{"id":"bgbl2-2010-21-12","kind":"bgbl2","year":2010,"number":21,"date":"2010-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2010/21#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2010-21-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2010/bgbl2_2010_21.pdf#page=44","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unternehmen „Aliron International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-04)","law_date":"2010-07-07T00:00:00Z","page":912,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen\nan das Unternehmen „Aliron International, Inc.“\n(Nr. DOCPER-TC-16-04)\nVom 7. Juli 2010\nNach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem\nAbkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechts-\nstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-\ntionierten ausländischen Truppen in der durch das Abkommen vom 21. Oktober\n1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März\n1993 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218; 1973 II S. 1021, 1022;\n1982 II S. 530, 531; 1994 II S. 2594, 2598) ist in Berlin durch Notenwechsel vom\n9. Dezember 2009 eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nüber die Gewährung von Befreiungen und Vergünstigungen an das Unter-\nnehmen „Aliron International, Inc.“ (Nr. DOCPER-TC-16-04) geschlossen\nworden. Die Vereinbarung ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 9. Dezember 2009\nin Kraft getreten; die deutsche Antwortnote wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 7. Juli 2010\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nFranz Josef Kremp\nAuswärtiges Amt                                              Berlin, den 9. Dezember 2009\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. 0517 der Botschaft\nder Vereinigten Staaten von Amerika vom 9. Dezember 2009 zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n„Die Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika beehrt sich, dem Auswärtigen Amt\nunter Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Form des Notenwechsels vom 27. März\n1998 in der Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die\nTätigkeit von Unternehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreu-\nung beauftragt sind, Folgendes mitzuteilen:\nUm die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen der Ver-\neinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider im Sinne des NATO-Truppenstatuts mit Dienstleistungen versorgen zu können, hat\ndie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit dem Unternehmen Aliron Inter-\nnational, Inc. einen Vertrag zur Truppenbetreuung auf der Grundlage der beigefügten\nVertragsniederschrift Nummer DOCPER-TC-16-04 geschlossen.\nDie Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika würde es begrüßen, wenn dem\nUnternehmen Aliron International, Inc. zur Erleichterung der Tätigkeit Befreiungen und\nVergünstigungen nach Artikel 72 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut gewährt\nwerden könnten, und schlägt deshalb der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vor,\neine Vereinbarung nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppen-\nstatut zu schließen, die folgenden Wortlaut haben soll:\n1. Das Unternehmen Aliron International, Inc. wird im Rahmen seines Vertrags zur Trup-\npenbetreuung für die Mitglieder der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten\nTruppen der Vereinigten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges\nsowie die Angehörigen beider im Sinne des NATO-Truppenstatuts ausschließlich\nfolgende Dienstleistungen erbringen:\nDer Auftragnehmer erbringt medizinische Dienstleistungen und ist der Hauptverant-\nwortliche im Hinblick auf Gesundheit und körperliches Wohlbefinden der ihm zugewie-\nsenen Patienten. Die Aufgaben umfassen: Untersuchung von Patienten, Erarbeitung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 12. August 2010            913\ndifferenzialdiagnostischer Pläne, Festlegung und Anordnung notwendiger Tests, telefo-\nnische Patientenberatung mit Unterstützung des Klinikpersonals, primäre Prävention\nund Früherkennung, Interpretation von Untersuchungs- und Testergebnissen, Um-\nsetzung von Behandlungsplänen, Bestimmung des Beratungsbedarfs, Unterstützung\nbei Betreuung und Behandlung auf Anweisung anderer Fachärzte sowie Genehmigung\noder Ablehnung von Facharztüberweisungen. Dieser Vertrag umfasst die folgenden\nTätigkeiten: Physician und Physician Assistant.\nUnter Bezugnahme auf den Notenwechsel vom 27. März 1998 in der Fassung der\nÄnderungsvereinbarung vom 18. November 2009 betreffend die Tätigkeit von Unter-\nnehmen, die mit Dienstleistungen auf dem Gebiet der Truppenbetreuung beauftragt\nsind, werden diesem Unternehmen die Befreiungen und Vergünstigungen nach\nArtikel 72 Absatz 1 Buchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut\ngewährt.\n2. Das Unternehmen Aliron International, Inc. wird in der Bundesrepublik Deutschland\nausschließlich für die Mitglieder der in Deutschland stationierten Truppen der Vereinig-\nten Staaten von Amerika, die Mitglieder ihres zivilen Gefolges sowie die Angehörigen\nbeider tätig.\n3. Nach Maßgabe der unter Nummer 5 des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 vereinbarten\nBestimmungen, insbesondere auch der Beschränkungen nach Artikel 72 Absatz 5\nBuchstabe b des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, werden Arbeitnehmern\ndes oben genannten Unternehmens, deren Tätigkeiten unter Nummer 1 aufgeführt\nsind, wenn sie ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind, die gleichen Befrei-\nungen und Vergünstigungen gewährt wie Mitgliedern des zivilen Gefolges der Truppen\nder Vereinigten Staaten von Amerika, es sei denn, die Vereinigten Staaten von Ameri-\nka beschränken diese Befreiungen und Vergünstigungen.\n4. Für das Verfahren zur Gewährung dieser Befreiungen und Vergünstigungen gelten die\nBestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in der Fassung der Änderungs-\nvereinbarung vom 18. November 2009.\n5. Diese Vereinbarung wird in englischer und deutscher Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n6. Diese Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn der Vertrag über die Erbringung der unter\nNummer 1 genannten Dienstleistungen auf der Grundlage der Vertragsniederschrift\nNummer DOCPER-TC-16-04 zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von\nAmerika und dem Unternehmen Aliron International, Inc. endet. Sie tritt außerdem\naußer Kraft, wenn das Auswärtige Amt nicht spätestens zwei Wochen nach Ablauf der\nvorausgegangenen Leistungsaufforderung eine nachfolgende Leistungsaufforderung\nerhält. Eine Kopie des Vertrags mit einer Laufzeit vom 1. September 2009 bis 25. Mai\n2014 ist dieser Vereinbarung beigefügt. Die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika teilt dem Auswärtigen Amt die Beendigung oder Verlängerung des Vertrags\nunverzüglich mit.\n7. Im Falle der Verletzung der Bestimmungen des Notenwechsels vom 27. März 1998 in\nder Fassung der Änderungsvereinbarung vom 18. November 2009 oder dieser Verein-\nbarung durch das oben genannte Unternehmen kann eine Partei dieser Vereinbarung\njederzeit diese Vereinbarung nach vorhergehenden Konsultationen durch Notifikation\nkündigen; die Vereinbarung tritt drei Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nFalls sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den unter den Nummern 1\nbis 7 gemachten Vorschlägen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einver-\nstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Auswärtigen Amts\neine Vereinbarung zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzab-\nkommens zum NATO-Truppenstatut bilden, die am 9. Dezember 2009 in Kraft tritt.\nDie Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benutzt diesen Anlass, das Aus-\nwärtige Amt erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.“\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika mit-\nzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika einverstanden erklärt. Demgemäß\nbilden die Verbalnote der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika Nr. 0517 vom\n9. Dezember 2009 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\ngemäß Artikel 72 Absatz 4 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut, die am\n9. Dezember 2009 in Kraft tritt und deren deutscher und englischer Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Vereinigten Staaten von\nAmerika erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nAn die\nBotschaft der\nVereinigten Staaten von Amerika\nBerlin"]}