{"id":"bgbl2-2010-24-19","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-19/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=46","order":19,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Interamerikanischen Entwicklungsbank über die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen als Beigeordnete Sachverständige zur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit","law_date":"2010-08-04T00:00:00Z","page":1050,"pdf_page":46,"num_pages":3,"content":["1050           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Interamerikanischen Entwicklungsbank\nüber die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen\nals Beigeordnete Sachverständige\nzur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit\nVom 4. August 2010\nDas in Washington am 21. Juni 2010 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Interamerikanischen Ent-\nwicklungsbank über die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen als Beige-\nordnete Sachverständige zur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen\nEntwicklungszusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 Nummer 1\nam 21. Juni 2010\nin Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 4. August 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Interamerikanischen Entwicklungsbank\nüber die Gestellung von deutschen Staatsangehörigen\nals Beigeordnete Sachverständige\nzur Wahrnehmung von Aufgaben der multilateralen Entwicklungszusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland, im Folgenden\ndie Interamerikanische Entwicklungsbank                als „die Regierung“ bezeichnet, verpflichtet sich gegenüber der\nInteramerikanischen Entwicklungsbank, im Folgenden als „die\nim Bestreben, deutsche Staatsangehörige für Aufgaben der         Bank“ bezeichnet, zur Gestellung von Beigeordneten Sachver-\nentwicklungspolitischen Zusammenarbeit vorzubereiten und die       ständigen für die von der Bank durchzuführenden Aufgaben in\nmultilaterale Entwicklungszusammenarbeit der Regierung der         Übereinstimmung mit folgenden Bedingungen:\nBundesrepublik Deutschland zu stärken, und\n1. Beigeordnete Sachverständige sind Personen mit geeigneter\nin dem Wunsch, jungen deutschen Staatsangehörigen die                Hochschulausbildung und beruflicher Qualifikation, die in der\nMöglichkeit zu geben, am „Fellowship and Associate Program“            Regel noch nicht ihren 33. Geburtstag erreicht haben. Wenn\n(das „BS-Programm“) der Interamerikanischen Entwicklungs-              solche Personen von der Bank beschäftigt werden, sind sie\nbank („die Bank“) teilzunehmen, um deren Aufgaben und Pro-             einer oder mehreren von der Bank bestimmten ausreichend\ngramme zu unterstützen,                                                qualifizierten Person(en) unmittelbar zu unterstellen. Beige-\nordnete Sachverständige werden am Sitz der Bank oder in\nsind wie folgt übereingekommen:                                      einem ihrer Außenbüros beschäftigt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010                       1051\n2. Beigeordnete Sachverständige werden der Bank aufgrund            2. Die Bank beauftragt ihre Personalabteilung – Human\nvon Einzelanträgen der Bank gestellt. Der Einsatz von Beige-       Resources Department, Inter-American Development Bank,\nordneten Sachverständigen in den Außenbüros der Bank so-           1300 New York Avenue NW, Washington, D.C. 20577, USA –\nwie die Dienstreisen der Beigeordneten Sachverständigen,           mit der Durchführung dieses Abkommens.\ndie am Sitz der Bank eingesetzt sind, außerhalb der Vereinig-\nten Staaten unterliegen den Grundsätzen, Regelungen und\nArtikel 6\nVerfahren der Bank im Hinblick auf die Genehmigung durch\ndie betreffenden Länder.                                        1. Sobald ein Beigeordneter Sachverständiger von der Bank an-\n3. Beigeordnete Sachverständige können sich als externe Be-            genommen und ein vorläufiges Datum für die Dienstaufnah-\nwerber um ausgeschriebene freie Stellen in der Bank bewer-         me festgesetzt worden ist, zahlt die Regierung den Betrag,\nben.                                                               der nach Schätzung der Bank für die in Artikel 7 und Artikel 8\nangegebenen Zwecke benötigt wird, in US-Dollar auf ein von\n4. Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von Beigeord-          der Bank zu bezeichnendes Konto ein. Der tatsächliche Be-\nneten Sachverständigen liegt bei der Bank.                         trag wird in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der\n5. Für Beigeordnete Sachverständige als internationale Be-             Bank und dem BFIO festgelegt und beruht auf den von der\ndienstete gelten während ihres Einsatzes bei der Bank die auf      Bank für den Einsatz des jeweiligen Beigeordneten Sachver-\ndas BS-Programm anzuwendenden Normen, Grundsätze,                  ständigen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, Rege-\nRegelungen und Verfahren der Bank in ihrer jeweils gültigen        lungen und Verfahren der Bank gezahlten tatsächlichen Aus-\nForm und die in den durch die Bank gemäß Artikel 10 aus-           gaben für Gehälter und Zulagen. Danach wird ein im\ngestellten Berufungsschreiben vereinbarten Bestimmungen.           Zusammenhang mit dem Einsatz etwa entstehender Fehlbe-\ntrag von der Regierung von Zeit zu Zeit nach Eingang einer\n6. Die Beigeordneten Sachverständigen unterstehen dem Prä-\nentsprechenden Mitteilung der Bank auf das von der Bank\nsidenten der Bank und sind ihm bei der Ausführung ihrer\nbezeichnete Konto eingezahlt.\nAufgaben verantwortlich. Sie holen für die Erfüllung ihrer\nAufgaben keine Anweisungen von ihrer oder einer anderen         2. Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen die Dauer des\nRegierung oder von anderen Stellen außerhalb der Bank ein          Dienstes eines Beigeordneten Sachverständigen gemäß Ar-\nund nehmen von diesen keine Anweisungen entgegen.                  tikel 4 verlängert wird. Bei Beendigung des Einsatzes wird ein\n7. Die Regierung trägt alle feststellbaren Kosten des Einsatzes        im Zusammenhang mit diesem Einsatz etwa bestehender\nder Beigeordneten Sachverständigen bei der Bank wie                Überschuss der Regierung rückerstattet.\nGehälter, Zulagen sowie Beförderungskosten zum und vom\n3. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der vereinbar-\nBeschäftigungsort gemäß den Grundsätzen, Regelungen und\nten Beschäftigungsdauer eines Beigeordneten Sachverstän-\nVerfahren der Bank, einschließlich aller Kosten, die aufgrund\ndigen legt die Bank dem BFIO Abrechnungen vor.\nund während ihres Einsatzes bei der Bank im Verletzungs-,\nKrankheits- oder Todesfall entstehen.                           4. Die Bank bestätigt auf der Endabrechnung durch einen Ver-\nmerk, dass alle finanziellen Transaktionen im Zusammenhang\nArtikel 2                                 mit Zahlungen der Regierung für die Verwaltung der Beschäf-\ntigung von Beigeordneten Sachverständigen\nDie Bank legt der Regierung Anträge auf Gestellung von Bei-\ngeordneten Sachverständigen vor, wenn nach Ansicht der Bank            a) in einem umfassenden internen Kontrollverfahren auf der\ngeeignete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland gefun-                Grundlage der Finanzvorschriften und der Finanzordnung\nden werden können. Jedem Antrag soll eine Aufgabenbeschrei-                der Bank überprüft worden sind,\nbung beigefügt werden.\nb) einer internen oder externen Buchprüfung der Bank durch\nArtikel 3                                     interne oder externe Buchprüfer der Bank unterlegen\nhaben und\nDie Regierung ist nicht verpflichtet, innerhalb eines bestimm-\nten Zeitraums eine bestimmte Anzahl von Beigeordneten Sach-            c) unter strikter Einhaltung der geltenden Finanzvorschriften\nverständigen zu stellen. Die Regierung wird sich jedoch bemü-              und der geltenden Finanzordnung der Bank durchgeführt\nhen, im Rahmen der Haushaltsmittel, die sie für diesen Zweck               worden sind.\nbereitzustellen als angemessen erachtet, geeignete Kandidaten\nfür die Anträge zu finden, die ihr in Übereinstimmung mit Artikel 2\nArtikel 7\nvorgelegt werden, und der Bank innerhalb eines angemessenen\nZeitraums das Ergebnis mitzuteilen. Die Entscheidung, ob die          Die Bank kann zu Lasten des genannten Kontos die Ausga-\nvon der Regierung benannten Kandidaten angenommen werden,           ben zahlen, die unmittelbar aus dem Einsatz des Beigeordneten\nliegt bei der Bank.                                                 Sachverständigen entstehen, insbesondere die Ausgaben für:\nArtikel 4                              1. Gehalt und Zulagen, die dem Beigeordneten Sachverstän-\ndigen nach dem Berufungsschreiben zu zahlen sind;\nJeder Beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für\neinen Zeitraum von zwölf Monaten bei der Bank eingesetzt. Im        2. Reise- und mit Reisen verbundene Kosten zum und vom Ein-\nAllgemeinen kann der Einsatz im Einvernehmen zwischen der              satzort für den Beigeordneten Sachverständigen und dessen\nBank und der Regierung um weitere zwölf Monate verlängert              Angehörige gemäß den Bestimmungen aus den Grundsät-\nwerden. Beigeordnete Sachverständige werden als Vollzeit-Ver-          zen, Regelungen und Verfahren der Bank;\ntragsbeschäftigte bei der Bank eingestellt. Die Vergütung der\n3. Zulagen für Kranken- und Lebensversicherungsprämien;\nBeigeordneten Sachverständigen richtet sich nach der Auf-\ngabenbeschreibung für den jeweiligen Einsatz und nach der           4. zwei Tage Urlaub pro Beschäftigungsmonat;\nGehaltstabelle der Bank für Stipendiaten und Gastpersonal\n(„Remuneration Matrix for Fellows/Associates“).                     5. Reisekosten sowie Tagegeld für Dienstreisen, die der Bei-\ngeordnete Sachverständige im Rahmen seines Einsatzes bei\nArtikel 5                                 der Bank gemäß Artikel 1 Nummer 2 durchführt. Die Reise-\nkosten und Tagegelder werden gemäß den Grundsätzen,\n1. Die Regierung beauftragt das Büro Führungskräfte zu Inter-          Regelungen und Verfahren der Bank gezahlt;\nnationalen Organisationen (im Folgenden als „BFIO“ bezeich-\nnet), Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, mit der Durchfüh-     6. sonstige mit dem Einsatz von Beigeordneten Sachverständi-\nrung dieses Abkommens.                                             gen bei der Bank in Zusammenhang stehende Kosten.","1052                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 5,10 € (4,20 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 8                                   werden. Die Bank und das BFIO können gemeinsam weitere Ein-\nzelheiten zur Umsetzung des Programms und zum Verfahren\nDie Bank kann dem genannten Konto darüber hinaus einen\nfestlegen.\nBetrag in Höhe von bis zu 12 vom Hundert der in Artikel 7\ngenannten Ausgaben entnehmen und ihn als Vergütung für ihre\nVerwaltungskosten einbehalten.\nArtikel 12\nArtikel 9\n1. Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nAlle Zahlungen von Ausgaben nach diesem Abkommen erfol-                             Kraft. Es bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.\ngen in US-Dollar.\n2. Jede der beiden Vertragsparteien kann dieses Abkommen\nArtikel 10                                       unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich\nkündigen.\nDie Bank legt in einem Berufungsschreiben die Dienstbedin-\ngungen jedes Beigeordneten Sachverständigen in allen Einzel-\nheiten dar.                                                                         3. Im Falle einer Kündigung nach Nummer 2 gelten die Bestim-\nmungen dieses Abkommens so lange weiter, wie es erforder-\nlich ist, um ein geordnetes Ausscheiden und eine geordnete\nArtikel 11\nHeimreise der Beigeordneten Sachverständigen und die\nDieses Abkommen kann im schriftlichen Einvernehmen                                  finanzielle Abrechnung zwischen der Bank und dem BFIO\nzwischen der Bank und der Regierung geändert oder ergänzt                               sicherzustellen.\nGeschehen zu Washington, D.C., am 21. Juni 2010 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJens Hanefeld\nFür die Interamerikanische Entwicklungsbank\nLuis Alberto Moreno"]}