{"id":"bgbl2-2010-24-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=22","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-11)","law_date":"2010-07-13T00:00:00Z","page":1026,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Camber Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-27-11)\nVom 13. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n25. Februar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Camber Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-27-11) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 25. Februar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                                  Berlin, 25. Februar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0633 vom 25. Februar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Camber Corporation einen Vertrag auf\nBasis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-27-11 über die Erbrin-\ngung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Camber Corporation zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Altikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewählt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppensta-\ntut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Camber Corporation wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstel-\nlung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in\nder Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDie dem US-Verteidigungsministerium unterstehenden Führungskommandos (zum Bei-\nspiel USEUCOM und AFRICOM) sowie deren jeweilige Teilstreitkräftekommandos (im\nFalle von USEUCOM sind dies: USAREUR, USAFE, NAVEUR, MARFOREUR, SOCEUR\nund die entsprechenden Bereiche für AFRICOM) haben spezielle Aufträge und abwei-\nchende Funktionsbereiche bei geteilter Verantwortung für koordinierte gemeinsame\nund behördenübergreifende Einsätze im Rahmen des gesamten Konfliktspektrums. Die\nKommandos arbeiten in einem gemeinsamen Umfeld. Entsprechend umfassen die Be-\nreiche für gemeinsame und behördenübergreifende Integration und Zusammenarbeit\nalle Einsatzarten und können die Erstellung und Durchführung gemeinsamer Trainings-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010         1027\neinsätze sowie die Bearbeitung von Einsatzerfahrung beinhalten. Zweck dieses Auf-\ntrags ist die Unterstützung der Joint Program Offices bei Beurteilung, Auswertung,\nEntwurf, Entwicklung, Test und Bewertung, Überarbeitung, Training, Programm-\nmanagement, Installation und Unterstützung vor Ort für gemeinsame oder behörden-\nübergreifende Einsatzprogramme und Trainingsaktivitäten. Die Unterstützung bezieht\nsich auf den Betrieb des Joint Training Systems sowie die Erarbeitung und Präsenta-\ntion gemeinsamer Trainingspläne. Dieser VeItrag umfasst die folgende Tätigkeit:\nTraining Specialist (Anhang IV.1. des Rahmenabkommens).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndiesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n3. Das Unternehmen Camber Corporation wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmem des oben ge-\nnannten Untemehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-27-11 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Camber Corporation endet. Sie tritt außerdem außer\nKraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 22. September 2009 bis 21. Sep-\ntember 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten\nvon Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Ver-\ntrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklährt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 25. Februar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0633 vom\n25. Februar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n25. Februar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}