{"id":"bgbl2-2010-24-3","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=12","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „BAE Systems Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-82-01)","law_date":"2010-07-09T00:00:00Z","page":1016,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „BAE Systems Information Technology, Inc.“\n(Nr. DOCPER-AS-82-01)\nVom 9. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nstationierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Okto-\nber 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n9. Dezember 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen\n„BAE Systems Information Technology, Inc.“ (Nr. DOCPER-AS-82-01) geschlos-\nsen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 9. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 9. Dezember 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0470 vom 9. Dezember 2009 zu bestätigen, die wie folgt lau-\ntet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen Folgendes mitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen BAE Systems Information Technology,\nInc. einen Vertrag auf Basis der beigefügten Vertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-\n82-01 über die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit\nBefreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt werden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland vor, eine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens\nzum NATO-Truppenstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. wird im Rahmen seines\nVertrags zur Bereitstellung von Analytischen Dienstleistungen für die im Sinne des\nNATO-Truppenstatuts in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der\nVereinigten Staaten von Amerika folgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt ein breites Spektrum an technischer und analytischer\nUnterstützung, ist jedoch speziell verantwortlich für besondere Anforderungen\neinschließlich Stellenbesetzung für ein Social Science Research Center und Socio-\nCultural Cells beim Hauptquartier des Africa Command (AFRICOM), Training und Einsatz\nvon sogenannten Social Science Teams, welche kurz- und langfristige AFRICOM-Auf-\nträge in Afrika unterstützen, sowie Studien unterschiedlicher Ausmaße durch einzelne","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010           1017\nForscher. Für jede Anforderung stellt der Auftragnehmer professionell ausgebildete\nSozialwissenschaftler mit den Fähigkeiten und der Erfahrung, die für die jeweiligen\nAnforderungen erforderlich sind, zur Verfügung. Zusätzlich ist der Auftragnehmer\nzuständig für die Durchführung von Informationsrecherchen mit allen verfügbaren\nQuellen, um die Entwicklung nachrichtendienstlicher Produkte anzuweisen und zu\nlenken. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätigkeiten: Intelligence Analyst (An-\nhang II.2.), Scientist (Anhang II.7.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeiten von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndiesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach Artikel 72 Absatz 1\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt.\n2. Das Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. wird in der Bundesrepu-\nblik Deutschland ausschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Verei-\nnigten Staaten von Amerika tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der\nFassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen,\ninsbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des\nZusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-AS-82-01 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen BAE Systems Information Technology, Inc. endet. Sie\ntritt außerdem außer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen\nnach Ablauf der vorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leis-\ntungsaufforderung erhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 6. April 2008\nbis 5. April 2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staa-\nten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des\nVertrags unverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung jederzeit\ndiese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation kündigen;\ndie Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0470 vom\n9. Dezember 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am 9. De-\nzember 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}