{"id":"bgbl2-2010-26-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":26,"date":"2010-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/26#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_26.pdf#page=27","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-beninischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-11T00:00:00Z","page":1103,"pdf_page":27,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2010                        1103\n\u0003 \u000e\u0006\u0011\u0011\u0015\u0010\u0006\b \u0016\u0011\n\u0014 \u0016\u0015\u0014\b \u0001\u0007 \u0011 \u0011 \u0014\b \u0011 \u0002\u0007\u000e\u0012\u0010\u0010 \u0011\u0014\n\u0018\u0007 \u0013 \u0004 \u0011\u0006\u0011\u0017 \u000f\u000f \u0005\u0016\u0014\u0006\u0010\u0010 \u0011\u0006\u0013\u0007 \u0015\nVom 11. August 2010\nDas in Cotonou am 26. August 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Benin über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 26. August 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nNiels Breyer\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Benin\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Benin durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Benin –                  ersetzt werden.\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           der Regierung der Republik Benin zu einem späteren Zeitpunkt\nBenin,                                                             ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in\nAbsatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses\nzu vertiefen,                                                      Abkommen Anwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                                Artikel 2\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nin der Republik Benin beizutragen –                                das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Die Zusage des in\nArtikel 1                              Artikel 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb einer\nFrist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für den in Artikel 1\nlicht es der Regierung der Republik Benin und beziehungsweise      genannten Betrag endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezem-\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-           ber 2015.\nlenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(KfW), Frankfurt am Main, Finanzierungsbeiträge in Höhe von           (2) Die Regierung der Republik Benin, soweit sie nicht selbst\ninsgesamt 4 000 000,– EUR (in Worten: vier Millionen Euro) für     direkter Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\ndas Vorhaben „Grundbildung – Korbfinanzierung“ zu erhalten,        Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens        schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nfestgestellt worden ist.                                           über der KfW garantieren."]}