{"id":"bgbl2-2010-21-5","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=32","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-24T00:00:00Z","page":900,"pdf_page":32,"num_pages":2,"content":["900              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juni 2010\nDas in Dhaka am 26. November 2008 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik\nBangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit 2006 ist\nnach seinem Artikel 6\nam 26. November 2008\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 24. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristiane Hieronymus\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2006\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 1\nund                                    (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch –               es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            gern, von der KfW Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-            36 000 000,– EUR (in Worten: sechsunddreißig Millionen Euro) zu\nblik Bangladesch,                                                     erhalten:\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        1. Für die Vorhaben\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\na) „Förderung häuslicher Biogasanlagen“ bis zu 8 600 000,–\nvertiefen,\nEUR (in Worten: acht Millionen sechshunderttausend\nEuro),\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   b) „Energieeffizienzprogramm Phase II – Stromübertragung\nund -verteilung“ bis zu 21 400 000,– EUR (in Worten: ein-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in          undzwanzig Millionen vierhunderttausend Euro),\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen,\nc) „Gute Regierungsführung im städtischen Bereich“ bis zu\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-                 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro),\nlungen vom 18. Oktober 2006 –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                        haben festgestellt worden ist;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010                              901\n2. einen Finanzierungsbeitrag für die Einrichtung des Studien-         die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nund Fachkräftefonds V bis zu 1 000 000,– EUR (in Worten:           Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Volksrepublik\neine Million Euro).                                                Bangladesch erhoben werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-                                         Artikel 4\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überlässt bei\nandere Vorhaben ersetzt werden.\nden sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergeben-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es           den Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späte-            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur            Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-          gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung                Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder er-\nder in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,            schweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                      dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 2                                                            Artikel 5\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten                 (1) Der im Abkommen vom 19. Oktober 2005 zwischen der\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die          der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-                 2003 für das Vorhaben „Schaffung von Einkommen für Arme in\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik       ländlichen Regionen“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen. Etwaige          einem Betrag von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen\nStreitigkeiten sollten jedoch auf dem Weg des Dialogs und der          Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Ab-\nVerständigung gütlich beigelegt werden.                                satz 1 Nummer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben verwendet,\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge          wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von acht Jahren nach      worden ist.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge                   (2) Der im Abkommen vom 19. April 2006 zwischen der Re-\ngeschlossen wurden. Für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten            gierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2014.              Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit\n(3) Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch, soweit sie         2005 für das Vorhaben „Einkommensschaffung und Armutsmin-\nnicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwai-      derung“ vorgesehene Finanzierungsbeitrag wird mit einem\nge Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu            Betrag von 5 000 000,– EUR (in Worten: fünf Millionen Euro)\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-            reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Num-\nüber der KfW garantieren.                                              mer 1 Buchstabe b erwähnte Vorhaben verwendet, wenn nach\nPrüfung dessen Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nArtikel 3\nArtikel 6\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die KfW\nvon sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei,           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 26. November 2008 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFrank Meyke\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nMusharraf Hossein Bhuiyan"]}