{"id":"bgbl2-2010-26-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":26,"date":"2010-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/26#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_26.pdf#page=28","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-nepalesischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-18T00:00:00Z","page":1104,"pdf_page":28,"num_pages":2,"content":["1104            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2010\nArtikel 3                                 kehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nDie Regierung der Republik Benin stellt die KfW von sämtli-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nchen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nZusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nin Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Benin erhoben\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nwerden.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie Regierung der Republik Benin überlässt bei den sich aus\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nporten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luftver-          Kraft.\nGeschehen zu Cotonou am 26. August 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLinden\nFür die Regierung der Republik Benin\nOkanla\nBekanntmachung\nder deutsch-nepalesischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 18. August 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 24. November/7. Dezember 2009 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Bundesrepublik Nepal in\nAbänderung des Abkommens vom 30. Mai 1974 über\nTechnische Zusammenarbeit (BGBl. 1978 II S. 871, 872)\nist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 7. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHarald Klein","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2010                 1105\nDer Botschafter                                        Kathmandu, den 23. Oktober 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Staatssekretär,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die am 28. Februar 2008 in Kathmandu zwischen der Botschaft und dem\nFinanzministerium von Nepal geführten Gespräche folgende Vereinbarung über die Ände-\nrung des Abkommens vom 30. Mai 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Technische Zusammenarbeit\nvorzuschlagen:\n1. Artikel 4 Nummer 3 des Abkommens wird wie folgt neu gefasst:\n„3. befreit die im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vor-\nhaben gelieferten Gegenstände von Einfuhrabgaben, Lizenzgebühren, sämtlichen\nindirekten Steuern, einschließlich der Umsatzsteuer sowie allen sonstigen öffent-\nlichen Abgaben. Die vorstehenden Befreiungen gelten auf Antrag der durchfüh-\nrenden Stelle auch für in Nepal beschafftes Material. Diese Bestimmung gilt rück-\nwirkend im Hinblick auf die Rückzahlung ausstehender Umsatzsteuerbeträge;“.\n2. Die übrigen Bestimmungen des Abkommens bleiben von der Änderung unberührt.\n3. Diese Vereinbarung wird in deutscher, nepalesischer und englischer Sprache geschlos-\nsen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deut-\nschen und des nepalesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich die Regierung von Nepal mit den unter den Nummern 1 bis 3 gemachten Vor-\nschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regie-\nrung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen\nunseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Staatssekretär, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nVe r e n a G r ä f i n v o n R o e d e r n\nRameshwor Prasad Khanal\nSecretary\nMinistry of Finance\nThe Government of Nepal\nKathmandu"]}