{"id":"bgbl2-2010-24-16","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=41","order":16,"title":"Bekanntmachung der deutsch-senegalesischen Vereinbarung über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-03T00:00:00Z","page":1045,"pdf_page":41,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010          1045\nBekanntmachung\nder deutsch-senegalesischen Vereinbarung\nüber wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit\nVom 3. August 2010\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 7. Dezember 2009/23. März 2010 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Senegal über wirtschaftliche und\ntechnische Zusammenarbeit „Aus- und Fortbildungs-\nmaßnahmen zur Unterstützung von drei Mikrofinanz-\ninstitutionen“ ist nach ihrer Inkrafttretensklausel mit dem\nDatum der senegalesischen Antwortnote\nam 23. März 2010\nin Kraft getreten; die einleitende deutsche Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nBotschaft                                                   Dakar, den 7. Dezember 2009\nder Bundesrepublik Deutschland\nDakar\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Ziffer 1.2.1 des Protokolls der Regierungsverhandlungen vom 30. Sep-\ntember 2009 sowie in Ausführung des Abkommens vom 3. Mai 1977 zwischen unseren\nbeiden Regierungen über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit folgende Ver-\neinbarung vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik\nSenegal fördern gemeinsam folgende Maßnahmen:\na)   eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme zur Unterstützung der Mikrofinanzinstitu-\ntionen „Le Crédit Mutuel du Sénégal“ (CMS) und „Partenariat pour la Mobilisation\nde l’Epargne et le Crédit au Sénégal“ (PAMECAS) im Rahmen des FZ-Vorhabens\n„Jugendbeschäftigungsförderung im städtischen Raum (PEJU)“;\nb) eine Aus- und Fortbildungsmaßnahme zur Unterstützung der Mikrofinanzinstitu-\ntion „Saint Louis Finance S. A.“ (SLF) im Rahmen des FZ-Vorhabens „Gründung\neiner Mikrofinanzinstitution im ländlichen Raum“.\n2. Ziel der in der Nummer 1 genannten Maßnahmen ist es, die Mikrofinanzinstitutionen\nbei der (Neu-)Organisation ihrer Kreditvergaben für Kleinst-, Klein- und Mittelunter-\nnehmen im städtischen und ländlichen Raum zu unterstützen.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt für die in Nummer 1 genannten\nMaßnahmen Personal- und Sachleistungen sowie gegebenenfalls Finanzierungs-\nbeiträge im Gesamtwert von bis zu 1 450 000,– EUR (in Worten: eine Million vierhun-\ndertfünfzigtausend Euro) zur Verfügung; davon für die Maßnahme unter Nummer 1\nBuchstabe a bis zu 450 000,– EUR (in Worten: vierhundertfünfzigtausend Euro) und für","1046 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\ndie Maßnahme unter Nummer 1 Buchstabe b bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten: eine\nMillion Euro). Sie beauftragt mit der Durchführung beider Maßnahmen die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau (KfW).\n4. Die Regierung der Republik Senegal beauftragt mit der Durchführung der Maßnahme\nunter Nummer 1 Buchstabe a die Mikrofinanzinstitutionen CMS und PAMECAS; mit\nder Durchführung der Maßnahme unter Nummer 1 Buchstabe b beauftragt sie die\nMikrofinanzinstitution SLF. Sie gewährleistet eine eigene aufgeschlüsselte Haushalts-\nplanung zur Sicherung einer stetigen Durchführung der Maßnahmen und stellt sicher,\ndass die von ihr mit der Durchführung beauftragten Institutionen die für die Maßnah-\nmen notwendigen Leistungen erbringen.\n5. Einzelheiten der Maßnahmen und der zu erbringenden Leistungen und Verpflichtun-\ngen werden in Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträgen festge-\nlegt, die zwischen der KfW und den Mikrofinanzinstitutionen geschlossen werden und\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n6. Die Zusage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Maßnahmen ent-\nfällt ersatzlos, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die unter\nNummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Finanzierungsverträge\ngeschlossen werden. Für die Zusage dieser Maßnahmen endet diese Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\n7. Die Regierung der Republik Senegal befreit die im Auftrag und auf Kosten der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die Vorhaben gelieferten Materialien,\nFahrzeuge, Güter und Ausrüstungsgegenstände sowie Ersatzteile von Lizenzen, Zoll-,\nLagergebühren und stellt die unverzügliche Entzollung sicher. Die vorstehenden Be-\nfreiungen gelten auf Antrag der durchführenden Stellen auch für in der Republik Se-\nnegal beschafftes Material.\n8. Die Regierung der Republik Senegal stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nErfüllung der unter Nummer 5 genannten Durchführungs- sowie gegebenenfalls Fi-\nnanzierungsverträge in der Republik Senegal entstehen.\n9. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n3. Mai 1977 über wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit auch für diese\nVereinbarung.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Senegal mit den unter den Nummern 1 bis 10\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nChristian Clages\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Senegal\nHerrn Madicke Niang\nDakar"]}