{"id":"bgbl2-2010-23-8","kind":"bgbl2","year":2010,"number":23,"date":"2010-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/23#page=55","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-23-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_23.pdf#page=55","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-burkinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-05T00:00:00Z","page":1003,"pdf_page":55,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010                           1003\nBekanntmachung\ndes deutsch-burkinischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. August 2010\nDas in Ouagadougou am 5. Juli 2010 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Burkina Faso über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2009 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 5. Juli 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nJulia Kaiser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Burkina Faso\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung von Burkina Faso –                      es der Regierung von Burkina Faso und beziehungsweise oder\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und Burkina Faso,            zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 10 000 000,– EUR (in\nWorten: zehn Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu er-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        halten:\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                           1. „Erweiterung Sektorprogramm Wasser- und Sanitärversor-\ngung Klein- und Mittelstädte II“ bis zu 5 000 000,– EUR (in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-             Worten: fünf Millionen Euro);\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              2. „Erweiterung Dezentralisierung und Kommunalentwicklung“\nbis zu 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nBurkina Faso beizutragen,                                            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 66/2009 vom\n28. Juli 2009 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland mit          (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder Zusage der Mittel –                                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung von Burkina Faso durch andere Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    haben ersetzt werden.","1004                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                  Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 6,65 € (5,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                 Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                        den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nder Regierung von Burkina Faso zu einem späteren Zeitpunkt er-                       KfW garantieren.\nmöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in\nAbsatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleitmaß-                                                           Artikel 3\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nnannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-                            Die Regierung von Burkina Faso stellt die KfW von sämtlichen\nkommen Anwendung.                                                                    Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in Burkina Faso erhoben wer-\nArtikel 2                                    den.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-                                                      Artikel 4\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nDie Regierung von Burkina Faso überlässt bei den sich aus der\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                       nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach                    Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-                          publik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf                       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ndes 31. Dezember 2017.                                                               men erforderlichen Genehmigungen.\n(3) Die Regierung von Burkina Faso, soweit sie nicht selbst\nArtikel 5\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Ouagadougou am 5. Juli 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Hochschild\nFür die Regierung von Burkina Faso\nL. Bembamba"]}