{"id":"bgbl2-2010-24-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":24,"date":"2010-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/24#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-24-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_24.pdf#page=31","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen „SOS International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-02)","law_date":"2010-07-14T00:00:00Z","page":1035,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010        1035\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Subunternehmen „SOS International, Ltd.“\n(Nr. DOCPER-AS-73-02)\nVom 14. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n20. Januar 2010 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die\nGewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Subunternehmen\n„SOS International, Ltd.“ (Nr. DOCPER-AS-73-02) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 20. Januar 2010\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 14. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                               Berlin, den 20. Januar 2010\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika den\nEingang der Verbalnote Nr. 0507 vom 20. Januar 2010 zu bestätigen, die wie folgt lautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 29. Juni\n2001 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit\nvon mit Analytischen Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie auf die Vereinba-\nrung in der Form des Notenwechsels vom 20. Januar 2010 zwischen der Regierung der\nVereinigten Staaten von Amerika und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über\ndie Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen Booz Allen\nHamilton, Inc. (DOCPER-AS-39-16) (amerikanische Verbalnote Nummer 0506) Folgendes\nmitzuteilen:\nUm die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staa-\nten von Amerika mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat die Regierung der Vereinig-\nten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Booz Allen Hamilton, Inc. einen Vertrag\nüber die Erbringung von Analytischen Dienstleistungen geschlossen. Das Unternehmen\nBooz Allen Hamilton, Inc. hat als Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte einen Vertrag\n(DOCPER-AS-73-02) mit dem Subunternehmen SOS International, Ltd. geschlossen, um\nseine vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem Sub-\nunternehmen SOS International, Ltd. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und Ver-\ngünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt","1036 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2010\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Subunternehmen SOS International, Ltd. wird auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-AS-73-02 mit einer Laufzeit vom 6. April 2009\nbis 30. November 2012 folgende Dienstleistungen erbringen:\nDie Unterstützungsleistungen des Auftragnehmers umfassen die Bereitstellung von\nFachwissen bezüglich Aufklärung, Bedrohungsanalysen und Prognosemethoden bei\nder Auswertung nachrichtendienstlicher Informationen zur Beurteilung von Entwicklun-\ngen, Trends und Bedrohungsimplikationen in für das US Africa Command wichtigen\ngeographischen und fachlichen Bereichen. Der Auftragnehmer führt Informations-\nrecherchen auf Basis aller verfügbarer Quellen, Sicherheitszusammenarbeit, Auswertun-\ngen der Informationsweitergabe ins Ausland, Spionageabwehr, Informationsgewinnung\nmit menschlichen Quellen, Informationsgewinnungsmanagement, Planung im Bereich\nnachrichtendienstliche Aufklärung und Überwachung, Zielplanung, Einsätze im Bereich\nTerrorbekämpfung sowie Planung zwecks Lenkung und Anleitung der Entwicklung\nnachrichtendienstlicher Produkte durch. Dieser Vertrag umfasst die folgenden Tätig-\nkeiten: Intelligence Analyst (Anhang II.2.) und Program/Project Manager (Anhang V.1.).\n2. Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Än-\nderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 betreffend die Tätigkeit von mit Analytischen\nDienstleistungen beauftragten Unternehmen und nach Maßgabe der darin vereinbarten\nRahmenbedingungen, insbesondere auch der Nummer 4 des Notenwechsels, werden\ndem unter Nummer 1 genannten Subunternehmen die Befreiungen und Vergünstigun-\ngen nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Trup-\npenstatut gewährt.\n3. Das vorgenannte Subunternehmen wird in der Bundesrepublik Deutschland aus-\nschließlich für die in Deutschland stationierten Truppen der Vereinigten Staaten von\nAmerika tätig.\n4. Nach Maßgabe der unter Nummer 6 des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fas-\nsung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 vereinbarten Bestimmungen, ins-\nbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5 Buchstabe b des Zu-\nsatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern des oben\ngenannten Subunternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt sind, wenn\nsie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befreiungen und Ver-\ngünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, es sei denn, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sie\nihnen beschränken.\n5. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 28. Juli 2005.\n6. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei je-\nder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n7. Diese Vereinbarung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem der Vertrag des Hauptver-\ntragsnehmers mit den US-Streitkräften (DOCPER-AS-39-16) oder der Vertrag über die\nErbringung der unter Nummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der\nVertragsniederschrift zwischen dem Hauptvertragsnehmer der US-Streitkräfte und dem\ndort genannten Subunternehmen endet. Diese Vereinbarung wird auf den unter Num-\nmer 1 genannten Vertrag nicht mehr angewendet, wenn der betreffende Vertrag endet\noder wenn dem Auswärtigen Amt nicht jeweils spätestens zwei Wochen nach Ablauf\ndes vorausgegangenen Liefer- beziehungsweise Leistungsauftrags ein Folgeauftrag\nvorliegt. Kopien des Vertrags sind dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Ver-\nlängerung des Vertrags unverzüglich mit.\n8. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 29. Juni 2001 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 28. Juli 2005 oder dieser Vereinbarung\ndurch das unter Nummer 1 genannte Subunternehmen kann eine Partei dieser Verein-\nbarung jederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Noti-\nfikation in Bezug auf das Subunternehmen kündigen; die Vereinbarung tritt drei Mona-\nte nach ihrer Kündigung in Bezug auf das Subunternehmen außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkom-\nmens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 20. Januar 2010 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Auswär-\ntige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“"]}