{"id":"bgbl2-2010-22-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":22,"date":"2010-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/22#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-22-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_22.pdf#page=29","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-chilenischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-07-26T00:00:00Z","page":945,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010                          945\nBekanntmachung\ndes deutsch-chilenischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juli 2010\nDas in Santiago de Chile am 20. November 2007\nunterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit 2005\n(„Programm Erneuerbare Energien und Energieeffizienz“)\nist nach seinem Artikel 5\nam 29. November 2007\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juli 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDorothea Groth\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Chile\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2005\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (422/05 WZ 444.00) im Rahmen des Abkommens zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nund\nder Republik Chile über Finanzielle Zusammenarbeit vom 4. Juli\ndie Regierung der Republik Chile –                   2005 Artikel 1 Absatz 5,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            sind wie folgt übereingekommen:\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nChile,\nArtikel 1\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nlicht es der Regierung der Republik Chile oder anderen, von bei-\nzu vertiefen,\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgenden Betrag\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             zu erhalten:\nein Darlehen von insgesamt 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung        Millionen Euro) für das Vorhaben „Programm Erneuerbare\nin der Republik Chile beizutragen,                                      Energien und Energieeffizienz“, wenn nach Prüfung die För-\nderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 3. Juni 2005 und auf die Note der Botschaft der             (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist grund-\nBundesrepublik Deutschland in Santiago de Chile an die Regie-       sätzlich bereit, zusätzlich zu dem in Absatz 1 genannten Betrag,\nrung der Republik Chile vom 16. Dezember 2005                       im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehen-","946              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der                   (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt,\nDeckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft bis zu 10 000 000,–          soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr\nEUR (in Worten: zehn Millionen Euro) zur Ermöglichung von Ver-       der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wurde. Für\nbundkrediten der Finanziellen Zusammenarbeit durch die KfW           diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2013.\nfür das in Absatz 1 genannte Vorhaben zu übernehmen.\n(3) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht selbst\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund\nund der Regierung der Republik Chile durch andere Vorhaben           der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nersetzt werden.\n(4) Die Regierung der Republik Chile, soweit sie nicht Emp-\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nes der Regierung der Republik Chile oder einem anderen von           lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehens-               den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nnehmer darüber hinaus, für das Vorhaben „Programm Erneuer-           KfW garantieren.\nbare Energien und Energieeffizienz“ ein vergünstigtes Darlehen\nder KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusam-                                       Artikel 3\nmenarbeit gewährt wird, von bis zu 30 000 000,– EUR (in Wor-\nten: dreißig Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die          Die Regierung der Republik Chile stellt die KfW von sämt-\nentwicklungspolitische Förderungswürdigkeit der Vorhaben             lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nfestgestellt worden ist, die gute Kreditwürdigkeit der Republik      Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nChile weiterhin gegeben ist und die Regierung der Republik           Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Chile\nChile eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie nicht selbst Kredit-   erhoben werden.\nnehmer wird. Dieses vergünstigte Darlehen kann nicht im Rah-\nmen anderer Vorhaben verwendet werden.                                                           Artikel 4\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es             Die Regierung der Republik Chile überlässt bei den sich aus\nder Regierung der Republik Chile zu einem späteren Zeitpunkt         der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur          rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder weite-         Gütern im See-/Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lie-\nre Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur         feranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine-\nDurchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorha-          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nbens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-          kehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland\ndung.                                                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nArtikel 2                               Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nArtikel 5\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-               Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nschen der KfW und den Empfängern der Darlehen und der                Regierung der Republik Chile der Regierung der Bundesrepublik\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der       Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nunterliegen.                                                         Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Santiago de Chile am 20. November 2007 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nP. S c h o l z\nFür die Regierung der Republik Chile\nAlejandro Foxley"]}