Beförderungen innerhalb der Europäischen Union, die von den Luft-\nfahrtunternehmen angewandt werden, welche Israel nach dem Luftverkehrsabkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel benennt, unterliegen\ndem Recht der Europäischen Union.“\nBerlin, den 23. September 2010\nBundesministerium\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nStiehl"]}