{"id":"bgbl2-2010-25-10","kind":"bgbl2","year":2010,"number":25,"date":"2010-09-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/25#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-25-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_25.pdf#page=20","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-06T00:00:00Z","page":1072,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1072          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. August 2010\nDas in Lilongwe am 23. Juni 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 23. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nund\nHöhe von insgesamt 51 000 000,– EUR (in Worten: einundfünfzig\ndie Regierung der Republik Malawi –                         Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 1. „Unterstützung der Sektorstrategie Gesundheit“ bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                      10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro), wobei von\nMalawi,                                                                       diesem Betrag 6 500 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen\nfünfhunderttausend Euro) als Beitrag für den Gesundheits-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                 sektorkorb und bis zu 3 500 000,– EUR (in Worten: drei Millio-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                  nen fünfhunderttausend Euro, maximal 5 000 000,– US$ (in\nvertiefen,                                                                    Worten: fünf Millionen US Dollar) für die Deutsch-Norwegi-\nsche Mutter-Kind-Gesundheitsinitiative vorgesehen sind;\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   2. „Korbfinanzierung Grundbildung“ bis zu 5 000 000,– EUR (in\nWorten: fünf Millionen Euro);\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Malawi beizutragen,                                          3. „Soziale Absicherung von absolut Armen“ bis                  zu\n13 000 000,– EUR (in Worten: dreizehn Millionen Euro);\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der deutsch-malawi-\n4. „Primärschulbildungsprogramm Phase III“ bis zu 2 000 000,–\nschen Regierungsverhandlungen vom 8. Dezember 2009 und die\nEUR (in Worten: zwei Millionen Euro);\nVerbalnote Nr. 137/2009 vom 23. September 2009 der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland mit der Zusage der Mittel –                5. „Allgemeine Budgethilfe“ bis zu 20 000 000,– EUR (in\nWorten: zwanzig Millionen Euro);\nsind wie folgt übereingekommen:\n6. „Allgemeine Budgethilfe – Begleitmaßnahme“ bis zu\nArtikel 1                                        1 000 000,– EUR (in Worten: eine Million Euro),\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nes der Regierung der Republik Malawi oder anderen, von beiden             festgestellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 22. September 2010                        1073\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                    Artikel 5\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n(1) Von dem im Abkommen vom 22. März 2005 zwischen der\nland und der Regierung der Republik Malawi durch andere Vor-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nhaben ersetzt werden.\nder Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2003 für\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          das Vorhaben „Privatwirtschaftliches Wartungskonzept für den\nder Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt         Gesundheitssektor“ vorgesehenen Finanzierungsbeitrag in Höhe\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der        von 6 000 000,– EUR (in Worten: sechs Millionen Euro) wird ein\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-           Betrag von 5 577 528,74 EUR (in Worten: fünf Millionen fünfhun-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1              dertsiebenundsiebzigtausendfünfhundertachtundzwanzig Euro\ngenannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses             und vierundsiebzig Cent) umgewidmet und zusätzlich für das\nAbkommen Anwendung.                                                   Vorhaben „Stärkung der Kooperation zwischen Staat und Privat-\nsektor im Gesundheitsbereich“ verwendet, wenn nach Prüfung\ndessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 2\n(2) Von den im Abkommen vom 19. September 2006 zwi-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-         schen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt           Regierung der Republik Malawi über Finanzielle Zusammen-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die         arbeit 2005 für das Vorhaben „Privatwirtschaftliches Wartungs-\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-             konzept für den Gesundheitssektor-Begleitmaßnahme“ vor-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik         gesehenen Finanzierungsbeiträgen in Höhe von insgesamt\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 1 200 000,– EUR (in Worten: eine Million zweihunderttausend\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge         Euro) wird ein Betrag von 251 944,55 EUR (in Worten: zweihun-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach     derteinundfünfzigtausendneunhundertvierundvierzig Euro und\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-           fünfundfünfzig Cent) umgewidmet und zusätzlich für das Vorha-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf        ben „Stärkung der Kooperation zwischen Staat und Privatsektor\ndes 31. Dezember 2017.                                                im Gesundheitsbereich“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(3) Die Regierung der Republik Malawi, soweit sie nicht selbst\n(3) Das im Abkommen vom 19. September 2006 zwischen der\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nder Republik Malawi über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\ngenannte Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“, für das\nKfW garantieren.\nFinanzierungsbeiträge in Höhe von 1 000 000,– EUR (in Worten:\neine Million Euro) vorgesehen sind, wird durch das Vorhaben\nArtikel 3                                „Stärkung der Kooperation zwischen Staat und Privatsektor im\nGesundheitsbereich“ ersetzt, wenn nach Prüfung dessen Förde-\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die KfW von sämt-         rungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2             (4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Malawi erhoben            vom 19. September 2006 zwischen der Regierung der Bundes-\nwerden.                                                               republik Deutschland und der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005 auch für dieses Vor-\nhaben.\nArtikel 4\n(5) Somit stehen unter Absatz 1 bis 3 insgesamt\nDie Regierung der Republik Malawi überlässt bei den sich aus       6 829 473,29 EUR (in Worten: sechs Millionen achthundert-\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-          neunundzwanzigtausendvierhundertdreiundsiebzig Euro und\nten von Personen und Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den         neunundzwanzig Cent) für das Vorhaben „Stärkung der Koope-\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-         ration zwischen Staat und Privatsektor im Gesundheitsbereich“\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte          zur Verfügung.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 6\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 23. Juni 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR. Müller\nFür die Regierung der Republik Malawi\nKen Kandodo"]}