{"id":"bgbl2-2010-24-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TASC, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-02)","law_date":"2010-07-13T00:00:00Z","page":1020,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „TASC, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-80-02)\nVom 13. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „TASC,\nInc.“ (Nr. DOCPER-AS-80-02) geschlossen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 13. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0568 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen TASC, Inc. einen Vertrag auf Basis der bei-\ngefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-80-02 über die Erbringung von\nAnalytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Un-\nternehmen TASC, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Vergünstigungen\nnach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt werden könnten,\nund schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor, eine Vereinba-\nrung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zu schlie-\nßen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen TASC, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Bereitstellung von\nAnalytischen Dienstleistungen für die im Sinne des NATO-Truppenstatuts in der Bun-\ndesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer unterstützt das US Africa Command im Bereich Informations-\nkampagnen unmittelbar durch technische Auswertungen, Forschung, Untersuchungen,\ntechnische Planung und Unterstützung für Übungen. Diese Aufgaben umfassen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010          1021\nUnterstützung bei der Planung von Einsätzen und Entwicklung von Zielen sowie Pla-\nnung und Ausführung von einsatzspezifischen Aufgaben im Bereich Informationskam-\npagnen. Dieser Vertrag umfasst die folgende Tätigkeit: Military Planner (Anhang I.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analyti-\nschen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin ver-\neinbarten Rahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwech-\nsels, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ge-\nwährt.\n2. Das Unternehmen TASC, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland ausschließlich\nfür die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben ge-\nnannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn sie\nausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-80-02 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen TASC, Inc. endet. Sie tritt außerdem außer Kraft, wenn\ndas Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der vorausgegangenen\nLeistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung erhält. Eine Kopie des\nVertrags mit einer Laufzeit vom 3. September 2009 bis 28. März 2010 ist dieser Ver-\neinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika teilt dem Aus-\nwärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0568 vom\n20. Januar 2010 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n20. Januar 2010 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}