{"id":"bgbl2-2010-21-4","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=30","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2010-06-17T00:00:00Z","page":898,"pdf_page":30,"num_pages":2,"content":["898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 17. Juni 2010\nDas in Jakarta am 20. April 2010 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007 ist nach seinem\nArtikel 6\nam 20. April 2010\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. Juni 2010\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nB r u n h i l d e Ve s t\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2007\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                  Artikel 1\nund                                         (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indonesien, von der Kreditanstalt\ndie Regierung der Republik Indonesien –\nfür Wiederaufbau (KfW), Frankfurt am Main, folgende Beträge zu\nerhalten:\nim Geist der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                  1. Darlehen von insgesamt 32 000 000,– EUR (in Worten: zwei-\nIndonesien,                                                                    unddreißig Millionen Euro) für die Vorhaben\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-                 a) „Umwelt-/Klimawandel-Programm (Unterstützung für das\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                      Umweltministerium)“ bis zu 11 000 000,– EUR (in Worten:\nvertiefen,                                                                        elf Millionen Euro);\nb) „Berufsbildungsprogramm“ bis zu 21 000 000,– EUR (in\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                    Worten: einundzwanzig Millionen Euro),\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in            haben festgestellt worden ist.\nder Republik Indonesien beizutragen,                                      2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 23 000 000,– EUR (in\nWorten: dreiundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 2. Oktober 2007 –                                                   a) „Forstprogramm (Unterstützung des Forstministeriums)“\nbis zu 20 000 000,– EUR (in Worten: zwanzig Millionen\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Euro);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010                           899\nb) „Veterinärmedizinische Bekämpfung der Vogelgrippe“ bis             (4) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht\nzu 3 000 000,– EUR (in Worten: drei Millionen Euro),          Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nund bestätigt worden ist, dass sie als Vorhaben des Um-\nKfW garantieren.\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kredit-\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder als                                        Artikel 3\nMaßnahmen, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen\nStellung der Frau dienen, die besonderen Voraussetzungen              Die Regierung der Republik Indonesien stellt die KfW von\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfül-       sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nlen.                                                               im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Arti-\nkel 2 erwähnten Verträge in der Republik Indonesien erhoben\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-         werden. Diese Steuerbefreiung erfolgt in Übereinstimmung mit\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              indonesischen Steuergesetzen und -verordnungen und wird für\nland und der Regierung der Republik Indonesien durch andere            die gesamte Gültigkeit dieses Abkommens gewährt.\nVorhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                        Artikel 4\nder Regierung der Republik Indonesien zu einem späteren\nZeitpunkt ermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur             Die Regierung der Republik Indonesien überlässt bei den sich\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere           aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nFinanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur              rungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-              Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-              die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwendung.                                                               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 2                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Betei-\nligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die          gen.\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, so-\nwie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen\nder KfW und dem Empfänger der Darlehen beziehungsweise                                              Artikel 5\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                   Der im Abkommen vom 3. Mai 2007 zwischen der Regierung\nunterliegen.                                                           der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit 2005 für das\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2            Vorhaben „Studien- und Fachkräftefonds“ vorgesehene Finan-\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von     zierungsbeitrag mit einem Betrag von 4 000 000,– EUR (in Wor-\nacht Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehens-           ten: vier Millionen Euro) wird reprogrammiert und zusätzlich für\nbeziehungsweise Finanzierungsvertrag geschlossen wurde. Für            das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a erwähnte Vor-\ndiese Beträge endet diese Frist mit Ablauf des 31. Dezember            haben „Umwelt-/Klimawandel-Programm (Unterstützung für das\n2015.                                                                  Umweltministerium)“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\n(3) Die Regierung der Republik Indonesien, soweit sie nicht         Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-                                    Artikel 6\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.                                                              Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 20. April 2010 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nN. Baas\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nR e t n o L . P. M a r s u d i"]}