{"id":"bgbl2-2010-24-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=18","order":6,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-43-06)","law_date":"2010-07-13T00:00:00Z","page":1022,"pdf_page":18,"num_pages":2,"content":["1022   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation“\n(Nr. DOCPER-AS-43-06)\nVom 13. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation“ (Nr. DOCPER-AS-\n43-06) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0502 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission\nSystems Corporation einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-43-06 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen ge-\nschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation zur Erleichterung\nder Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation wird im\nRahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die\nim Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erstellt Studien, Analysen und Beurteilungen von Programmen,\nProzessen, Leitsätzen, Grundsätzen und Strategien und hat Kunden zu betreuen, zu\nberaten und ihnen Empfehlungen zu geben. Zu den Aufgaben können die Erstellung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010          1023\nvon Planungsszenarien, die Datenbankentwicklung und -konzeption sowie die Verbin-\ndung zu Schlüsselpersonen zählen. Der Auftragnehmer sorgt ferner für unterstützende\nInformationsdarstellungen, Berichte und Datenbankaktualisierungen. Dieser Vertrag\numfasst die folgende Tätigkeit: Military Analyst (Anhang II.4.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndiesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems Corporation wird in\nder Bundesrepublik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-43-06 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Northrop Grumman Space & Mission Systems\nCorporation endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spä-\ntestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine\nnachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit\nvom 18. September 2009 bis 17. September 2012 ist dieser Vereinbarung beigefügt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Be-\nendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0502 vom\n20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}