{"id":"bgbl2-2010-24-17","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=43","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=43","order":17,"title":"Bekanntmachung der deutsch-senegalesischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-03T00:00:00Z","page":1047,"pdf_page":43,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010       1047\nBekanntmachung\nder deutsch-senegalesischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. August 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 10. März/2. Juli 2010 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Senegal über Finanzielle Zusammenarbeit „Pro-\ngramm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel mit dem Datum der sene-\ngalesischen Antwortnote\nam 2. Juli 2010\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nBotschaft                                                     Dakar, den 10. März 2010\nder Bundesrepublik Deutschland\nDakar\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Verbalnote Nummer 469/2009 vom 21. Dezember 2009 der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland mit der Sonderzusage der Mittel folgende Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der Repu-\nblik Senegal oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in\nHöhe von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro) für das Vorhaben\n„Programm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“ zu erhalten, wenn nach Prü-\nfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.\n2. Das unter Nummer 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Senegal durch\nandere Vorhaben ersetzt werden.\n3. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nSenegal zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung desselben Vorhabens von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4. Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrags, die Bedingungen, zu denen\ner zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen\ndie zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließen-\nden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.","1048 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2017.\n6. Die Regierung der Republik Senegal, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nDurchführung der unter Nunmmer 4 erwähnten Verträge in der Republik Senegal er-\nhoben werden.\n8. Die Regierung der Republik Senegal überlässt bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Senegal mit den unter den Nummern 1 bis 9 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständ-\nnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinba-\nrung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nChristian Clages\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Senegal\nHerr Madicke Niang\nDakar"]}