{"id":"bgbl2-2010-25-9","kind":"bgbl2","year":2010,"number":25,"date":"2010-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/25#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-25-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_25.pdf#page=18","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-06T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1070 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2010\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten\ndes Internationalen Seegerichtshofs\nVom 3. August 2010\nDas Übereinkommen vom 23. Mai 1997 über die Vorrechte und Immunitäten\ndes Internationalen Seegerichtshofs (BGBl. 2007 II S. 143, 145) ist nach seinem\nArtikel 30 Absatz 2 für\nPortugal                                                          am 7. November 2009\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. März 2009 (BGBl. II S. 401).\nBerlin, den 3. August 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2010\nDas in Lilongwe am 23. Juni 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist nach seinem\nArtikel 5\nam 23. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2010                           1071\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 2\nund\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Regierung der Republik Malawi –                     trags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nMalawi,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nvertiefen,                                                             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         des 31. Dezember 2014.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Empfänger des Finanzierungsbetrags ist, wird etwaige Rückzah-\nder Republik Malawi beizutragen,                                       lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 107/2006 vom\nKfW garantieren.\n12. Dezember 2006 der Botschaft der Bundesrepublik Deutsch-\nland mit der Zusage der Mittel –\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-\nArtikel 1                                lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden          in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der               erhoben werden.\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag\nin Höhe von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millio-                                      Artikel 4\nnen Euro) für das Vorhaben „Korbfinanzierung Grundbildung“ zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses               Die Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus\nVorhabens festgestellt worden ist.                                     der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         porten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nund der Regierung der Republik Malawi durch andere Vorhaben            ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtig-\nersetzt werden.                                                        te Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt          men erforderlichen Genehmigungen.\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des\nin Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1                                            Artikel 5\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nkommen Anwendung.                                                         Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 23. Juni 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Müller\nFür die Regierung der Republik Malawi\nKen Kandodo"]}