{"id":"bgbl2-2010-23-1","kind":"bgbl2","year":2010,"number":23,"date":"2010-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 2. September 2009 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen","law_date":"2010-08-18T00:00:00Z","page":950,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["950       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 2. September 2009\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nüber die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen\nVom 18. August 2010\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDem in Vaduz am 2. September 2009 unterzeichneten Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Fürs-\ntentums Liechtenstein über die Zusammenarbeit und den Informationsaus-\ntausch in Steuersachen wird zugestimmt. Das Abkommen wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft\ntritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-\nblatt zu verkünden.\nBerlin, den 18. August 2010\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nG u i d o We s t e r w e l l e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010                           951\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nüber die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 – die Umsatzsteuer,\nund                                     – die Versicherungsteuer,\ndie Regierung des Fürstentums Liechtenstein,                einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge;\nim Folgenden die „Vertragsparteien“ –               b) in Bezug auf das Fürstentum Liechtenstein:\n– die Erwerbssteuer,\nin Anbetracht der Erkenntnis der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Fürstentums Liechten-           – die Ertragssteuer,\nstein, dass die gut entwickelten wirtschaftlichen Beziehungen\n– die Gesellschaftssteuern,\nzwischen den beiden Vertragsparteien eine weitergehende\nZusammenarbeit verlangen,                                              – die Grundstücksgewinnsteuer,\n– die Vermögenssteuer,\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, ihre Bezie-\nhung weiterzuentwickeln, indem sie zu beiderseitigem Nutzen            – die Couponsteuer,\nim Bereich der Besteuerung zusammenarbeiten,                           – die Nachlass-, Erbanfalls- und Schenkungssteuern und\nin Anbetracht dessen, dass die Vertragsparteien wünschen,           – die Mehrwertsteuer.\ndie Fähigkeit beider Vertragsparteien zu stärken, ihre jeweiligen     (2) Dieses Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder\nSteuergesetze durchsetzen zu können, und                           im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des\nAbkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren\nin Anbetracht des Wunsches der Vertragsparteien, die Be-        Stelle erhoben werden, soweit die Vertragsparteien dies verein-\ndingungen festzulegen, welche den Informationsaustausch in         baren. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen\nSteuersachen regeln –                                              einander die bei den unter dieses Abkommen fallenden Steuern\nsowie den entsprechenden Maßnahmen zur Beschaffung von\nsind wie folgt übereingekommen:\nAuskünften eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.\nArtikel 1\nArtikel 4\nGeltungsbereich des Abkommens\nBegriffsbestimmungen\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten ein-\n(1) Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts ande-\nander Unterstützung durch den Austausch von Informationen,\nres bestimmt ist,\ndie für die Durchführung des jeweiligen Rechts der Vertragspar-\nteien betreffend die unter dieses Abkommen fallenden Steuern       a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im\nvoraussichtlich erheblich sind, einschließlich Auskünften, die für     geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das\ndie Festsetzung und Erhebung dieser Steuern oder für Ermitt-           Steuerrecht der Bundesrepublik Deutschland gilt;\nlungen beziehungsweise Strafverfolgungsmaßnahmen in Steu-          b) bedeutet der Ausdruck „Fürstentum Liechtenstein“, im\nersachen voraussichtlich erheblich sind. Die persönlichen Rech-        geographischen Sinn verwendet, das Gebiet, in dem das\nte und Sicherheiten, welche die Gesetze oder die Verwaltungs-          Steuerrecht des Fürstentums Liechtenstein gilt;\npraxis der ersuchten Vertragspartei gewähren, bleiben anwend-\nbar.                                                               c) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“\naa) in der Bundesrepublik Deutschland das Bundesministe-\nArtikel 2                                      rium der Finanzen oder die Behörde, an die es seine\nBefugnis delegiert hat; in Steuerstrafsachen ist dies das\nZuständigkeit\nBundesministerium der Justiz oder die Behörde, an die\nDie ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Erteilung von Aus-             es seine Befugnis delegiert hat;\nkünften verpflichtet, die weder ihren Behörden vorliegen noch\nbb) im Fürstentum Liechtenstein die Regierung oder deren\nim Besitz oder in der Verfügungsmacht von Personen in ihrem\nBevollmächtigter;\nHoheitsgebiet sind.\nd) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesell-\nArtikel 3                                 schaften und alle anderen Personenvereinigungen;\nUnter das Abkommen fallende Steuern                   e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ eine juristische Per-\nson oder einen Rechtsträger, der für die Besteuerung wie\n(1) Dieses Abkommen gilt für folgende Steuern:                      eine juristische Person behandelt wird;\na) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland:                    f)  bedeutet der Ausdruck „börsennotierte Gesellschaft“ eine\n– die Einkommensteuer,                                            Gesellschaft, deren Hauptaktiengattung an einem geregel-\nten Markt, der die materiellen Anforderungen im Sinne des\n– die Körperschaftsteuer,                                         Artikels 4 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Par-\n– die Gewerbesteuer,                                              laments und des Rates vom 21. April 2004 erfüllt, notiert ist\nund deren notierte Aktien von jedermann ohne Weiteres\n– die Vermögensteuer,\nerworben oder veräußert werden können. Aktien können\n– die Erbschaftsteuer,                                            „von jedermann“ erworben oder veräußert werden, wenn der","952              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\nErwerb oder die Veräußerung von Aktien weder implizit noch                                  Artikel 5\nexplizit auf eine begrenzte Investorengruppe beschränkt ist;\nInformationsaustausch auf Ersuchen\ng) bedeutet der Ausdruck „Hauptaktiengattung“ die Aktiengat-\n(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei erteilt die\ntung oder die Aktiengattungen, die eine Mehrheit der Stimm-\nzuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Auskünfte für\nrechtsanteile oder des statuarischen Kapitals der Gesell-\ndie in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Auskünfte werden\nschaft darstellen;\nohne Rücksicht darauf erteilt, ob die ersuchte Vertragspartei\nh) bedeutet der Ausdruck „Investmentfonds oder Investment-        diese Auskünfte für eigene steuerliche Zwecke benötigt oder ob\nsystem für gemeinsame Anlagen“ eine Investitionsform für      das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem\ngemeinsame Anlagen, ungeachtet der Rechtsform. Der Aus-       Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen\ndruck „öffentlicher Investmentfonds oder öffentliches Invest- würde, wäre es im Gebiet der ersuchten Vertragspartei erfolgt.\nmentsystem für gemeinsame Anlagen“ bedeutet einen             Die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei stellt\nInvestmentfonds oder ein Investmentsystem für gemein-         nur dann ein Auskunftsersuchen nach diesem Artikel, wenn sie\nsame Anlagen, bei dem die Fondsanteile, Gesellschafts-        die erbetenen Auskünfte nicht durch andere Maßnahmen in\nanteile oder sonstigen Anteile am Fonds oder System ohne      ihrem eigenen Gebiet erlangen konnte; ausgenommen sind\nWeiteres von jedermann erworben, veräußert oder zurück-       Fälle, in denen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unver-\ngekauft werden können. Fondsanteile, Gesellschaftsanteile     hältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.\noder sonstige Anteile am Fonds oder System können ohne           (2) Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Ver-\nWeiteres „von jedermann“ erworben, veräußert oder zurück-     tragspartei vorliegenden Auskünfte nicht aus, um dem Aus-\ngekauft werden, wenn der Erwerb, die Veräußerung oder der     kunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Ver-\nRückkauf weder implizit noch explizit auf eine begrenzte      tragspartei nach eigenem Ermessen alle geeigneten Maßnah-\nAnlegergruppe beschränkt ist;                                 men zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind,\ni)  bedeutet der Ausdruck „Steuer“ eine Steuer, für die das       um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Auskünfte zu\nAbkommen gilt;                                                erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informa-\ntionen zu dem betreffenden Zeitpunkt nicht für eigene steuer-\nj)  bedeutet der Ausdruck „ersuchende Vertragspartei“ die um      liche Zwecke benötigt.\nAuskünfte ersuchende Vertragspartei;\n(3) Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde\nk) bedeutet der Ausdruck „ersuchte Vertragspartei“ die Ver-       der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde\ntragspartei, die um Erteilung von Auskünften ersucht wird;    der ersuchten Vertragspartei in dem nach dem Recht der\nl)  bedeutet der Ausdruck „Maßnahmen zur Beschaffung von          ersuchten Vertragspartei zulässigen Umfang Auskünfte nach\nAuskünften“ die Gesetze und Verwaltungs- oder Gerichts-       diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten\nverfahren, die eine Vertragspartei zur Beschaffung und Ertei- Kopien von Originaldokumenten.\nlung der erbetenen Auskünfte befähigen;                          (4) Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zustän-\ndigen Behörden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen die\nm) bedeuten die Ausdrücke „Auskünfte“ und „Informationen“\nBefugnis haben, folgende Auskünfte auf Ersuchen einzuholen\nTatsachen, Erklärungen, Unterlagen oder Aufzeichnungen\noder zu erteilen:\njeder Art; die Ausdrücke „Auskünfte“ und „Informationen“\nwerden inhaltsgleich verwendet;                               a) Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Per-\nsonen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die\nn) bedeutet der Ausdruck „Steuersachen“ alle Steuersachen\nals Vertreter oder Treuhänder handeln;\neinschließlich Steuerstrafsachen;\nb) Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaf-\no) bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen             ten, Gemeinschaften und anderen Personen, einschließlich\nim Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach\ndem Strafrecht des ersuchenden Vertragsstaates straf-             aa) bei Investmentfonds oder Investmentsystemen für\nbewehrt ist;                                                            gemeinsame Anlagen Auskünfte über Gesellschafts-\nanteile, Fondsanteile und sonstige Anteile;\np) bedeutet der Ausdruck „Strafrecht“ sämtliche nach dem\nRecht der Vertragsparteien als solche bezeichneten steuer-        bb) bei Trusts Auskünfte über Treugeber, Treuhänder, Pro-\nstrafrechtlichen Bestimmungen, unabhängig davon, ob sie                 tektoren und Treuhandbegünstigte; bei Stiftungen und\nim Steuerrecht, im Strafgesetzbuch oder in anderen Geset-               Anstalten Auskünfte über Gründer, Mitglieder des Stif-\nzen enthalten sind;                                                     tungsrats und Begünstigte;\nq) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“                      dies gilt unter der Voraussetzung, dass durch dieses Abkommen\nkeine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen wird, Aus-\naa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deut-    künfte über Eigentumsverhältnisse einzuholen oder zu erteilen,\nschen im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik      die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investment-\nDeutschland sowie alle juristischen Personen, Per-       fonds oder öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame\nsonengesellschaften und anderen Personenvereinigun-      Anlagen betreffen, es sei denn, diese Auskünfte können ohne\ngen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland      unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.\ngeltenden Recht errichtet worden sind;\n(5) Jedes Auskunftsersuchen ist möglichst detailliert abzu-\nbb) in Bezug auf Liechtenstein alle Inhaber von Landes-       fassen und muss die folgenden schriftlichen Angaben enthalten:\nbürgerrechten im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes\n(LGBl. 1960, Nr. 23) sowie alle juristischen Personen,   a) die Identität der Person, der die Ermittlung oder Unter-\nPersonengesellschaften und anderen Personenvereini-          suchung gilt;\ngungen, die nach dem im Fürstentum Liechtenstein         b) den Zeitraum, für den die Auskünfte erbeten werden;\ngeltenden Recht errichtet worden sind.\nc) die Art der erbetenen Auskünfte und die Form, in der die\n(2) Jeder in diesem Abkommen nicht näher definierte Aus-           Auskünfte der ersuchenden Vertragspartei vorzugsweise zur\ndruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert,          Verfügung zu stellen sind;\ndie Bedeutung, die ihm zu dem Zeitpunkt zukam, zu dem das\nd) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht\nErsuchen gestellt wurde, wobei die Bedeutung nach dem Steu-\nwird;\nerrecht der anwendenden Vertragspartei Vorrang vor der Bedeu-\ntung hat, die dem Ausdruck nach anderem Recht dieser Ver-         e) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte\ntragspartei zukommt.                                                  für die Durchführung des Steuerrechts der ersuchenden Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010                         953\ntragspartei in Bezug auf die unter Buchstabe a bezeichnete     b) die ersuchende Vertragspartei nicht alle im eigenen Gebiet\nPerson voraussichtlich erheblich sind;                             zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der\nAuskünfte ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in\nf)  die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte\ndenen der Rückgriff auf derartige Maßnahmen unverhältnis-\nder ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz\nmäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde;\noder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheits-\nbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;                 c) die Erteilung der erbetenen Auskünfte der öffentlichen\ng) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt,           Ordnung (ordre public) der ersuchten Vertragspartei wider-\nin deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich            spräche.\nbefinden;\n(2) Dieses Abkommen verpflichtet die ersuchte Vertragspartei\nh) eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Ver-        nicht\nwaltungspraxis der ersuchenden Vertragspartei entspricht,\ndass die erbetenen Informationen, würden sie sich im           a) zur Übermittlung von Informationen, die einem Aussagever-\nHoheitsbereich der ersuchenden Vertragspartei befinden,            weigerungsrecht unterliegen, oder zur Preisgabe eines Han-\nvon der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspar-           dels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder\ntei nach dem Recht der ersuchenden Vertragspartei oder im          eines Geschäftsverfahrens, mit der Maßgabe, dass die in\nRahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden             Artikel 5 Absatz 4 bezeichneten Auskünfte nicht allein schon\nkönnten und dass das Ersuchen in Übereinstimmung mit               deshalb als ein solches Geheimnis oder Geschäftsverfahren\ndiesem Abkommen gestellt wurde; und                                gelten, oder\ni)  eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle im     b) zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen, die von den\neigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur               Gesetzen und der Verwaltungspraxis der ersuchten Ver-\nEinholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen              tragspartei abweichen, soweit die Verpflichtungen einer Ver-\nFälle, in denen dies unverhältnismäßig große Schwierig-            tragspartei nach Artikel 5 Absatz 4 durch diesen Buchstaben\nkeiten mit sich bringen würde.                                     nicht berührt werden.\n(6) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei            (3) Auskunftsersuchen dürfen nicht mit der Begründung\nbestätigt der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertrags-        abgelehnt werden, die dem Ersuchen zugrunde liegende Steu-\npartei den Eingang des Ersuchens; sie bemüht sich nach besten      erforderung sei strittig.\nKräften, die erbetenen Auskünfte dem ersuchenden Vertrags-\nstaat innerhalb der kürzesten vertretbaren Frist zu übermitteln.      (4) Die ersuchte Vertragspartei ist nicht zur Einholung und\nErteilung von Auskünften verpflichtet, welche die zuständige\nArtikel 6                             Behörde der ersuchenden Vertragspartei nach dem Recht die-\nser Partei oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis nicht\nSteuerprüfungen im Ausland                       einholen könnte, wenn sich die erbetenen Auskünfte im Hoheits-\n(1) Die ersuchende Vertragspartei kann bei angemessener         gebiet der ersuchenden Vertragspartei befänden.\nVorankündigung darum ersuchen, dass die ersuchte Vertrags-\n(5) Die ersuchte Vertragspartei kann ein Auskunftsersuchen\npartei, soweit dies nach dem Recht dieses Staates zulässig ist,\nablehnen, wenn die Auskünfte von der ersuchenden Vertrags-\nVertretern der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertrags-\npartei zur Durchführung von Bestimmungen des Steuerrechts\npartei die Einreise in das Gebiet der ersuchten Vertragspartei zur\nder ersuchenden Vertragspartei oder damit zusammenhängen-\nBefragung natürlicher Personen und Prüfung von Unterlagen\nder Anforderungen erbeten werden, die einen Staatsange-\ngestattet, soweit die betreffenden natürlichen oder anderen Per-\nhörigen der ersuchten Vertragspartei gegenüber einem Staats-\nsonen dem im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Die zustän-\nangehörigen der ersuchenden Vertragspartei unter den gleichen\ndige Behörde der ersuchenden Vertragspartei unterrichtet die\nUmständen benachteiligen.\nzuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei über Zeit-\npunkt und Ort des geplanten Treffens mit den betreffenden\nnatürlichen Personen.                                                                            Artikel 8\n(2) Auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden\nVertraulichkeit\nVertragspartei kann die zuständige Behörde der ersuchten Ver-\ntragspartei gestatten, dass Vertreter der zuständigen Behörde         (1) Die von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien\nder ersuchenden Vertragspartei während des relevanten Teils        erteilten und empfangenen Auskünfte sind vertraulich zu behan-\neiner Steuerprüfung im Gebiet der ersuchten Vertragspartei         deln.\nanwesend sind.\n(2) Diese Auskünfte dürfen nur den Personen oder Behörden\n(3) Ist dem in Absatz 2 bezeichneten Ersuchen stattgegeben\n(einschließlich der Gerichte und Verwaltungsbehörden) zugäng-\nworden, so unterrichtet die zuständige Behörde der die Prüfung\nlich gemacht werden, die mit den in Artikel 1 bezeichneten Auf-\ndurchführenden ersuchten Vertragspartei so bald wie möglich\ngaben befasst sind, und von diesen Personen oder Behörden\ndie zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei über\nnur für die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke verwendet werden.\nZeitpunkt und Ort der Prüfung, über die mit der Durchführung\nFür diese Zwecke dürfen die Auskünfte in einem öffentlichen\nder Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten\nGerichtsverfahren oder für eine Gerichtsentscheidung verwen-\nBediensteten sowie über die von der ersuchten Vertragspartei\ndet werden.\nfür die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren\nund Bedingungen. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit              (3) Diese Auskünfte dürfen ohne ausdrückliche schriftliche\nder Durchführung der Steuerprüfung trifft die die Prüfung durch-   Zustimmung der zuständigen Behörde der ersuchten Vertrags-\nführende ersuchte Vertragspartei.                                  partei nicht für andere als die in Artikel 1 bezeichneten Zwecke\nverwendet werden.\nArtikel 7\n(4) Die nach diesem Abkommen der ersuchenden Vertrags-\nMöglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens                partei erteilten Auskünfte dürfen keinem anderen Hoheitsbe-\n(1) Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei         reich bekannt gegeben werden.\nkann ein Ersuchen der ersuchenden Vertragspartei ablehnen,\n(5) Personenbezogene Daten dürfen übermittelt werden,\nwenn\nsoweit dies zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich\na) das Ersuchen nicht in Übereinstimmung mit diesem Abkom-         ist und vorbehaltlich des Rechts der übermittelnden Vertrags-\nmen gestellt wurde;                                            partei.","954              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\nArtikel 9                                                             Artikel 12\nKosten                                                      Umsetzungsgesetzgebung\nKosten, die der ersuchten Vertragspartei entstehen, werden             Die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen\nvon dieser Vertragspartei getragen. Außergewöhnliche Kosten            Bestimmungen sollen bis zum 31. Dezember 2010 erlassen wer-\nwerden von der ersuchenden Vertragspartei getragen. Die                den.\nzuständigen Behörden konsultieren einander von Zeit zu Zeit im\nHinblick auf diesen Artikel; insbesondere konsultiert die zustän-\ndige Behörde der ersuchten Vertragspartei die zuständige                                           Artikel 13\nBehörde der ersuchenden Vertragspartei in der Frage, ob bei der                                  Inkrafttreten\nAuskunftserteilung auf ein bestimmtes Ersuchen mit beträcht-\nlichen Kosten zu rechnen ist.                                             (1) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach dem Tag in\nKraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben,\ndass ihre jeweiligen Voraussetzungen für das Inkrafttreten die-\nArtikel 10                                 ses Abkommens erfüllt sind. Maßgeblich ist der Tag des Ein-\nVerständigungsverfahren                            gangs der letzten Notifikation.\n(1) Bei Schwierigkeiten oder Zweifeln zwischen den Vertrags-           (2) Dieses Abkommen ist nach Inkrafttreten auf Ersuchen\nparteien bezüglich der Durchführung oder Auslegung des                 anzuwenden, die am Tag oder nach dem Tag des Inkrafttretens\nAbkommens bemühen sich die zuständigen Behörden, die                   gestellt werden, jedoch nur in Bezug auf Steuerjahre oder Ver-\nAngelegenheit in gegenseitigem Einvernehmen zu regeln.                 anlagungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2010\nbeginnen.\n(2) Über die in Absatz 1 bezeichneten Vereinbarungen hinaus\nkönnen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf\ndie nach den Artikeln 5, 6 und 9 anzuwendenden Verfahren ver-                                      Artikel 14\nständigen.\nKündigung\n(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können\n(1) Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft,\nzur Herbeiführung einer Einigung nach diesem Artikel unmittel-\njedoch kann jede Vertragspartei das Abkommen durch schrift-\nbar miteinander verkehren.\nliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen.\n(4) Die Vertragsparteien verständigen sich bei Bedarf auf Ver-\nfahren zur Streitbeilegung.                                               (2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam,\nder auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der\nMitteilung bei der anderen Vertragspartei folgt.\nArtikel 11\n(3) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die Vertrags-\nProtokoll\nparteien in Bezug auf die nach dem Abkommen erhaltenen Aus-\nDas anliegende Protokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.          künfte an Artikel 8 gebunden.\nGeschehen zu Vaduz am 2. September 2009 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Berg\nFür die Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nK l a u s Ts c h ü t s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010                            955\nProtokoll\nzum Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Fürstentums Liechtenstein\nüber die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die                     Möglichkeit besteht, dass die andere Vertragspartei ein\nRegierung des Fürstentums Liechtenstein (die „Vertragspar-                  Besteuerungsrecht hat, und keine Anhaltspunkte dafür\nteien“) haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens                   vorliegen, dass die Daten der zuständigen Behörde der\nzwischen den beiden Vertragsparteien über die Zusammen-                     anderen Vertragspartei bereits bekannt sind oder dass\narbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen nachste-               die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei ohne\nhende Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkom-                   die Auskunft von dem Gegenstand des Besteuerungs-\nmens sind:                                                                  rechts Kenntnis erlangt. Erweist sich, dass unrichtige\nDaten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften,\n1. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 besteht Einvernehmen, dass\nübermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden\nder Steuerpflichtige außerhalb eines Steuerstrafverfahrens\nStelle unverzüglich mitzuteilen. Diese ist verpflichtet, die\nüber die Absicht eines Auskunftsersuchens unterrichtet wer-\nBerichtigung oder Löschung solcher Daten unverzüglich\nden soll. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden,\nvorzunehmen. Sind Daten ohne Ersuchen übermittelt\nwenn durch die Unterrichtung der Zweck der Ermittlung\nworden, hat die empfangende Stelle unverzüglich zu prü-\ngefährdet würde.\nfen, ob die Daten für den Zweck erforderlich sind, für den\n2. In Bezug auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a besteht Einver-              sie übermittelt worden sind; nicht benötigte Daten hat sie\nnehmen, dass zur Bestimmung der Identität des Steuer-                   unverzüglich zu löschen.\npflichtigen eine Namensnennung nicht erforderlich ist,\nd) Die empfangende Stelle unterrichtet die übermittelnde\nsofern sich diese aus anderen Anhaltspunkten bestimmen\nStelle auf Ersuchen im Einzelfall zum Zweck der Aus-\nlässt.\nkunftserteilung an den Betroffenen über die Verwendung\n3. In Bezug auf Artikel 8 Absatz 5 gewährleisten die Vertrags-              der Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.\nparteien den Schutz personenbezogener Daten in einem\ne) Die empfangende Stelle hat den Betroffenen über die\nUmfang, welcher der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen\nDatenerhebung bei der übermittelnden Stelle zu unter-\nParlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum\nrichten; es sei denn, dass die Daten ohne Ersuchen über-\nSchutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personen-\nmittelt wurden. Die Unterrichtung kann unterbleiben,\nbezogener Daten und zum freien Datenverkehr entspricht.\nsoweit und solange eine Abwägung ergibt, dass das\nDarüber hinaus gilt Folgendes:\nöffentliche Interesse an dem Unterbleiben der Unterrich-\na) Die Verwendung der Daten durch die empfangende Stel-                 tung gegenüber dem Interesse des Betroffenen an einer\nle ist in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 3 nur zu             Unterrichtung überwiegt.\ndem von der übermittelnden Stelle angegebenen Zweck\nund nur zu den durch die übermittelnde Stelle vorge-             f) Dem Betroffenen ist über die zu seiner Person übermit-\nschriebenen Bedingungen zulässig.                                   telten Daten sowie über den vorgesehenen Verwen-\ndungszweck Auskunft zu erteilen. Buchstabe e Satz 2 gilt\nb) Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 8 Absatz 3                  entsprechend.\nkönnen die Auskünfte für andere Zwecke verwendet wer-\nden, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien             g) Wird jemand im Zusammenhang mit Übermittlungen im\nfür diese anderen Zwecke verwendet werden können                    Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen\nund die zuständige Behörde der übermittelnden Ver-                  rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür die empfan-\ntragspartei dieser Verwendung zugestimmt hat. Ohne                  gende Stelle nach Maßgabe des für sie geltenden inner-\nvorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der                    staatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum\nübermittelnden Vertragspartei ist eine Verwendung für               Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen,\nandere Zwecke nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer               dass der Schaden durch die übermittelnde Vertrags-\nim Einzelfall bestehenden dringenden Gefahr für das                 partei verursacht worden ist.\nLeben, die körperliche Unversehrtheit oder die persön-           h) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nliche Freiheit einer Person oder zum Schutz bedeutender             pflichtet, die Übermittlung und den Empfang von perso-\nVermögenswerte erforderlich ist und Gefahr im Verzug                nenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.\nbesteht. In diesem Fall ist die zuständige Behörde der\nübermittelnden Vertragspartei unverzüglich um nach-              i) Soweit das für die übermittelnde Stelle geltende inner-\nträgliche Genehmigung der Zweckänderung zu ersu-                    staatliche Recht in Bezug auf die übermittelten perso-\nchen. Wird die Genehmigung verweigert, ist die weitere              nenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften\nVerwendung der Auskünfte für den anderen Zweck unzu-                vorsieht, weist diese Stelle die empfangende Stelle\nlässig; ein durch die zweckändernde Verwendung der                  darauf hin. In jedem Fall sind die übermittelten personen-\nAuskünfte entstandener Schaden ist zu ersetzen.                     bezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck,\nfür den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforder-\nc) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtig-          lich sind.\nkeit der zu übermittelnden Daten und ihre voraussicht-\nliche Erheblichkeit im Sinne des Artikels 1 sowie ihre Ver-      j) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind ver-\nhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung              pflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten\nverfolgten Zweck zu achten. Voraussichtlich erheblich               wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände-\nsind die Daten, wenn im konkreten Fall die ernstliche               rung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.","956              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2010\n4. In Bezug auf Artikel 13 Absatz 2 besteht Einvernehmen, dass    schriftlicher Form an die jeweils zuständige Behörde oder\nnach diesem Abkommen erteilte Auskünfte im Rahmen der          ihren bevollmächtigten Vertreter gerichtet.\nin Artikel 1 genannten Zwecke zur weiteren Beurteilung auch\nZuständige Behörde               Zuständige Behörde\nfür Zeiträume herangezogen werden können, auf die die\nfür die Bundesrepublik           für das Fürstentum\nerteilten Auskünfte nicht bezogen waren.\nDeutschland:                     Liechtenstein:\nBundeszentralamt für             Regierung des Fürstentums\n5. Förmliche Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden       Steuern                          Liechtenstein\nder Vertragsparteien einschließlich der Ersuchen um Aus-       53221 Bonn                       9490 Vaduz\nkunft im Zusammenhang oder in Übereinstimmung mit dem\nin Bezug auf                     in Bezug auf\ngeschlossenen Abkommen sind schriftlich und auf direktem\nSteuerstrafsachen:               Steuerstrafsachen:\nWege an die nachfolgend angegebenen Adressen oder eine\nandere Adresse, die eine Vertragspartei der anderen Ver-       Bundesamt für Justiz             Regierung des Fürstentums\ntragspartei gegebenenfalls mitgeteilt hat, zu richten. Alle    53094 Bonn                       Liechtenstein\neinem Auskunftsersuchen folgenden Mitteilungen werden in                                        9490 Vaduz"]}