{"id":"bgbl2-2010-22-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":22,"date":"2010-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/22#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_22.pdf#page=26","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-07-16T00:00:00Z","page":942,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 18. August 2010\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika (SADC)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 16. Juli 2010\nDas in Gaborone am 22. Juni 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Entwicklungsgemeinschaft des\nSüdlichen Afrika über Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nist nach seinem Artikel 5\nam 22. Juni 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. Juli 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2008\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                     zierungsbeiträge in Höhe von insgesamt 20 000 000,– EUR (in\nWorten: zwanzig Millionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu\nund\nerhalten:\ndie Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika –\na) „Transnationales Naturschutzgebiet Great Limpopo Park III“\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                    bis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Entwick-\nlungsgemeinschaft des Südlichen Afrika,                                   b) „Regionaler Fonds für Wasser- und Basissanitärversorgung“\nbis zu 10 000 000,– EUR (in Worten: zehn Millionen Euro),\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nfestgestellt worden ist.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-            nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   land und der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika beizutragen,               (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika zu einem-\nunter Bezugnahme auf die Verbalnote Nummer 83/08 vom                   späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\n2. Oktober 2008 und die Verbalnote Nummer 91/08 vom 9. De-                Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nzember 2008 der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in               wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nGaborone mit der Zusage der Mittel –                                      der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                               Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nes der Entwicklungsgemeinschaft des Südlichen Afrika oder an-             träge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nderen, von beiden Vertragsparteien gemeinsam auszuwählenden               den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finan-           zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-"]}