{"id":"bgbl2-2010-21-6","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=34","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=34","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-brasilianischen Abkommens über den Status von kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräften","law_date":"2010-06-28T00:00:00Z","page":902,"pdf_page":34,"num_pages":2,"content":["902              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-brasilianischen Abkommens\nüber den Status von kulturellen Einrichtungen\nund deren entsandten Fachkräften\nVom 28. Juni 2010\nDas in Berlin am 1. Juni 2005 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nBrasilien über den Status von kulturellen Einrichtungen\nund deren entsandten Fachkräften ist nach seinem\nArtikel 6 Absatz 1\nam 12. Februar 2009\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 28. Juni 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. S u s a n n e W a s u m - R a i n e r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber den Status von kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräften\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                               Artikel 1\nund\n(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten für aus\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nöffentlichen Mitteln finanzierte kulturelle Einrichtungen der Ver-\n(nachstehend als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –            tragsparteien, die sich auf dem Hoheitsgebiet der jeweils ande-\nren Vertragspartei befinden und deren im Rahmen der kulturellen\ndavon überzeugt, dass die kulturelle Zusammenarbeit in            Zusammenarbeit entsandte Fachkräfte. Kulturelle Einrichtungen\nbedeutsamer Weise zur Verständigung zwischen den beiden              im Sinne dieses Abkommens sind Kulturinstitute, Kulturzentren\nVölkern beiträgt,                                                    oder sonstige Einrichtungen des akademischen Austausches,\nHochschulen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen,\nin der Absicht, die kulturelle Zusammenarbeit beider Länder       Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachse-\nauf der Grundlage der Gegenseitigkeit weiter zu fördern und zu       nenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliothe-\nerleichtern,                                                         ken und Lesesäle.\nunter Bezugnahme auf das Kulturabkommen vom 9. Juni 1969\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und               (2) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens\nder Regierung der Föderativen Republik Brasilien –                   sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen\nZusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im of-\nsind übereingekommen, den Rechtsstatus von kulturellen            fiziellen Auftrag auf kulturellem, akademischem, pädagogischem\nEinrichtungen sowie der im Rahmen von Programmen der kultu-          oder sportlichem Gebiet bestimmt werden, soweit nicht in ande-\nrellen Zusammenarbeit entsandten Fachkräfte im Hoheitsgebiet         ren Abkommen zwischen den Vertragsparteien Regelungen dazu\nder beiden Vertragsparteien wie folgt zu regeln:                     getroffen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010                          903\nArtikel 2                              fahrzeuge), sofern dieses mindestens sechs Monate vor der\nÜbersiedlung benutzt worden ist und innerhalb der im Gastland\n(1) Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien er-\ngeltenden Fristen nach der Begründung des gewöhnlichen\nteilen den Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsen-\nWohnsitzes im Empfangsstaat dorthin eingeführt wird. Abgaben-\ndenden Staates besitzen, und den in ihrem Haushalt lebenden\nfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Empfangsstaat erst nach\nFamilienangehörigen auf Antrag gebührenfrei einen Aufenthalts-\nEntrichtung der Einfuhrabgaben oder nach Maßgabe sonstiger\ntitel im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und\nBestimmungen des Gastlandes entgeltlich oder unentgeltlich ab-\nsonstigen Bestimmungen. Der Aufenthaltstitel beinhaltet das\ngegeben werden.\nRecht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen seiner Gültig-\nkeitsdauer. Er wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts\nerteilt und kann danach im Gastland verlängert werden, solange                                    Artikel 4\ndie Erteilungsvoraussetzungen weiter vorliegen. Vor der Ausrei-         Die Vertragsparteien gewähren die notwendige Unterstützung\nse aus dem Entsendestaat ist zunächst bei einer diplomatischen      für die Registrierung und Zulassung der in Artikel 3 genannten\noder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes ein Auf-        Kraftfahrzeuge der kulturellen Einrichtungen und der in Artikel 1\nenthaltstitel in Form eines Visums einzuholen.                      genannten Personen.\n(2) Den genannten Fachkräften wird im Aufenthaltstitel die\nBeschäftigung an den kulturellen Einrichtungen erlaubt.                                           Artikel 5\nDie steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der ent-\nArtikel 3\nsandten Fachkräfte richtet sich nach den jeweils geltenden Ver-\n(1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtun-    einbarungen zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung der\ngen auf der Grundlage des Prinzips der Gegenseitigkeit Befrei-      Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-\nung von Einfuhr und Wiederausfuhrabgaben für Ausstattungsge-        men und Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen\ngenstände und Güter, die für ihre Tätigkeit oder im Rahmen von      und sonstigen Vorschriften.\nAusstellungen erforderlich sind (zum Beispiel technische Gerä-\nte, Publikationsmaterial, Möbel, belichtete Filme, didaktisches\nArtikel 6\nMaterial, Zeitschriften, Musikinstrumente, audiovisuelle Medien,\nBild- und Tonmaterial), sowie Kraftfahrzeuge für die Tätigkeit der      (1) Dieses Abkommen tritt 30 Tage nach dem Tag in Kraft, an\nkulturellen Einrichtungen. Die abgabenfrei eingeführten Gegen-      dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg no-\nstände dürfen im Empfangsstaat erst nach Entrichtung der Ein-       tifiziert haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nfuhrabgaben oder bei Erfüllung der für die Veräußerung dieser       Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs\nGegenstände geltenden Bestimmungen des Gastlandes entgelt-          der letzten Notifikation.\nlich oder unentgeltlich abgegeben werden.\n(2) Es hat die gleiche Geltungsdauer wie das Kulturabkom-\n(2) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräf-       men vom 9. Juni 1969 zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nten und ihren Familienangehörigen Befreiung von Einfuhr- und        blik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik\nWiederausfuhrabgaben für ihr Umzugsgut (einschließlich Kraft-       Brasilien.\nGeschehen zu Berlin am 1. Juni 2005 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nR.-D. Schnelle\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nJosé Artur Denot Medeiros"]}