{"id":"bgbl2-2010-26-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":26,"date":"2010-10-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/26#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-26-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_26.pdf#page=23","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-08)","law_date":"2010-08-09T00:00:00Z","page":1099,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2010          1099\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Icons International Consultants, LLC“\n(Nr. DOCPER-AS-05-08)\nVom 9. August 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die\nRechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n6. Mai 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Icons\nInternational Consultants, LLC“ (Nr. DOCPER-AS-05-08) geschlossen worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 6. Mai 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. August 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAuswärtiges Amt                                                       Berlin, 6. Mai 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0177 vom 6. Mai 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an Unternehmen, die\nmit Dienstleistungen auf dem Gebiet analytischer Tätigkeiten für die in der Bundesrepu-\nblik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika beauftragt\nsind, nachfolgend „die Rahmenvereinbarung“, Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC einen\nVertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-05-08 über\ndie Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Icons International Consultants, LLC zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen\nund Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-\nTruppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird im Rahmen seines\nVertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des\nNATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer liefert zuverlässige Beurteilungen und stellt analytische Unterstüt-\nzung im Hinblick auf Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismusbekämpfung und\nTruppenschutz für das Hauptquartier des Afrika-Kommandos der US-Streitkräfte\n(USAFRICOM) bereit, insbesondere für die Abteilung Terrorismusbekämpfung. Er unter-\nstützt die schnelle Lösung komplexer Probleme im Zusammenhang mit Reaktionen auf","1100 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 1. Oktober 2010\nterroristische Bedrohungen und ähnliche Angelegenheiten aus den Bereichen Terrorismus-\nbekämpfung und Truppenschutz, sowie die Erstellung von Planungsanleitungen; er\nunterstützt außerdem die Ermittlung und Lösung von Problemen im Zusammenhang\nmit Strategien, Leitsätzen und Grundsätzen, die Auswirkungen auf Terrorismusbekämp-\nfung und Truppenschutz haben, und ist für die Festlegung von Endanwenderanforde-\nrungen zuständig, die sich aus der komplexen und besonderen Art des USAFRICOM-\nAuftrags unter sämtlichen Einsatzbedingungen, einschließlich Friedenszeiten, Krisen\nund bewaffneter Konflikt, ergeben. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: For-\nce Protection Analyst (Anhang II Nummer 3 des Rahmenabkommens).\n2. Unter Bezugnahme auf die Rahmenvereinbarung und nach Maßgabe der darin verein-\nbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4, werden diesem Unter-\nnehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b\ndes Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Icons International Consultants, LLC wird in der Bundesrepublik\nDeutschland ausschließlich für die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 der Rahmenvereinbarung vereinbarten Bestim-\nmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchsta-\nbe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des\noben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind,\nwenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen\nund Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Ame-\nrika sie ihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen der Rahmenvereinbarung.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-05-08 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Icons International Consultants, LLC endet. Sie tritt\naußerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach\nAblauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsauf-\nforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 21. März 2010 bis\n21. September 2010 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten\nStaaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung\ndes Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen der Rahmenvereinbarung oder dieser\nVereinbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch\nNotifikation kündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer\nKraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 6. Mai 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0177 vom\n6. Mai 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gemäß\nArtikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 6. Mai 2010\nin Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}