{"id":"bgbl2-2010-22-7","kind":"bgbl2","year":2010,"number":22,"date":"2010-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/22#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-22-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_22.pdf#page=31","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-07-26T00:00:00Z","page":947,"pdf_page":31,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010                            947\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 2010\nDas in Caracas am 17. Oktober 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsbank der Andenge-\nmeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\n(„Regenerative Energien – und Energieeffizienzprogramm“)\nist nach seinem Artikel 5\nam 17. Oktober 2006\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 1\nund                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndie Entwicklungsbank der Andengemeinschaft                  der CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für\n– im Folgenden „CAF“ genannt –                       das „Regenerative Energien – und Energieeffizienzprogramm“\nein zinssatzverbilligtes Darlehen, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n30 000 000,– EUR (in Worten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Programms\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          weiterhin gegeben ist. Das Programm kann nicht durch andere\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        Programme ersetzt werden.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                  Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nden Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,                       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der KfW\nund der CAF zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepu-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.","948                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.mbH.\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlagsges.mbH., Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-2 78\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 45,00 €.                Bundesanzeiger Verlagsges.mbH. · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 3,70 € (2,80 € zuzüglich 0,90 € Versandkosten).               Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nArtikel 3                                 die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird, dass\nkeine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichberech-\nDie CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausfüh-                          tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bun-\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags von Steuern und                          desrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nsonstigen Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF be-                        dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nfreit werden.                                                                     ternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nwerden.\nArtikel 4\nArtikel 5\nDie CAF bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewährung\ndes Darlehens ergebenden Transporten von Personen und Gü-                            Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\ntern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                      Kraft.\nGeschehen zu Caracas am 17. Oktober 2006 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGeorg Clemens Dick\nFür die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nEnrique García"]}