{"id":"bgbl2-2010-23-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":23,"date":"2010-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/23#page=53","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-23-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_23.pdf#page=53","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-argentinischen Vereinbarung über Technische Zusammenarbeit","law_date":"2010-08-04T00:00:00Z","page":1001,"pdf_page":53,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010         1001\nBekanntmachung\nder deutsch-argentinischen Vereinbarung\nüber Technische Zusammenarbeit\nVom 4. August 2010\nDie in Buenos Aires am 23. Oktober 2008/27. April\n2009 geschlossene Vereinbarung zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Argentinischen Republik über Technische Zusam-\nmenarbeit („Durchführung des Programms Integrierte\nFachkräfte des Centrums für internationale Migration und\nEntwicklung (CIM) in der Argentinischen Republik“) ist\nnach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 27. April 2009\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nDer Botschafter                                       Buenos Aires, den 23. Oktober 2008\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf das Abkommen vom 18. Juni 1976 zwischen der Regierung der\nArgentinischen Republik und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über Tech-\nnische Zusammenarbeit (im Folgenden als „das Abkommen vom 18. Juni 1976“ bezeich-\nnet) folgende Vereinbarung über die Durchführung des Programms Integrierte Fachkräfte\ndes Centrum für internationale Migration und Entwicklung (CIM) in der Argentinischen\nRepublik vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland unterstützt die Anstrengungen der\nRegierung der Argentinischen Republik, den Fachkräftebedarf in entwicklungspo-\nlitisch wichtigen Bereichen, in denen keine argentinischen Fachkräfte zur Verfügung\nstehen, zu decken. Diese Unterstützung erfolgt durch die Auswahl von geeigneten\nFachkräften auf dem deutschen Arbeitsmarkt und die Vermittlung über das Pro-\ngramm Integrierte Fachkräfte. Die Integrierten Fachkräfte leisten ihren Dienst in\nÜbereinstimmung mit dem unmittelbar mit der nationalen empfangenden Institution\ngeschlossenen Vertrag, folglich sind sie dieser gegenüber fachlich verantwortlich\nund unterliegen den in der Argentinischen Republik geltenden Rechtsvorschriften\nund Durchführungsbestimmungen. CIM wird ihnen im Rahmen der finanziellen Mög-\nlichkeiten einen Zuschuss zu der ortsüblichen Vergütung zahlen.\n2. Die Durchführung des Programms und die Vermittlung von Integrierten Fachkräften\nobliegt in der Bundesrepublik Deutschland dem Centrum für internationale Migration\nund Entwicklung (CIM), einer Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für\nTechnische Zusammenarbeit (GTZ) und der Bundesagentur für Arbeit (BA). CIM wird\nbei der Durchführung dieses Programms, insbesondere bei der Erledigung von For-\nmalitäten der Integrierten Fachkräfte, durch die Botschaft der Bundesrepublik\nDeutschland in Buenos Aires unterstützt.","1002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\n3. Anträge auf Vermittlung von Integrierten Fachkräften sind von den entsprechenden\nstaatlichen und privaten Institutionen sowie von interessierten Organisationen der\nZivilgesellschaft an die Generaldirektion für Internationale Zusammenarbeit des\nMinisteriums für Auswärtige Beziehungen, Internationalen Handel und Religions-\nfragen der Argentinischen Republik zu richten. Wird der Antrag im Interesse der\nargentinischen Entwicklungspolitik als zulassungsberechtigt erachtet, so wird er der\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Veranlassung übermittelt.\nVermittlungen von Integrierten Fachkräften können für die Bereiche Erneuerbare Ener-\ngien, Energieeffizienz und Klimaschutz erfolgen. Ausnahmen sind in begründeten,\nentwicklungspolitisch wichtigen Fällen möglich.\n4. Die Regierung der Argentinischen Republik gewährt den Integrierten Fachkräften die\nin den Artikeln 7 und 9 des Abkommens vom 18. Juni 1976 genannten Erleichterun-\ngen und Vorrechte.\n5. Im Zusammenhang mit Artikel 9 Buchstabe b des Abkommens vom 18. Juni 1976\nbeschränkt sich die Befreiung von Abgaben auf die Beträge, die von der deutschen\nRegierung als Zuschläge gezahlt werden, sie gilt nicht für die Vergütung, welche die\nIntegrierten Fachkräfte von argentinischen Arbeitgebern oder Auftraggebern bezie-\nhen.\n6. In Übereinstimmung mit Artikel 5 Buchstabe c des Abkommens vom 18. Juni 1976\nbefreit sie die Sachmittel, welche die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber CIM den Integrierten Fachkräften zur Durchführung ihrer Aufgaben in den\nargentinischen empfangenden Institutionen liefert, von Konsulats-, Hafen-, Einfuhr-\nund Ausfuhr- sowie Lagergebühren und sonstigen Abgaben; die Sachmittel gehen\nnach Beendigung der Aufgaben in das Eigentum der argentinischen empfangenden\nInstitutionen über.\n7. Die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Befreiungen gelten für die Sachmittel, die\nzur Durchführung des CIM-Vorhabens notwendig sind. Der Nachweis ist in den ent-\nsprechenden Zollunterlagen zu führen. Diese Sachmittel können dann unter Anwen-\ndung der Regelungen für die Zweckbestimmungsprüfung eingeführt werden. Bei\nzweckwidriger Verwendung der eingeführten Sachmittel kommen die §§ 965 bis 969,\nAbschnitt IX, Titel II, Teil XII des argentinischen Zollkodexes zur Anwendung.\n8. Die Vorrechte und Befreiungen nach dieser Vereinbarung werden den Integrierten\nFachkräften aufgrund ihrer Tätigkeit gewährt und gelten folglich, wenn diese tat-\nsächlich durchgeführt wird. Im Fall eines Missbrauchs kann die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland auf Ersuchen der Regierung der Argentinischen Republik\nim Einzelfall auf diese Vorrechte und Befreiungen verzichten.\n9. Im Fall von Entschädigungsleistungen aufgrund von Kündigung, Dienstunfall,\nBerufskrankheit oder aus anderen arbeitsrechtlichen, versorgungsrechtlichen oder\nvertragsrechtlichen Gründen übernimmt die nationale empfangende Institution ledig-\nlich die Verpflichtungen, die sich unmittelbar aus dem zwischen ihr und der Integrier-\nten Fachkraft geschlossenen Arbeitsvertrag ergeben.\n10. Benennt die deutsche Regierung nach dieser Vereinbarung Integrierte Fachkräfte,\nwelche die argentinische Staatsangehörigkeit besitzen oder in der Argentinischen\nRepublik ihren ständigen Wohnsitz haben, so findet Nummer 4 keine Anwendung,\nmit Ausnahme der Steuerbefreiungen für den von CIM gezahlten Anteil der Vergü-\ntung in Übereinstimmung mit Nummer 5.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Argentinischen Republik mit den unter Nummern 1 bis 11\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\nständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Ver-\neinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in\nKraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nGünter Knieß\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Beziehungen,\nInternationalen Handel und Religionsfragen\nder Argentinischen Republik\nHerrn Jorge Enrique Taiana"]}