{"id":"bgbl2-2010-22-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":22,"date":"2010-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/22#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_22.pdf#page=27","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-07-16T00:00:00Z","page":943,"pdf_page":27,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010                                943\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik             kel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Entwicklungsgemein-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                     schaft des Südlichen Afrika erhoben werden.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge                                         Artikel 4\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-                  Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf            sich sicherzustellen, dass\ndes 31. Dezember 2016.                                                    1. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\n(3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, so-                 Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,                freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nträgt Sorge dafür, dass etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsver-              2. keine Maßnamnen getroffen werden, welche die gleichbe-\nträge entstehen können, gegenüber der KfW garantiert werden.                  rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\nund\nArtikel 3                                     3. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht\nsich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen Steuern und\nArtikel 5\nsonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-\nmenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-                  Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 22. Juni 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHöfinger\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nD r. To m a z A . S a l o m ã o\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 2010\nDas in Gaborone am 22. Juni 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des\nSüdlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nist nach seinem Artikel 5\nam 22. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t","944              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2009\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ntrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              schen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrags\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-                zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nvertiefen,                                                              schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2017.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                    (3) Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika, so-\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizutragen,          Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\nnen, gegenüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen vom\n3. November 2009 über die gemeinsame Entwicklungszusam-                                              Artikel 3\nmenarbeit –\nDie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht\nsind wie folgt übereingekommen:                                      sich sicherzustellen, dass die KfW von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben freigestellt wird, die im Zusam-\nArtikel 1                                 menhang mit dem Abschluss und der Durchführung der in Arti-\nkel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Entwicklungsgemein-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          schaft des Südlichen Afrika erhoben werden.\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika oder an-\nderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden                                          Artikel 4\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen\nFinanzierungsbeitrag in Höhe von insgesamt 12 000 000,– EUR                Die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika bemüht\n(in Worten: zwölf Millionen Euro) für das Vorhaben „Grenzüber-          sich sicherzustellen, dass\nschreitendes Naturschutzgebiet Kavango-Sambesi II“ zu erhal-            1. bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge\nten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorha-               ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nbens festgestellt worden ist.                                               Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-              freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland               2. keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika durch                 rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                             Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                und\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem              3. gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur            nehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt werden.\nVorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für not-\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nArtikel 5\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Gaborone am 22. Juni 2010 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHöfinger\nFür die Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nD r. To m a z A . S a l o m ã o"]}