{"id":"bgbl2-2010-27-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":27,"date":"2010-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_27.pdf#page=14","order":3,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Statuten der „Eurofima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial","law_date":"2010-08-10T00:00:00Z","page":1122,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1122            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 13. Oktober 2010\nBekanntmachung\nvon Änderungen der Statuten der „Eurofima“\nEuropäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial\nVom 10. August 2010\nDie Außerordentliche Generalversammlung der „Euro-                4. Artikel 30:\nfima“ Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von                  Artikel 30 Absatz 2 mit dem Wortlaut „Aus dem Rest\nEisenbahnmaterial hat am 26. März 2010 in Übereinstim-                   wird hierauf den Aktien eine Dividende von höchstens\nmung mit Artikel 2 des Abkommens vom 20. Oktober                         4 Prozent ausbezahlt.“ wird durch eine Kannbestim-\n1955 über die Gründung der „Eurofima“ (BGBl. 1956 II                     mung mit folgendem Wortlaut ersetzt: „Aus dem Rest\nS. 907, 908, 920) mit Zustimmung des Sitzstaates be-                     kann sodann auf den Aktien eine Dividende von\nschlossen, die Statuten wie folgt zu ändern:                             höchstens 4 % des einbezahlten Grundkapitals aus-\n1. Artikel 5:                                                            bezahlt werden.“\nAm Ende des ersten Satzes des Artikels 5 werden hin-             5. Umnummerierung der Artikel 21 ff. der Statuten und\nter den Wörtern „Das Grundkapital der Gesellschaft                   Anpassung der Bezugnahmen auf die Statuten im\nbeträgt 2 600 000 000 Schweizer Franken“ die Wörter                  Abkommen:\n„ , wovon 520 000 000 Schweizer Franken (20 %) ein-\nInfolge der Streichung des Artikels 20 der Statuten\nbezahlt sind“ angefügt.\nwird der bisherige Artikel 21 zum neuen Artikel 20, der\n2. Artikel 10 und 22:                                                    bisherige Artikel 22 zum neuen Artikel 21 usw.; die\nIn Artikel 10 werden in der Ziffer 4 hinter den Wörtern              Statuten umfassen somit statt 33 Artikel jetzt nur noch\n„Änderung der Statuten“ die Wörter „mit Ausnahme                     32 Artikel.\njener, welche gemäß Artikel 21 Absatz 3 Ziffer 6 in die              Folglich werden die in Artikel 2 Buchstabe b letzter\nZuständigkeit des Verwaltungsrates fallen“ angefügt.                 Anstrich und Buchstabe c des Abkommens vom\nIn Artikel 22 wird in Absatz 3 eine neue Ziffer 6 ange-              20. Oktober 1955 über die Gründung der „Eurofima“\nfügt: „Die nachträgliche Leistung von Einlagen auf                   enthaltenen Bezugnahmen auf die Artikel 27 und 30\nnicht voll liberierte Aktien und deren Bedingungen                   der Statuten nunmehr zu Bezugnahmen auf die Arti-\nsowie die entsprechende Änderung von Artikel 5 in                    kel 26 und 29 der Statuten.\nBezug auf die auf dem Grundkapital insgesamt geleis-\nteten Einlagen.“                                                    Gemäß Mitteilung des Sitzstaates sind die Änderungen\nder Statuten\n3. Artikel 20:\nam 5. August 2010\nArtikel 20 mit dem Wortlaut: „Jeder Aktionär ist ver-\npflichtet, für die ihn vertretenen Mitglieder des Verwal-        in Kraft getreten.\ntungsrates, für die Dauer ihres Amtes je eine Aktie der\nGesellschaft bei der Gesellschaftskasse zu hinter-                  Diese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Be-\nlegen.“ wird gestrichen.                                         kanntmachung vom 8. Februar 2008 (BGBl. II S. 175).\nBerlin, den 10. August 2010\nBundesministerium\nf ü r V e r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIm Auftrag\nKüpper"]}